Rechtsprechung
   BVerfG, 05.11.1975 - 2 BvR 193/74   

Abgeordnetendiäten

Art. 48 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1 Satz 1, Art. 3 GG;

§ 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Abgeordnetendiäten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entschädigungsregelung für Landtagsabgeordnete - Saarland

Besprechungen u.ä.

  • publicus-boorberg.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Landesrecht bricht Bundesrecht? - Diätenbesteuerung: Ein uralter Paragraf stiftet Verwirrung (Dr. jur. Alexander Konzelmann)

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Diäten für Bundestagsabgeordnete; Erhöhung angemessen?" von OAR a.D. Alfred Kruhl, original erschienen in: AuA 2008, 233 - 234.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 40, 296
  • NJW 1975, 2331
  • MDR 1976, 200
  • DVBl 1975, 991
  • DB 1975, 2267
  • DÖV 1975, 815



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Wird zitiert von ... (140)  

  • BVerfG, 04.07.2007 - 2 BvE 1/06  

    Abgeordnetengesetz

    Aus Art. 48 Abs. 2 GG, demzufolge niemand gehindert werden darf, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben, und eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde unzulässig ist, und ebenso aus Art. 137 Abs. 1 GG, der den Gesetzgeber zu Beschränkungen der Wählbarkeit von Angehörigen des öffentlichen Dienstes ermächtigt, ist - unbestritten - zu schließen, dass das Grundgesetz die Ausübung eines Berufs neben dem Abgeordnetenmandat zulässt (vgl. auch BVerfGE 40, 296 [318 f.]).

    Er hat einen repräsentativen Status inne, übt sein Mandat in Unabhängigkeit, frei von jeder Bindung an Aufträge und Weisungen, aus und ist nur seinem Gewissen unterworfen (vgl. BVerfGE 40, 296 [314, 316]; - 76, 256 [341]).

    In der Folgezeit ist das Gericht davon ausgegangen, dass der Umfang der Inanspruchnahme durch das Mandat so stark gewachsen sei, dass der Abgeordnete in keinem Fall mehr seine Verpflichtungen mit der im Arbeitsleben sonst üblichen Regelarbeitszeit von 40 Stunden bewältigen könne (vgl. BVerfGE 40, 296 [312 ff.]).

    Auch wenn der Abgeordnete, wie es in BVerfGE 40, 296 (312) heißt, theoretisch die Freiheit hat, seine Aktivitäten im Plenum, in Fraktion und Ausschüssen sowie im Wahlkreis "bis über die Grenze der Vernachlässigung seiner Aufgabe hinaus einzuschränken", er sich dies doch "aus den verschiedensten Gründen in der Praxis nicht leisten" kann, so steht er doch unter dem Gebot, dass die parlamentarische Demokratie einer höchst komplizierten Wirtschafts- und Industriegesellschaft vom Abgeordneten mehr als nur eine ehrenamtliche Nebentätigkeit, vielmehr den ganzen Menschen verlangt, der allenfalls unter günstigen Umständen neben seiner Abgeordnetentätigkeit noch versuchen kann, seinem Beruf nachzugehen (vgl. BVerfGE 40, 296 [313]).

    aa) Die Grundrechte können keine Handhabe bieten, den Honoratioren-Abgeordneten (vgl. BVerfGE 40, 296 [312]) als verfassungsrechtliches Leitbild wieder aufleben zu lassen.

    Die der Bedeutung des Amtes angemessene Entschädigung soll dem Abgeordneten ermöglichen, als Vertreter des ganzen Volkes frei von wirtschaftlichen Zwängen zu wirken ("Vollalimentation"; vgl. BVerfGE 40, 296 [315 f.]; - 102, 224 [239]).

