Rechtsprechung
   BVerfG, 04.09.2009 - 2 BvR 2520/07   

Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG; Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 104 Abs. 3 Satz 1 GG; § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG; § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG; § 18 Abs. 1 Nr. 2 Nds. SOG
    Gerichtliche Überprüfung einer nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden vorläufigen Festnahme (verfassungsrechtliche Prüfungsanforderungen); Freiheit der Person (Freiheitsentziehungen ohne richterliche Anordnung; unverzügliche Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung; Verhältnis von Art. 104 Abs. 2 zu Abs. 3 GG).

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht
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  • Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)

    BVerfGG § 93 a; BVerfGG § 93 c; GG Art. 2 Abs. 2; GG Art. 104 Abs. 1 S. 1; Art. 104 Abs. 2 S. 2; Nds. SOG § 18 Abs. 1 Nr. 2; AufenthG § 95 Abs. 2 Nr. 2; GG Art. 104 Abs. 3
    Abschiebungshaft, Polizei, Ingewahrsamnahme, Straftat, Freiheit der Person, Verhinderung einer Straftat, Rechtsgrundlage, Haftbefehl, Richtervorbehalt, Unverzüglichkeit, unerlaubter Aufenthalt

  • NWB SteuerXpert START
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff der unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung i.S. von Art. 104 Abs. 2 S. 2 GG

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Ingewahrsamnahme eines Ausländers wegen Straftat bezüglich Aufenthaltstitel nur bei konkretem Benennen des Straftatverhaltens rechtmäßig

Verfahrensgang

  • LG Hildesheim, 22.10.2007 - 5 T 354/07
  • BVerfG, 04.09.2009 - 2 BvR 2520/07



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Wird zitiert von ... (3)  

  • Brandenburgischer Dienstgerichtshof für Richter, 20.04.2012 - DGH Bbg 2.12  

    § 128 Abs 1 StPO, Art 104 Abs 2 GG, Art 104 Abs 3 GG, §

    Mit seiner Berufung räumt der Beklagte ein, dass er im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. September 2009 (- 2 BvR 2520/07 --, juris, Rn. 22) den objektiven Tatbestand eines Dienstvergehens erfüllt habe.

    Dies gilt sowohl unter den Voraussetzungen des Art. 104 Abs. 2 GG als auch in den Fällen einer Festnahme wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung gemäß Art. 104 Abs. 3 GG, weil es auch hier an einer vorherigen richterlichen Entscheidung fehlt (vgl. dazu im Einzelnen BVerfG, Beschluss vom 4. September 2009 - 2 BvR 2520/07 -, juris Rn. 19 ff.).

    Insoweit brauchte das BVerfG im September 2009 - anders als im Mai 2002 - nicht durch den Senat zu entscheiden, sondern es konnte am 4. September 2009 eine Kammerentscheidung durch die 1. Kammer des 2. Senats nach § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ergehen, denn die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Rechtsfragen waren geklärt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. September 2009 - 2 BvR 2520/07 -, juris Rn. 10).

  • OLG Saarbrücken, 30.09.2011 - 5 W 212/11  

    Verfassungsmäßigkeit des ThUG; Voraussetzungen der nachträglichen Unterbringung

    Das Bundesverfassungsgericht räumt den Fachgerichten zwar durchaus auch in Haftsachen einen Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum für die Auslegung des einfachen Rechts ein (Beschl. v. 4.9.2009 - 2 BvR 2520/07), untersagt ihnen aber jede über den Inhalt des gesetzlichen Hafttatbestandes hinausgehende Rechtsanwendung.
  • OLG Brandenburg, 01.06.2010 - 11 Wx 7/10  

    Anwendbarkeit des BPolG bei Verstößen gegen das AufenthG

    Denn bereits der bloße Aufenthalt ohne Papiere ist nach §§ 3 Abs. 1, 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG strafbar; wollte man in allen Fällen des unerlaubten Aufenthalts eine Festnahmebefugnis aus § 39 BPolG herleiten, so würden die weiteren (einschränkenden) Haftvoraussetzungen des § 62 Abs. 2 S. 1 AufenthG insoweit leerlaufen (zweifelnd an der Zulässigkeit der Inhaftierung auf Grund allgemeinen Polizeirecht in Verbindung mit § 95 AufenthG auch BVerfG 2 BvR 2520/07, iuris-RN 15).
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