Rechtsprechung
   BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvR 994/76   

Gerichtsvollzieher

§ 758 ZPO, Art. 13 Abs. 2 GG, trotz Vorliegens eines gerichtlichen Titels ist eine gesonderte richterliche Anordnung erforderlich für die Durchsuchung der Wohnung des verurteilten Schuldners zum Zwecke der Pfändung (Hinweis: jetzt ausdrücklich geregelt in § 758a ZPO)

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Zwangsvollstreckung I

  • Alpmann Schmidt

    GG Art. 13; ZPO § 758

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richterliche Zuständigkeit für Wohnungsdurchsuchung bei Zwangsvollstreckung

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • AG Karlsruhe, 30.12.1975 - 3 M 776/75
  • LG Karlsruhe, 16.02.1976 - 11 T 35/76
  • OLG Karlsruhe, 22.03.1976 - 2 W 6/76
  • BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvR 994/76

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 51, 97
  • NJW 1979, 1539
  • NJW 1979, 2509 (Ls.)
  • MDR 1979, 906
  • ZMR 1979, 370
  • WM 1979, 825
  • DVBl 1979, 664
  • BB 1979, 954
  • DB 1979, 1403
  • DÖV 1979, 596
  • Rpfleger 1979, 250
  • BStBl II 1979, 601



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Wird zitiert von ... (111)  

  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00  

    Wohnungsdurchsuchung

    "Gefahr im Verzug" sei nach dem Maßstab aus BVerfGE 51, 97 (111) auszulegen.

    In seinen Wohnräumen hat er das Recht, in Ruhe gelassen zu werden (BVerfGE 51, 97 ).

    In diese grundrechtlich geschützte persönliche Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein (BVerfGE 51, 97 ; 96, 27 ).

    Zu demselben Ergebnis führt der Grundsatz, dass derjenigen Auslegung einer Grundrechtsnorm der Vorzug zu geben ist, die ihre Wirkungskraft am stärksten entfaltet (BVerfGE 51, 97 ).

    Gefahr im Verzug ist also immer dann anzunehmen, wenn die vorherige Einholung der richterlichen Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde (BVerfGE 51, 97 ).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98  

    Großer Lauschangriff

    Das Wohnungsgrundrecht nach Art. 13 Abs. 1 GG verbürgt dem Einzelnen einen elementaren Lebensraum und gewährleistet das Recht, in ihm in Ruhe gelassen zu werden (vgl. BVerfGE 32, 54, 75; 51, 97, 110).

    Dieses Grundrecht verbürgt dem Einzelnen einen elementaren Lebensraum und gewährleistet das Recht, in ihm in Ruhe gelassen zu werden (vgl. BVerfGE 32, 54 ; 42, 212 ; 51, 97 ).

    Dem Einzelnen soll das Recht, in Ruhe gelassen zu werden, gerade in seinen Wohnräumen gesichert sein (vgl. BVerfGE 75, 318 ; siehe auch BVerfGE 51, 97 ).

  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvR 1094/80  

    Zwangsvollstreckung II

    Die Ehefrau des Beschwerdeführers und dessen Rechtsanwalt verhinderten die Mobiliarvollstreckung unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 3. April 1979 (BVerfGE 51, 97).

    Die Grundsätze der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. April 1979 (BVerfGE 51, 97) müßten auch bei Vollstreckungen durch den Vollziehungsbeamten wegen Abgabenforderungen gelten.

    Die richterliche Durchsuchungsanordnung könne auch ohne Anhörung des Betroffenen ergehen, wenn die Sicherung gefährdeter Interessen dies erfordere (BVerfGE 51, 97 [111]).

    Es würde der Bedeutung des Grundrechtsschutzes nach Art. 13 GG nicht entsprechen, wenn die Befugnis, Verfassungsbeschwerde gegen Wohnungsdurchsuchungen einzulegen, mit deren Beendigung ohne weiteres entfiele (vgl. BVerfGE 51, 97 [105]).

    § 287 AO in der hier maßgeblichen Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613) enthielt entsprechend der bis zur Entscheidung BVerfGE 51, 97 vorherrschenden restriktiven Interpretation des Art. 13 Abs. 2 GG -- ebenso wie § 758 ZPO -- keine Bestimmung über das Erfordernis einer richterlichen An ordnung für eine Wohnungsdurchsuchung.

    Da die Vorschriften des § 758 ZPO und des § 287 AO für die Durchsuchung die gleiche Regelung treffen, die Interessenlage gleich ist und das Grundrecht aus Art. 13 GG in gleicher Weise berührt wird, gelten die Ausführungen in der Entscheidung BVerfGE 51, 97 entsprechend auch für die Vollstreckung durch einen Vollziehungsbeamten des Finanzamts.

    b) In der Entscheidung BVerfGE 51, 97 (113) wird beispielhaft ausgeführt, der Richter könne die Wahrung der Verhältnismäßigkeit (etwa bei Krankheit des Schuldners oder eines Familienangehörigen, bei Bagatellforderungen usw.) prüfen; außerdem seien die förmlichen und materiellen Voraussetzungen der Vollstreckungsdurchsuchung einer Nachprüfung zugänglich.

    Zur Frage der vorherigen Anhörung des Vollstreckungsschuldners wird in der Entscheidung BVerfGE 51, 97 (111) ausgeführt: "Ähnlich wie der Erlaß eines Haftbefehls (BVerfGE 9, 89 [102 ff.]) und die Anordnung der Beschlagnahme (BVerfGE 18, 399 [404]) wird auch die richterliche Durchsuchungsanordnung ohne Anhörung des Betroffenen ergehen können, wenn die Sicherung gefährdeter Interessen dies erfordert." In Rechtsprechung und Schrifttum wird überwiegend die Meinung vertreten, daß eine vorherige Anhörung des Vollstreckungsschuldners unterbleiben könne.

    Die Voraussetzungen, un ter denen dies geschehen dürfe, werden allerdings verschieden beurteilt (vgl. zu dieser teilweise schon vor dem Erlaß der Entscheidung BVerfGE 51, 97 erörterten Frage u.a.BFHE 120, 455 [460]; OLG Stuttgart, NJW 1970, S. 1329 [1330]; OVG Lüneburg, Kommunale Steuerzeitschrift 1975, S. 57 [59]; LG Berlin, DGVZ 1979, S. 166 [167]; LG Zweibrücken, DGVZ 1980, S. 27; AG Kerpen, DGVZ 1979, S. 136 [137]; Dürig in: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Rdnr. 46 zu Art. 103 Abs. 1 GG; Amelung, ZZP 88 [1975], S. 74 [80, 84]; Seip, DGVZ 1979, S. 97 [99]; Wochner, NJW 1979, S. 2509; Kleemann, DGVZ 1980, S. 3 [6]; Egon Schneider, NJW 1980, S. 2377 [2383]).

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