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Diätenurteil aus dem Jahr 1975 festgestellt, dass aus der Entschädigung für einen besonderen, mit der Ausübung des Mandats verbundenen Aufwand eine "Alimentation" des Abgeordneten und seiner Familie aus der Staatskasse als Entgelt für die Inanspruchnahme des Abgeordneten für sein zur Hauptbeschäftigung gewordenes Mandat geworden ist (vgl. BVerfGE 40, 296 [314]), und hat aus dieser Nachzeichnung einer tatsächlichen Entwicklung Folgerungen für die Bemessung der Abgeordnetenentschädigung abgeleitet (vgl. BVerfGE 40, 296 [315 f.]).

    Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Ausführungen zur Bemessung der Entschädigung hervorgehoben, diese müsse so ausgestaltet werden, dass die Freiheit des Abgeordneten und die praktische Möglichkeit, sich seiner parlamentarischen Tätigkeit auch um den Preis, Berufseinkommen ganz oder teilweise zu verlieren, widmen zu können, nicht gefährdet wird; es hat gleichzeitig festgestellt, dass die Entschädigung nicht etwa zu einem arbeitsrechtlichen Anspruch geworden sei, dem ein Anspruch auf die Erbringung bestimmter Dienste korrespondiere (vgl. BVerfGE 40, 296 [315 f.]; vgl. auch BVerfGE 76, 256 [341 f.]), welcher gegebenenfalls - wie im Beamtenrecht - zu Einschränkungen anderweitiger Erwerbstätigkeiten berechtige.

    Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb aus der weitgehenden Freiheit des Mandats abgeleitet, dass es dem Abgeordneten von Verfassungs wegen frei stehe, die Arbeit in Parlament, Fraktion, Partei und Wahlkreis "nach eigenem Ermessen bis über die Grenze der Vernachlässigung seiner Aufgabe hinaus einzuschränken" (BVerfGE 40, 296 [312]).

    Jedermann muss ohne Rücksicht auf soziale Unterschiede, insbesondere seine Abstammung, seine Herkunft, seine Ausbildung oder sein Vermögen, die gleiche Chance haben, Mitglied des Parlaments zu werden (vgl. BVerfGE 40, 296 [318]).

    Während der Mandatszeit verlangt die parlamentarische Demokratie vom Abgeordneten heute weit mehr; sie fordert großen Einsatz, so dass in vielen Fällen die Ausübung eines Berufs erheblich erschwert wird oder zurückstehen muss (vgl. BVerfGE 40, 296 [313]).

    Die parlamentarische Demokratie basiert auf dem Vertrauen des Volkes; Vertrauen ohne Transparenz, die erlaubt, zu verfolgen, was politisch geschieht, ist nicht möglich (BVerfGE 40, 296 [327]).

    Andernfalls könnte er sich der Kontrolle der Öffentlichkeit unschwer entziehen (zur vergleichbaren Diätenfestsetzung BVerfGE 40, 296 [327]).

    Beide Sphären lassen sich nicht strikt trennen; die parlamentarische Demokratie fordert - in den Worten des "Diätenurteils" (BVerfGE 40, 296 [313] - den Abgeordneten als "ganzen Menschen". Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Status des Abgeordneten ohne angemessene Rücksicht auf seine persönlichen Belange rechtlich ausgeformt werden dürfte (vgl. B. 3. c]).

    Eine Differenzierung zwischen fortgesetzten und neu aufgenommenen Tätigkeiten geriete deshalb auch in Konflikt mit dem Prinzip der formalisierten Gleichbehandlung aller Abgeordneten (vgl. BVerfGE 40, 296 [318]; - 80, 188 [220 f.]; - 93, 195 [204]; - 112, 118 [133]).

    Es mag zwar zutreffen, dass eine Veröffentlichung von Einkünften in ihrer jeweiligen Höhe dem Idealbild eines offenen, in jeder Hinsicht durchschaubaren Prozesses politischer Willensbildung (vgl. BVerfGE 40, 296 [327]) mehr entspräche.

