Rechtsprechung
   BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 636/68   

Spanier

Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 3 GG, Anwendbarkeit der Grundrechte im internationalen Privatrecht (Art. 3 ff EGBGB);

(Hinweis: der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt ist heute in Art. 13 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB geregelt)

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Spanier-Beschluß

  • Alpmann Schmidt

    EGBGB Art. 13 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 1

  • Prof. Dr. Lorenz

    IPR und Grundrechte I: Verfassungsmäßigkeit von Kollisionsnormen, ordre public (Art. 6 EGBGB, Art. 30 EGBGB a.F.) und Grundrechte ("Spanierbeschluß")

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geltung der Grundrechte für das deutsche internationale Privatrecht - Eheschließungsfreiheit

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

  • OLG Hamm, 03.09.1968 - 15 VA 4/67
  • BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 636/68

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 31, 58
  • NJW 1971, 1509
  • NJW 1971, 2121 (Ls.)
  • MDR 1971, 823
  • FamRZ 1971, 414



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Wird zitiert von ... (168)  

  • BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01  

    Lebenspartnerschaftsgesetz

    a) Als Grundrecht schützt Art. 6 Abs. 1 GG die Freiheit, eine Ehe mit einem selbst gewählten Partner zu schließen (vgl. BVerfGE 31, 58 ; 76, 1 ).

    b) Dem verfassungsrechtlichen Gebot des Art. 6 Abs. 1 GG, die Ehe als Lebensform anzubieten und zu schützen (Institutsgarantie, vgl. BVerfGE 10, 59 ; 31, 58 ; 80, 81 ), hat der Gesetzgeber mit der Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft durch das LPartDisBG nicht zuwider gehandelt.

    Der Gesetzgeber hat dabei einen erheblichen Gestaltungsspielraum, Form und Inhalt der Ehe zu bestimmen (vgl. BVerfGE 31, 58 ; 36, 146 ; 81, 1 ).

    Das Grundgesetz gewährleistet das Institut der Ehe nicht abstrakt, sondern in der Ausgestaltung, wie sie den jeweils herrschenden, in der gesetzlichen Regelung maßgebend zum Ausdruck gelangten Anschauungen entspricht (vgl. BVerfGE 31, 58 ).

    Allerdings muss der Gesetzgeber bei der Ausformung der Ehe die wesentlichen Strukturprinzipien beachten, die sich aus der Anknüpfung des Art. 6 Abs. 1 GG an die vorgefundene Lebensform in Verbindung mit dem Freiheitscharakter des verbürgten Grundrechts und anderen Verfassungsnormen ergeben (vgl. BVerfGE 31, 58 ).

    (2) Art. 6 Abs. 1 GG schützt die Ehe, wie sie vom Gesetzgeber unter Wahrung ihrer wesentlichen Grundprinzipien jeweils Gestalt erhalten hat (vgl. BVerfGE 31, 58 ).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält diese Verfassungsbestimmung - wie auch die Senatsmehrheit annimmt - eine Institutsgarantie, eine wertentscheidende Grundsatznorm sowie ein Grundrecht auf Schutz vor Eingriffen des Staates (vgl. BVerfGE 31, 58 ; 62, 323 ).

    Der Gesetzgeber ist gehalten, die wesentlichen, das Institut der Ehe bestimmenden Strukturprinzipien zu beachten (vgl. BVerfGE 31, 58 ).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält diese Verfassungsbestimmung - wie auch die Senatsmehrheit annimmt - sowohl ein Grundrecht auf Schutz vor Eingriffen des Staates als auch eine Institutsgarantie und eine wertentscheidende Grundsatznorm (vgl. BVerfGE 31, 58 ; 62, 323 ).

    Vielmehr sind die einfachgesetzlichen Regelungen - ungeachtet eines anzuerkennenden Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers - an Art. 6 Abs. 1 GG als vorrangiger, selbst die Grundprinzipien enthaltender Leitnorm zu messen (vgl. BVerfGE 10, 59 ; 24, 104 ; 31, 58 ).

    Danach muss jede einfachgesetzliche Regelung die wesentlichen, das Institut der Ehe bestimmenden Prinzipien beachten (vgl. BVerfGE 31, 58 ).

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08  

    Lissabon

    Der Grundsatz der demokratischen Selbstbestimmung und der gleichheitsgerechten Teilhabe an der öffentlichen Gewalt bleibt auch durch den Friedens- und Integrationsauftrag des Grundgesetzes sowie den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit (vgl. BVerfGE 31, 58 ; 111, 307 ; 112, 1 ; BVerfGK 9, 174 ) unangetastet.
  • BVerfG, 06.02.2001 - 1 BvR 12/92  

    Unterhaltsverzichtsvertrag

    Allerdings setzt der Schutz der staatlichen Ordnung, der für Ehe und Familie in Art. 6 Abs. 1 GG ausdrücklich verbürgt ist, eine gesetzliche Ausgestaltung der Ehe voraus (vgl. BVerfGE 31, 58 ).

    Aus dem Recht des Einzelnen, die Ehe mit einem selbst gewählten Partner einzugehen oder dies zu unterlassen und hierbei staatlicherseits keine ungerechtfertigte Behinderung zu erfahren (vgl. BVerfGE 31, 58 ), folgt nicht, dass sich der Staat der Kontrolle jedweder ehevertraglicher Vereinbarung zu enthalten hat, wenn in dieser ein Eheversprechen abgegeben wird.

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