Rechtsprechung
   BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78; 1 BvR 1335/78; 1 BvR 1104/79; 1 BvR 363/80   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Ehegattensplitting

  • Simons & Moll-Simons
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Ehegattensplittings in Bezug auf Alleinstehende mit Kindern

  • rechtsportal.de

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Ehegattensplittings in Bezug auf Alleinstehende mit Kindern

Kurzfassungen/Presse

  • NWB SteuerXpert START (Leitsatz)

    Unvereinbarkeit der Einkommenbesteuerung Alleinerziehender mit Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 GG

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 61, 319
  • NJW 1983, 271
  • MDR 1983, 107
  • ZMR 1983, 195
  • FamRZ 1982, 1185
  • FamRZ 1983, 129
  • WM 1982, 1270
  • BB 1982, 2031
  • DB 1982, 2438
  • BStBl II 1982, 717



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Wird zitiert von ... (239)  

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02  

    Steuerrecht - Erbschaftsteuerrecht verfassungswidrig!

    Die Weiteranwendung bis zur Neuregelung ist erforderlich, um für die Übergangszeit einen Zustand der Rechtsunsicherheit, der insbesondere die Regelung der lebzeitigen Vermögensnachfolge während dieser Zeit erschweren könnte, zu vermeiden (vgl. BVerfGE 61, 319 ; 92, 53 ; 107, 133 ).
  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91  

    Familienlastenausgleich II

    Später aber habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 61, 319) ausgeführt, daß es einer solchen Regelung für verheiratete Eltern nicht bedürfe, weil derartige Aufwendungen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs durch Kinderfreibetrag und Kindergeld abgegolten seien und Ehepaaren zusätzlich der Splittingtarif zugute komme.

    Damit wäre zwar der in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 61, 319) erhobenen Forderung, die Neuregelung des § 33c EStG dürfe Alleinstehende mit Kindern steuerlich nicht besser stellen als Ehepaare mit Kindern, nicht Genüge getan; eine etwaige Gleichheitswidrigkeit sei jedoch nicht entscheidungserheblich, weil die Einbeziehung der Kläger in den nach der streitigen Vorschrift begünstigten Personenkreis schlechthin ausgeschlossen sei (unter Hinweis auf BVerfGE 65, 160 ; 74, 182).

    Weiterhin dürfe er bei der steuerlichen Berücksichtigung zwangsläufiger Kinderbetreuungsaufwendungen Alleinstehende nicht gegenüber den in ehelicher Gemeinschaft lebenden Eltern bevorzugen (unter Hinweis auf BVerfGE 61, 319).

    Zudem sei zweifelhaft, ob berufstätigen Ehefrauen nach Einführung des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG auch heute noch entgegengehalten werden dürfe, sie könnten ihre Ehe arbeitsteilig so gestalten, daß Betreuungsaufwand für die Kinder nicht entstehe (unter Hinweis auf BVerfGE 61, 319 ).

    Dies ergebe sich vor allem aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Besteuerung Alleinerziehender (BVerfGE 61, 319), die zur Einführung dieser Vorschrift geführt habe.

    Art. 6 Abs. 1 GG garantiert als Abwehrrecht die Freiheit, über die Art und Weise der Gestaltung des ehelichen und familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden (vgl. BVerfGE 61, 319 m.w.N.).

    Deshalb hat der Staat die Familiengemeinschaft sowohl im immateriell-persönlichen als auch im materiell-wirtschaftlichen Bereich in ihrer jeweiligen eigenständigen und selbstverantwortlichen Ausgestaltung zu respektieren (BVerfGE 61, 319 m.w.N.).

    Art. 6 Abs. 1 GG untersagt eine Benachteiligung von Ehegatten gegenüber Ledigen (vgl. BVerfGE 28, 324 ; 69, 188 ), von Eltern gegenüber Kinderlosen (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 87, 1 ) sowie von ehelichen gegenüber anderen Erziehungsgemeinschaften (vgl. BVerfGE 61, 319 ).

    Das Gebot der Steuergleichheit fordert zumindest für die direkten Steuern eine Belastung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit (vgl. BVerfGE 43, 1 ; 61, 319 ; 66, 214 ; 82, 60 ; 89, 346 ).

    Die Kinderbetreuungskosten mindern regelmäßig - als stetige Wahrnehmung der elterlichen Erziehungsverantwortung durch Drittbetreuung - die steuerliche Leistungsfähigkeit in einem existenznotwendigen Bedarf und stehen deshalb für eine Einkommenbesteuerung nicht zur Verfügung (vgl. BVerfGE 61, 319 ; 66, 214 ; 82, 60 ).

  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 527/80  

    Einkommensbesteuerung verwitweter, geschiedener, getrenntlebender oder

    Zur Bedeutung des GG Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 für die Einkommensbesteuerung verwitweter, geschiedener, getrenntlebender oder unverheirateter Eltern mit mindestens einem Kind (Vergleiche BVerfG, 1982-11-03, 1 BvR 620/78, BVerfGE 61, 319).