    Die Funktionsfähigkeit des Parlaments würde beeinträchtigt und das Prinzip der strikten Gleichbehandlung aller Abgeordneten (vgl. BVerfGE 40, 296 [318]; - 80, 188 [220 ff.]; - 93, 195 [204]; - 112, 118 [133]) verletzt, wenn Offenlegungspflichten gegenüber Abgeordneten, die deren Erfüllung verweigern, mangels wirksamer Sanktionen nicht durchgesetzt werden könnten.

    Erzielt etwa der Abgeordnete etwa Einkünfte, die ganz oder teilweise ohne die in Beruf und Gewerbe übliche Gegenleistung gewährt werden, können solche Abhängigkeiten entstehen; in diesen Fällen steht als Gegenleistung der Versuch einer für den Geldgeber günstigen Einflussnahme auf die politischen Entscheidungsprozesse jedenfalls unausgesprochen im Raum; Einkünfte, die nicht beruflichen oder gewerblichen Gegenleistungen korrespondieren, sind deshalb mit dem unabhängigen Status des Abgeordneten unvereinbar (vgl. BVerfGE 40, 296 [319]).

    Sie kann durch andere Rechtsgüter von Verfassungsrang, namentlich die Repräsentations- und Funktionsfähigkeit des Parlaments (vgl. BVerfGE 80, 188 [219, 222]; - 84, 304 [321]; - 99, 19 [32]), zugleich aber auch den Status der formalisierten Gleichheit des Abgeordneten (vgl. BVerfGE 40, 296 [318]; - 80, 188 [220 ff.]; - 93, 195 [204]; - 112, 118 [133]), begrenzt werden (BVerfGE 99, 19 [32]).

  • VerfG Hamburg, 23.06.1997 - HVerfG 1/96  
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  • VerfGH Thüringen, 16.12.1998 - VerfGH 20/95  

    Abstrakte Normenkontrolle; PDS-Fraktion; Thüringer Abgeordnetengesetz;

    Die parlamentarische Demokratie basiere auf dem Vertrauen des Volkes, Vertrauen ohne Transparenz, die erlaube zu verfolgen, was geschehe, sei nicht möglich (BVerfGE 40, 296, 327).

    Damit setzt der Thüringer Verfassungsgerichtshofs sich nicht in Widerspruch zu dem sogenannten Diätenurteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 40, 296 ff).

    Allerdings hat dieses in der genannten Entscheidung den Standpunkt eingenommen, die Abgeordnetenentschädigung dürfe nicht in einem Indexierungsverfahren festgelegt werden, das sich nicht als bloß technisch formales Mittel zur Bemessung der Höhe der Entschädigung darstellt, sondern der Intention nach dazu bestimmt sei, das Parlament der Notwendigkeit zu entheben, jede Veränderung in der Höhe der Entschädigung im Parlament zu diskutieren und vor den Augen der Öffentlichkeit darüber als einer selbständigen politischen Frage zu entscheiden (BVerfGE 40, 296, 316 f.).

    Die aus Art. 48 Abs. 3 GG entwickelten Grundsätze würden über Art. 28 Abs. 1 GG aber auch für das Saarland, das keine eigene verfassungsrechtliche Regelung über die Abgeordnetenentschädigung kenne, gelten (BVerfGE 40, 296, 319).

    Dies hat das Bundesverfassungsgericht im Diätenurteil vom 5. November 1975 noch offengelassen (BVerfGE 40, 296, 319), in späteren Entscheidungen indes zu erkennen gegebenen, daß insoweit die Trennung der Verfassungsräume und die Schonung der Landesverfassungsgerichtsbarkeit die Prüfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts begrenzen können (BVerfGE 96, 231, 242 sowie bereits BVerfGE 41, 88, 119; 60, 175, 209).

    Durch die Anwendung des landesverfassungsrechtlichen Maßstabes auf die Abgeordnetenentschädigung durch ein Landesverfassungsgericht werde die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 1975 (BVerfGE 40, 296, 319) nicht in Frage gestellt.

