Rechtsprechung
   BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94   

Volltextveröffentlichungen (9)

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  • IWW
  • rws-verlag.de

    Verfassungswidrige Nichtberücksichtigung der Betreuung und Erziehung von Kindern bei Beitragsberechnung für soziale Pflegeversicherung

  • NWB SteuerXpert START

    GG Art. 2, Art. 3, Art. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beitrag zur Pflegeversicherung für kinderbetreuende Mitglieder

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Verfassungswidrige Nichtberücksichtigung der Betreuung und Erziehung von Kindern bei Beitragsberechnung für soziale Pflegeversicherung

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zur Pflegeversicherung

  • dpolg.de (Kurzinformation)

    U

    Zu hohe Beiträge von Eltern für Pflegeversicherung

  • RA Kotz (Kurzinformation)

    Eltern müssen bei der Pflegeversicherung entlastet werden!

  • drschmel.de (Kurzinformation)

    Die Sozialversicherung auf dem Prüfstand des Bundesverfassungsgerichts

Besprechungen u.ä. (3)

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Höherer Beitragssatz für kinderlose Arbeitnehmer in der Pflegeversicherung

  • kj-online.de , S. 79 (Entscheidungsbesprechung)

    Pflegeversicherung - Grenzen einer ökonomischen Betrachtungsweise (Hermann Ribhegge; Kritische Justiz 2002, 358)

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Verfassungswidrige Nichtberücksichtigung der Betreuung und Erziehung von Kindern bei Beitragsberechnung für soziale Pflegeversicherung

Sonstiges (4)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Das Gesetz zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung" von RAin Kea Bauer und RA Ottmar Krämer, original erschienen in: NJW 2005, 180 - 182.

  • wkdis.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Bundesrat fordert Umsetzung des Verfassungsgerichtsurteils zur Pflegeversicherung

  • wkdis.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Union will Gesetz zur Pflegeversicherung ändern

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Generationenfolge und Grundgesetz" von Prof. Dr. Udo Steiner, original erschienen in: NZS 2004, 505 - 509.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 103, 242
  • NJW 2001, 1712
  • ZIP 2001, 661
  • NZS 2001, 309
  • FamRZ 2001, 605
  • VersR 2001, 916
  • DVBl 2001, 902



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Wird zitiert von ... (208)  

  • BVerfG, 09.11.2004 - 1 BvR 684/98  

    Ausschluss der Eltern nichtehelicher Kinder von einer Hinterbliebenenversorgung

    Allerdings muss der Staat nicht jegliche finanzielle Belastung ausgleichen, die eine Familie trifft (vgl. BVerfGE 103, 242 ).

    Die staatliche Familienförderung steht unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen kann (vgl. BVerfGE 103, 242 ).

    Aus diesem Grunde besteht für den Staat ein weiter Spielraum für die Art und Weise, in der er den Familienlastenausgleich verwirklichen will (vgl. BVerfGE 103, 242 ).

    Im Bereich staatlicher Maßnahmen, welche die Familie betreffen, muss der Staat zusätzlich den Schutz beachten, den er dieser nach Art. 6 Abs. 1 GG schuldet (vgl. BVerfGE 103, 242 ; 106, 166 ).

  • BSG, 05.07.2006 - B 12 KR 20/04 R  

    Rentenversicherung - Betreuungsaufwand für Kinder - keine Freistellung von

    Er könnte der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung entgegen der Revision darüber hinaus selbst dann nicht entnommen werden, wenn das Urteil des BVerfG zur sozialen Pflegeversicherung vom 3. April 2001 (1 BvR 1629/94, BVerfGE 103, 242 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2) uneingeschränkt Anwendung auch auf die gesetzliche Rentenversicherung finden müsste (vgl hierzu unmittelbar nachfolgend unter b).

