Rechtsprechung
   BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52   

7,5% - Sperrklausel

Südschleswigscher Wählerverband, Parteifähigkeit/Antragsbefugnis Fraktionen - Parteien;

Art. 28 Abs. 1 Satz 2, Art. 3 GG

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    7,5%-Sperrklausel

  • wahlrecht.de

    Sperrklausel Landeswahlgesetz Schleswig-Holstein

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Teilverfassungswidrigkeit des Landeswahlgesetzes Schleswig-Holstein

Sonstiges

  • wikipedia.org (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Politik der kleinen Nadelstiche (Schleswig-Holstein)

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 1, 208
  • DÖV 1952, 445



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Wird zitiert von ... (223)  

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65  

    Parteienfinanzierung I

    Gegenstand des Normenkontrollverfahrens sind weder der Antrag noch die Anregungen und Rechtsbehauptungen des Antragstellers, sondern allein die von subjektiven Rechten und Rechtsauffassungen unabhängige Frage, ob ein bestimmter Rechtssatz gültig oder ungültig ist, ob also objektives Recht besteht oder nicht, sowie die entsprechende richterliche Feststellung (BVerfGE 1, 208 [219 f.], 396 [406 f., 414]).

    Das Verfahren der abstrakten Normenkontrolle ist ein von subjektiven Berechtigungen unabhängiges objektives Verfahren zum Schutz der Verfassung, das lediglich der Prüfung von Rechtsnormen am Maßstab des Grundgesetzes dient (BVerfGE 1, 208 [219 f.], 396 [407, 414]).

    Eine Verpflichtung des Staates zur finanziellen Unterstützung der Parteien kann nicht daraus hergeleitet werden, daß die Parteien, wenn sie an der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken, Funktionen eines Verfassungsorgans ausüben (BVerfGE 4, 27 [30 f.]; 5, 85 [134]; 6, 367 [372, 375]) und auch als Staatsorgane oder Verfassungsorgane, nämlich als Kreationsorgane im Sinne Georg Jellineks, bezeichnet worden sind (BVerfGE 1, 208 [225]; 12, 276 [280]).

    Die Par teien gehören jedoch nicht zu den obersten Staatsorganen (BVerfGE 1, 208 [225]; vgl. auch BVerfGE 13, 54 [81, 95]).

    Sie sind vielmehr frei gebildete, im gesellschaftlich-politischen Bereich wurzelnde Gruppen (BVerfGE 1, 208 [224]; 3, 383 [393]), dazu berufen, bei der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken und in den Bereich der institutionalisierten Staatlichkeit hineinzuwirken.

    Sie sind darüber hinaus Zwischenglieder zwischen den Einzelnen und dem Staat (Hesse, VVDStRL, Heft 17 (1959) S. 19), Instrumente, durch die der Bürgerwille auch zwischen den Wahlen verwirklicht werden kann, "Sprachrohr" des Volkes (BVerfGE 1, 208 [224]).

    Dieser Hinweis impli ziert den Zweifel an der Fähigkeit und Bereitschaft der Bürger, selbst die Organisationen zu schaffen und lebensfähig zu halten, ohne die das Volk sich heute nicht artikuliert äußern kann und ohne die es politische Entscheidungen nicht zu fällen vermag (vgl. BVerfGE 1, 208 [224]).

    Sie haben den technischen Ablauf der Parlamentsarbeit in gewissem Grade zu steuern und damit zu erleichtern (BVerfGE 1, 208 [229], 351 [359]; 2, 143 [160, 167], 347 [365]; 10, 4 [14]).

    Das ändert jedoch nichts daran, daß die Fraktionen anders als die politischen Parteien zum staats-organschaftlichen Bereich gehören (vgl. BVerfGE 1, 208 [225]).

    Sie sind aber nicht wie die Parteien politische "Kreationsorgane" (Radbruch, HdbDStR, Bd. 1, 1930, S. 285 ff. [288]; BVerfGE 1, 208 [224]; vgl. auch BVerfGE 17, 155 [166]).

    Diese Vorschrift soll die Spannung beheben, die sich vor allem unter der Geltung der Weimarer Reichsverfassung zwischen der politischen Wirklichkeit und dem geschriebenen Verfassungsrecht entwickelt hatte (vgl. BVerfGE 1, 208 [225]).

    a) Schon die Weimarer Republik ist als Parteienstaat bezeichnet worden (vgl. BVerfGE 1, 208 [223 f.]).

    Demgemäß hat der Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich den politischen Parteien in Verfassungsstreitigkeiten Parteifähigkeit zuerkannt, weil die Volksvertretungen der neuzeitlichen Verfassungen das Vorhandensein von Parteien voraussetzten und die Durchführung der Wahlen ohne sie nicht denkbar sei (Entscheidungen vom 17. Dezember 1927, Lammers-Simons, Bd. I, S. 329 [334 f.], 341 [345 f.], 398 [402 f.]; vgl. BVerfGE 1, 208 [224]).