    Wie nicht zuletzt diese verfassungsgesetzlichen Ermächtigungen zeigen, können deshalb allein aus dem Umstand der "Entscheidung in eigener Sache" keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken abgeleitet werden (BVerfGE 40, 296, 327).

    Vertrauen ohne Transparenz, die erlaube zu verfolgen, was geschehe, sei nicht möglich (BVerfGE 40, 296, 327).

    Dabei beansprucht das Transparenzgebot für alle Diätenregelungen Geltung, bezieht sich also sowohl auf die Festlegung der Grundentschädigung als auch auf das Verfahren der Diätenanpassung (BVerfGE 40, 296, 327).

    Obgleich sich in der gesetzlichen Formulierung "Entschädigung" noch die Herkunft der Diäten als Ausgleich von durch die Übernahme des Mandats entstehenden "Schäden" spiegelt, besteht Einigkeit, daß den Diäten heute weitgehend eine andere Funktion zukommt (grundlegend BVerfGE 40, 296, 312 f.; 76, 256, 342 sowie diese Entscheidungen vorbereitend BVerfGE 32, 157, 164; aus dem Schrifttum etwa Magiera, in: Sachs [Hrsg.], GG, 2. Aufl. 1998, Art. 48 Rn. 18; Maunz, in: M/D, GG, Stand 1994, Art. 48 Rn. 16).

    Die Alimentation sei also so zu bemessen, daß sie auch für den, der, aus welchen Gründen auch immer, kein Einkommen aus einem Beruf habe, aber auch für den, der infolge des Mandats Berufseinkommen ganz oder teilweise verliere, eine Lebensführung gestatte, die der Bedeutung des Amtes angemessen sei (BVerfGE 40, 296, 315).

    fassung des Bundesverfassungsgerichts keinen verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt (BVerfGE 40, 296, 316).

    Denn das Parlament darf sich nicht seiner Verantwortung für die Entscheidung über die Diätenanpassung entziehen und sie Dritten übertragen (BVerfGE 40, 296, 316).

    In diesem Rahmen darf der Gesetzgeber pauschalieren, wobei indes auch der Möglichkeit der Pauschalierung Grenzen gesetzt sind, die sich daraus ergeben, daß die Pauschalierung am tatsächlichen Aufwand orientiert sein muß (BVerfGE 40, 296, 328; BVerfGE 49, 1, 2).

    Die Altersversorgung der Abgeordneten stellt sich als Bestandteil der Grundentschädigung dar (BVerfGE 40, 296, 311; v.Mangoldt/Klein/Achterberg/ Schulte, GG, 3. Aufl. 1991, Art. 48 Abs. 3 Rn. 52), als dessen verfassungsrechtliche Grundlagen Art. 21 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG genannt werden (vgl. BVerfGE 32, 157, 157 f.; Schmidt-Bleibtreu/Klein, 3. Aufl. 1991, Art. 48 Rn. 15; Grundmann, DÖV 1994, 329, 330).

    Die grundsätzliche Zulässigkeit der Altersversorgung steht nicht in Streit (BVerfGE 32, 157, 164 f.; 40, 296, 311; v. Arnim, Entschädigung und Amtsausstattung, a.a.O., § 16 Rn. 8; Achterberg, Parlamentsrecht, 1984, S. 270).

    richt im sog. Diätenurteil ausgeführt, daß Art. 48 Abs. 3 GG den Abgeordneten nur einen Anspruch auf angemessene Entschädigung während der Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Parlament gewährt (BVerfGE 40, 296, 315; BVerfGE 76, 256, 342; Fischer, Abgeordnetendiäten und staatliche Fraktionsfinanzierung in den fünf neuen Bundesländern, 1995, S. 94).

    Das Bundesverfassungsgericht hat im Diätenurteil zwar ausgeführt, daß sich der Charakter der Entschädigung gewandelt habe und heute als Gehalt aus der Staatskasse zu qualifizieren sei (BVerfGE 40, 296, 311).

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