Rechtsprechung
   BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 1318/07   

Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    Art. 5 Abs. 1 GG; § 185 StGB; § 193 StGB
    Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Bewertung von Äußerungen; Berücksichtigung des Kontexts); Beleidigung ("Dummschwätzer"; Schmähkritik; Recht auf "verbalen Gegenschlag"; gerichtliche Prüfungs- und Darstellungspflichten).

  • lexetius.com
  • MIR - Medien Internet und Recht

    Dummschwätzer - Die Bezeichnung einer Person mit dem Begriff "Dummschwätzer" stellt zwar eine Ehrverletzung dar, nicht aber eine solche, die ihrem Bedeutungsgehalt nach unabhängig vom Verwendungskontext stets als Schmähkritik des Betroffenen anzusehen ist.

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Kurzfassungen/Presse (12)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Bezeichnung als "Dummschwätzer" nicht zwingend eine Beleidigung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Dummschwätzer

  • rechtsindex.de (Pressemitteilung)

    Bezeichnung als Dummschwätzer nicht zwingend eine Beleidigung

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  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Bezeichnung als "Dummschwätzer" nicht zwingend eine Beleidigung

  • Datenbank zur Rechtsprechung im Kommunalrecht (Leitsatz)

    Bezeichnung eines Stadtrats als "Dummschwätzer"

  • dr-bahr.com (Pressemitteilung)

    Bezeichnung als "Dummschwätzer" nicht immer eine Beleidigung

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Bezeichnung als "Dummschwätzer" nicht zwingend eine Beleidigung

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Bezeichnung als "Dummschwätzer" nicht zwingend eine Beleidigung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bezeichnung als «Dummschwätzer»: Nicht unbedingt beleidigend

  • it-rechtsinfo.de (Kurzinformation)

    Beleidigung: "Dummschwätzer" ist unter Umständen zulässig

  • nennen.de (Kurzinformation)

    Dummschwätzer muss keine Beleidigung sein

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzinformation)

    Bezeichnung als Dummschwätzer nicht zwingend eine Beleidigung

Besprechungen u.ä. (3)

  • RA ONLINE , S. 55 (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Beleidigung von Amtsträgern ("Dummschwätzer”)

  • streifler.de (Entscheidungsbesprechung)

    Strafrecht: Bezeichnung "Dummschwätzer" ist nicht zwingend Beleidigung

  • lampmann-behn.de (Entscheidungsanmerkung)

    Bezeichnung als Dummschwätzer - Beleidigung

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Beschluss des BVerfG v. 5.12.2008 - 1 BvR 1318/07 ("Dummschwätzer")" von VRiOLG, VRlBayObLG a.D. Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, original erschienen in: JA 2009, 310 - 312.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2009, 749
  • MIR 2009, Dok. 008
  • DVBl 2009, 243
  • DÖV 2009, 253
  • afp 2009, 49



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Wird zitiert von ... (20)  

  • BVerfG, 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04  

    Meinungsfreiheit ("durchgeknallter Staatsanwalt"; Beleidigung; Schmähung; Kontext

    Eine isolierte Betrachtung eines einzelnen Begriffs kann allenfalls ausnahmsweise dann die Annahme einer der Abwägung entzogenen Schmähung tragen, wenn dessen diffamierender Gehalt so erheblich ist, dass der Ausdruck in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint und daher unabhängig von seinem konkreten Kontext stets als persönlich diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss, wie dies möglicherweise bei Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter - etwa aus der Fäkalsprache - der Fall sein kann (vgl. BVerfG NJW 2009, 749, 750).

    Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 85, 1 ; 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 1993 - 1 BvR 151/93 -, NJW 1993, S. 1462; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2005 - 1 BvR 1917/04 -, NJW 2005, S. 3274; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2008 - 1 BvR 1318/07 -, NJW 2009, S. 749 f.).

    Eine isolierte Betrachtung eines einzelnen Begriffs kann allenfalls ausnahmsweise dann die Annahme einer der Abwägung entzogenen Schmähung tragen, wenn dessen diffamierender Gehalt so erheblich ist, dass der Ausdruck in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint und daher unabhängig von seinem konkreten Kontext stets als persönlich diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss, wie dies möglicherweise bei Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter - etwa aus der Fäkalsprache - der Fall sein kann (vgl. BVerfG, NJW 2009, S. 749 ).