    Mit dem Urteil vom 3. April 2001 (1 BvR 1629/94, BVerfGE 103, 242 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2) zur Frage der beitragsrechtlichen Berücksichtigung des Aufwandes für Kinder in der sozialen Pflegeversicherung hat das BVerfG nicht etwa gleichzeitig das rentenrechtliche Konzept eines Ausgleichs dieses Aufwandes allein auf der Leistungsseite aufgegeben (vgl etwa Stellungnahme des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger zum Wiesbadener Entwurf in: Die Familienpolitik muss neue Wege gehen!, Wiesbaden 2003, S 481, 491 f).

    Es hat vielmehr die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers bei der Berücksichtigung des Aufwandes für Kinder in gleichzeitiger Verantwortung für die Funktionsfähigkeit und das Gleichgewicht des Ganzen erneut ausdrücklich bekräftigt und geht unabhängig von seinen spezifischen Folgerungen für die soziale Pflegeversicherung davon aus, dass Art. 6 Abs. 1 GG auch insofern durch die Belastung von Familien mit Beiträgen nicht verletzt wird (BVerfGE 103, 242, 257 f = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2 S 13 f; ebenso Urteil vom 3. April 2001, 1 BvR 1681/94 ua, BVerfGE 103, 271, 291 = SozR 3-3300 § 23 Nr. 3 S 10).

    Anders als in der durch Lohn- und Beitragsbezogenheit geprägten gesetzlichen Rentenversicherung erlitten verheiratete Eltern, die wegen der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder gänzlich oder weitgehend auf Erwerbsarbeit verzichteten, gegenüber kinderlosen erwerbstätigen Versicherten keine Nachteile bei der Inanspruchnahme der durch die soziale Pflegeversicherung gewährten Leistungen (BVerfGE 103, 242, 260 ff = SozR 3300 § 54 Nr. 2 S 14).

    Dadurch werde die Gruppe Versicherter mit Kindern gegenüber kinderlosen Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die aus dieser Betreuungs- und Erziehungsleistung im Falle ihrer Pflegebedürftigkeit Nutzen zögen, in verfassungswidriger Weise benachteiligt (BVerfGE 103, 242, 263 ff = SozR 3300 § 54 Nr. 2 S 16 ff).

    Die kindererziehenden Versicherten sicherten die Funktionsfähigkeit der Pflegeversicherung also nicht nur durch Beitragszahlung, sondern auch durch Betreuung und Erziehung von Kindern (BVerfGE 103, 242, 266 = SozR 3300 § 54 Nr. 2 S 18 f).

    In der bestehenden Staatsorganisation liegt es näher, diesen Ausgleich als Teil des Ganzen durch Steuerausgleich zu lösen (vgl in diesem Sinne etwa Stellungnahme des Sozialbeirats zu Urteilen des BVerfG zur Pflegeversicherung vom 3. April 2001, aaO, S 8 unter Nr. 38, Bericht der Bundesregierung an den deutschen Bundestag und den Bundesrat zur Bedeutung des Urteils des BVerfG zur Sozialen Pflegeversicherung vom 3. April 2001, aaO, S 7 und Bericht der Kommission "Nachhaltigkeit in der Finanzierung der Sozialen Sicherungssysteme", 2003, S 114 ff, zitiert nach dem Bericht der Bundesregierung, aaO, S 4 f; ebenso Ebsen, VSSR 2004, S 3, 7 mwN, Hase, VSSR 2004, S 55, 68 und Schmähl, DRV 2002, S 715, 720).

    Auch wenn die finanziellen Lasten, die Familien durch Sozialversicherungsbeiträge treffen, ihren Spielraum stärker beschränken als die Beitragsverpflichtung von verheirateten oder unverheirateten Personen ohne Kinder, ist der Staat deswegen nicht verpflichtet, Familien von vorne herein von der Belastung auszunehmen oder die entstandene Beitragslast auszugleichen (so ausdrücklich BVerfG vom 3. April 2001, 1 BvR 1629/94, BVerfGE 103, 258 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2 S 13 f).

  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03  

    Gleichheit im Vergaberecht

    Weiter ergeben sich aus dem Gleichheitssatz umso engere Grenzen für den Gesetzgeber, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 89, 15 ; 90, 46 ; 97, 271 ; 99, 341 ; 103, 242 ; 105, 73 ).
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