    Die Beschwerdeführer sehen hierdurch - ebenso wie die Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 620/78 u. a. (BVerfGE 61, 319) - den Schutz der Familie, das Prinzip der Steuergerechtigkeit und damit den Gleichheitssatz sowie das Sozialstaatsprinzip verletzt.

    Im einzelnen bezog sich das Finanzgericht zur Begründung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs, das auch dem Verfahren 1 BvR 620/78 u. a. (BVerfGE 61, 319) zugrunde lag (vgl. im einzelnen BVerfGE 61, 319 (326 f.)).

    bb) Ferner wendet sich der Beschwerdeführer unter Erweiterung seines ursprünglichen Beschwerdevorbringens dagegen, daß die Finanzverwaltung dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Besteuerung der Halbfamilien (BVerfGE 61, 319) bei seiner Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 1981 - gegen die noch Einspruch eingelegt ist - zwar mit einem Vorläufigkeitsvermerk Rechnung getragen habe, dieser Vermerk aber die Einschränkung enthalte, "soweit es sich um die Berücksichtigung von Kindern unter 18 Jahren handelt".

    Wenn, wie der Beschwerdeführer meint, die Finanzverwaltung dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. November 1982 (BVerfGE 61, 319) nicht ausreichend Rechnung getragen hat, weil sie die Veranlagung nur für vorläufig erklärt hat, soweit es sich um die Berücksichtigung von Kindern unter 18 Jahren handelt, ist er gehalten, vorrangig Rechtsschutz vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit zu suchen.

    Insbesondere konnte vom Beschwerdeführer zu 1) und der Beschwerdeführerin zu 2) nicht verlangt werden, gegen die angegriffenen finanzgerichtlichen Entscheidungen den Rechtsweg zum Bundesfinanzhof zu erschöpfen, weil dies mit Rücksicht auf die gefestigte jüngere und einheitliche höchstrichterliche Rechtsprechung nicht zumutbar gewesen wäre (vgl. BVerfGE 61, 319 (341 f.)).

    Soweit diesen zwangsläufig zusätzlicher Aufwand für die Kinderbetreuung entstand, ist er steuerlich nicht berücksichtigt worden, obwohl er die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Alleinerziehenden minderte (BVerfGE 61, 319 (342)).

    Prüfungsmaßstab für den Vergleich der steuerlichen Behandlung von alleinstehenden Eltern mit Kindern und Ehepaaren mit Kindern ist in erster Linie Art. 3 Abs. 1 GG, insbesondere das aus dem Gleichheitssatz zu entnehmende Gebot der Steuergerechtigkeit, an das der Gesetzgeber gebunden ist; dabei sind die Wertentscheidung des Grundgesetzes zugunsten von Ehe und Familie sowie das Sozialstaatsprinzip zu beachten (BVerfGE 61, 319 (343) m. w. N.).

    Diese unabweisbare Sonderbelastung darf der Gesetzgeber ohne Verstoß gegen die Steuergerechtigkeit nicht außer acht lassen (BVerfGE 61, 319 (344)).

    Es ist auch nicht geboten, das Splitting auf Alleinstehende mit Kindern auszudehnen (vgl. im einzelnen BVerfGE 61, 319 (345 ff.)).

    Die Besteuerung von Alleinerziehenden mit Kindern ist im Vergleich zur Ehegattenbesteuerung aber deshalb mit Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar, weil das geltende Einkommensteuerrecht die Tatsache außer Betracht läßt, daß die Leistungsfähigkeit berufstätiger Alleinstehender mit Kindern durch zusätzlichen zwangsläufigen Betreuungsaufwand gemindert ist (BVerfGE 61, 319 (348)).

    Dazu hat das Bundesverfassungsgericht bereits ausgeführt, daß Alleinstehende mit Kindern nur zur Berufstätigkeit gezwungen sind, soweit nicht Leistungen von dritter Seite, zum Beispiel Unterhaltszahlungen des getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten, den Unterhalt sicherstellen (vgl. BVerfGE 61, 319 (348)).

    Allerdings kann die mit den Betreuungsaufwendungen verbundene Verringerung der Leistungsfähigkeit ganz oder teilweise ausgeglichen werden, wenn dem betreuten Kind oder den Alleinstehenden Bezüge zufließen, die dazu bestimmt oder geeignet sind, Kinderbetreuungskosten des alleinstehenden Elternteils zu bestreiten (BVerfGE 61, 319 (354 f.)).

    Die Vorschrift des § 32 a EStG, auf der die im Vergleich zu Ehepaaren mit Kindern ungleich stärkere steuerliche Belastung Alleinstehender mit Kindern beruht, hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Urteil vom 3. November 1982 zur Besteuerung der Alleinerziehenden (BVerfGE 61, 319 (356)) in allen für die Streitjahre der vorliegenden Verfahren maßgeblichen Fassungen für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt (BVerfG a.a.O. (320)).

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