    Dieser Grundsatz gilt nicht nur für den Bereich des Wahlrechts im engeren Sinne (BVerfGE 1, 208 [242, 255]; 6, 84 [90]), für die Wahlvorbereitung (vgl. etwa für die Zulassung von Wahlvorschlägen BVerfGE 3, 19 [26 f.]; 3, 383 [393]; 4, 375 [382 f.]), für den Wettbewerb der Parteien um die Erlangung von Spenden (BVerfGE 6, 273 [280]; 8, 51 [64 f.]) und für ihre Wahlpropaganda im Rundfunk (BVerfGE 7, 99 [107 f.]; 14, 121 [132 f.]), sondern im gesamten "Vorfeld" der Wahlen (vgl. BVerfGE 8, 51 [64 f., 68]; 14, 121 [132]), also auch für eine gesetzliche Regelung der Erstattung von Wahlkampfkosten.

    Damit würde eine Entwicklung gefördert, der die vom Bundesverfassungsgericht anerkannte 5 v.H.-Klausel entgegengewirkt hat (BVerfGE 1, 208 [248, 256]; 4, 31 [40]; 4, 142 [143]; 4, 375 [380]; 5, 77 [83]; 6, 84 [92 ff.]; 14, 121 [135]).

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvF 1/95  

    Überhangmandate II

    Die Verhältniswahl in strikter Ausprägung macht das Parlament zum getreuen Spiegelbild der parteipolitischen Gruppierung der Wählerschaft, in dem jede politische Richtung in der Stärke vertreten ist, die dem Gesamtanteil der für sie im Staat abgegebenen Stimmen entspricht (vgl. BVerfGE 1, 208 [244]).

    Hingegen bedeutet Wahlgleichheit bei der Verhältniswahl, daß jeder Wähler mit seiner Stimme den gleichen Einfluß auf die parteipolitische Zusammensetzung des Parlaments haben kann (vgl. BVerfGE 1, 208 [246 f.]; 16, 130 [139]; stRspr).

    Der Gesetzgeber gibt dem Wähler jeweils die Wege vor, auf denen sich für sie die Wahlgleichheit verwirklicht (vgl. BVerfGE 1, 208 [246]).

    Ein Wahlsystem muß daher so gestaltet werden, daß jeder Wahlberechtigte seine Stimme wie jeder andere abgeben kann und daß die gültig abgegebene Stimme ebenso mitbewertet wird wie die von einem anderen Wahlberechtigten abgegebene Stimme (stRspr des Bundesverfassungsgerichts, die sich hierzu auf Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs - BayVGHE n.F. Bd. 2 Teil II, S. 45 ff.; Bd. 3 Teil II, S. 115 ff. - beruft; vgl. BVerfGE 1, 208 [246]; 11, 351 [360]; 16, 130 [138]; 85, 148 [157]).

    c) Vor diesem Hintergrund ist es zu sehen, daß das Bundesverfassungsgericht bei der Verhältniswahl in ständiger Rechtsprechung die Erfolgswertgleichheit der Wählerstimmen verlangt (vgl. BVerfGE 1, 208 [246]; 6, 104 [111]; 7, 63 [70]; 11, 351 [362]; 13, 243 [246]; 16, 130 [139]; 34, 81 [99]; 51, 222 [236]; 79, 169 [170]; 82, 322 [337]; 85, 148 [157]).

    Aus dem bisher Dargelegten wird deutlich, daß sich die Frage, ob eine wahlrechtlich relevante Ungleichheit vorliegt, nicht unabhängig von dem jeweiligen Wahlsystem entscheiden läßt (vgl. BVerfGE 1, 208 [244]; 13, 127 [128]).

    Aus diesem Grund lehnt das Bundesverfassungsgericht es in ständiger Rechtsprechung ab, im Wege eines Erst-recht-Schlusses Ungleichheiten bei der Verhältniswahl zuzulassen, nur weil die Mehrheitswahl viel größere verfassungsrechtlich aber unbedenkliche - Nachteile für die Realisierbarkeit des Stimmerfolgs von Wählern hat (BVerfGE 1, 208 [246]; 6, 84 [90]; 11, 351 [362]; vgl. auch Rinck, DVBl 1958, S. 221 [223]; Herzog, a. a. O., S. 58).

    (vgl. BVerfGE 1, 208 [248 f.], dort ist der Begriff des "zwingenden Grundes" aus der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 18. März 1952, BayVGHE n. F. Bd. 5 Teil II, S. 66 [75] übernommen worden; vgl. weiter BVerfGE 14, 121 [133]; 24, 300 [341]; 28, 220 [225]; 34, 160 [163]; 36, 139 [141]; 41, 1 [12]; 44, 125 [146]; 71, 81 [95, 96]; 78, 350 [358]; 82, 322 [338]; 82, 353 [364]; 89, 266 Z270]; 93, 373 [377]).

    Die Auffassung der vier anderen Richter findet auch in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine Stütze; sie unterwirft den Verhältnisausgleich - unbeschränkt - den Regeln der Erfolgswertgleichheit (vgl. BVerfGE 1, 208 [246]; 6, 84 [90]) und sieht eine Verschiebung des Stimmgewichts durch die bei Fehlschlagen des Verhältnisausgleichs anfallenden Überhangmandate als Eingriff in den Gewährleistungsgehalt der Wahlrechtsgleichheit an (vgl. BVerfGE 7, 63 [74]; 16, 130 [139 f.]; 79, 169 [171]).

    Solche "Belohnungen" erfolgreicher Parteiarbeit mit zusätzlichen Sitzen widersprechen indes der vom demokratischen Prinzip geprägten strikten Wahlrechtsgleichheit (vgl. auch BVerfGE 6, 84 [91]; Bericht der Wahlrechtskommission, a. a. O., S. 43; Maunz in: Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art. 38 Rn. 50; demgegenüber kann der beiläufigen und unbegründeten Qualifizierung von Überhangmandaten als bloße "zusätzliche Prämie aus der Mehrheitswahl " durch das BVerfG in: BVerfGE 1, 208 [247] in Anbetracht späterer differenzierterer rechtlicher Beurteilungen [vgl. etwa BVerfGE 7, 63, [74]] keine rechtliche Aussagekraft zukommen).

    Dabei darf für das Ausmaß zulässiger Differenzierungen auch auf die Wertungen Bedacht genommen werden, die im Rechtsbewußtsein der Bevölkerung lebendig sind (vgl. BVerfGE 1, 208 [249]; 6, 84, [94]; 93, 373 [379]).

    Bei der Beurteilung der Wirksamkeit solcher Maßnahmen hat der Gesetzgeber sich an der gegenwärtigen politischen Wirklichkeit und nicht an abstrakt konstruierbaren Fällen zu orientieren (vgl. BVerfGE 1, 208 [259]; 7, 63 [65]; 82, 322 [344]).

    a) Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung von Wahlrechtsnormen sind die jeweiligen politischen Verhältnisse zu berücksichtigen, unter denen die Regelungen ihre Wirkung entfalten (vgl. BVerfGE 1, 208 [259]; 7, 63 [75]; 51, 222 [236 f.]; 82, 322 [338]).

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvK 1/07  

    Sperrklausel Kommunalwahlen

    Hingegen bedeutet Wahlgleichheit bei der Verhältniswahl, dass jeder Wähler mit seiner Stimme den gleichen Einfluss auf die Zusammensetzung der Vertretung haben muss (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 16, 130 ; 95, 335 ).

    Das Recht auf Chancengleichheit der Parteien versteht sich deshalb als Bestandteil der demokratischen Grundordnung von selbst (vgl. BVerfGE 1, 208 ).

    Das Recht der Parteien auf Chancengleichheit bei Wahlen folgt auf Landesebene aus ihrem in Art. 21 Abs. 1 GG umschriebenen verfassungsrechtlichen Status, der unmittelbar auch für die Länder gilt und Bestandteil der Landesverfassungen ist (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 6, 367 ; 60, 53 ; 66, 107 ; Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Stand: Dezember 1995, § 73 Rn. 48; Wilke, in: Caspar/Ewer/Nolte/Waack, Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, 2006, Art. 44 Rn. 4, 16; vgl. auch SaarlVfGH, Urteil vom 26. März 1980 - Lv 1/80 -, NJW 1980, S. 2181 ; VfGH NW, Urteil vom 29. September 1994 - VerfGH 7/94 -, NWVBl 1994, S. 453).

    Das Bundesverfassungsgericht geht hierbei seit jeher von dem Erfordernis eines "zwingenden Grundes" aus (seit BVerfGE 1, 208 ; vgl. auch BVerfGE 95, 408 ).

    Vielmehr genügen in diesem Zusammenhang auch "zureichende", "aus der Natur des Sachbereichs der Wahl der Volksvertretung sich ergebende Gründe" (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 6, 84 ; 95, 408 ).

    Eine Wahlrechtsbestimmung kann in dem einen Staat zu einem bestimmten Zeitpunkt gerechtfertigt sein und in einem anderen Staat oder zu einem anderen Zeitpunkt nicht (BVerfGE 1, 208 ; 82, 322 ).

    Die Bekämpfung politischer Parteien ist in diesem Zusammenhang ein sachfremdes Motiv (vgl. BVerfGE 1, 208 ).

    a) Als ein Grund, der Differenzierungen bei der Wahlrechtsgleichheit im System der Verhältniswahl rechtfertigt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wiederholt die Sicherung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung angesehen worden (vgl. etwa BVerfGE 1, 208 ; 4, 31 ; 6, 84 ; 51, 222 ; 82, 322 ).

    Würde der Grundsatz der getreuen Abbildung der politischen Meinungsschichtung in der Wählerschaft bis zur letzten Konsequenz durchgeführt, bestünde die Gefahr, dass die gesetzgebenden Körperschaften funktionsunfähig werden, insbesondere nicht mehr in der Lage sind, eine politisch aktionsfähige Regierung zu schaffen (vgl. BVerfGE 1, 208 ).

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