  • VGH Bayern, 29.02.2012 - 12 C 12.264  

    Prozeßkostenhilfe für Schwangere, der wegen eines Facebook - Posts gekündigt

    (1) Die Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage als Schmähkritik und der damit begründete Verzicht auf eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehre erfordern regelmäßig die Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung (vgl. BVerfGE 93, 266 [303]; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats vom 5.12.2008 - 1 BvR 1318/07 -, NJW 2009, 749 [750] - "Dummschwätzer").

    Hiervon kann allenfalls ausnahmsweise abgesehen werden, wenn es sich um eine Äußerung handelt, deren diffamierender Gehalt so erheblich ist, dass sie in jedem denkbarem Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint und daher unabhängig von ihrem konkreten Kontext stets als persönlich diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss, wie dies möglicherweise bei der Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter - etwa aus der Fäkalsprache - der Fall sein kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5.12.2008 - 1 BvR 1318/07 -, NJW 2009, 749 [750] - verneint für die Bezeichnung "Dummschwätzer").

    Zwar mag es sich bei den Äußerungen "kotzen die mich an von O2" und "solche Penner" bei isolierter Betrachtung um Ehrverletzungen handeln (können), nicht aber um solche, die ihrem Bedeutungsgehalt nach unabhängig von ihrem Verwendungskontext die mit ihm bezeichnete Person oder Institution stets als Ganzes herabsetzen, ihr also ihren (personalen) Wert insgesamt absprechen und sie so vom Prozess der freien Kommunikation ausschließen (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 5.12.2008 - 1 BvR 1318/07 -, NJW 2009, 749 [750] - "Dummschwätzer").

    Anders verhält es sich hingegen dann, wenn - wie hier - die Benutzung des entsprechenden Vokabulars sich nur als sprachlich pointierte Bewertung im Kontext einer bestimmten sachlichen Aussage über die Abwicklung eines Vertragsverhältnisses durch den Betroffenen darstellt (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 5.12.2008 - 1 BvR 1318/07 -, NJW 2009, 749 [750] - "Dummschwätzer").

    Erst wenn diese nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzer Kritik - die Diffamierung der Person oder eines Unternehmens in den Vordergrund stellt, hat eine solche Äußerung als Schmähung regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzustehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5.12.2008 - 1 BvR 1318/07 -, NJW 2009, 749 [750] - "Dummschwätzer").

  • OLG Oldenburg, 26.05.2011 - 1 Ss 84/11  

    Üble Nachrede: Anforderungen an die Urteilsgründe bei Verurteilung wegen

    Ob es sich - wie vom Berufungsgericht offensichtlich angenommen (Bl. 11 UA) - bei den schriftlichen Äußerungen der Angeklagten hingegen um Schmähkritik handelt, bei der es dem Verfasser allein um die Diffamierung anderer Personen geht und die quasi ausschließlich herabsetzend und verletzend ist (vgl. BayObLG, Beschl. vom 01.12.2009, aaO), kann mangels Feststellungen zum sonstigen Inhalt der jeweiligen Schreiben vom Revisionsgericht gleichfalls nicht in der gebotenen Weise überprüft werden, weil die Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage als Schmähkritik und der damit begründete Verzicht auf eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehre regelmäßig die Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung erfordern (vgl. BVerfG, NJW 2009, 749 f.).

    Denn es handelt es sich dabei nicht um Äußerungen, deren diffamierender Gehalt so erheblich ist, dass sie in jedem denkbaren Zusammenhang als bloße Herabsetzung der Betroffenen zu verstehen sind wie z.B. besonders schwerwiegende Schimpfwörter aus der Fäkalsprache (vgl. BVerfG, NJW 2009, 749 f.).".

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  • OLG Nürnberg, 14.10.2009 - 1 St OLG Ss 41/09  

    Beleidigung: Bezeichnung eines Polizisten als "Ausländerhasser" im

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. NJW 2009, 749; NJW 2005, 3274 jeweils m.w.N.) verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bei der Anwendung des § 185 StGB grundsätzlich eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Geschädigten und der Meinungsfreiheit des Angeklagten.

    Die Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage als Schmähkritik und der damit begründete Verzicht auf eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehre erfordern aber regelmäßig die Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung, Hiervon kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn es sich um eine Äußerung handelt, deren diffamierender Gehalt so erheblich ist, dass sie in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint und daher unabhängig von ihrem konkreten Kontext stets als persönlich diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss, wie dies möglicherweise bei der Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter - etwa aus der Fäkalsprache - der Fall sein kann (BVerfG NJW 2009, 749).

  • KG, 18.08.2009 - 5 W 95/09  

    Abwertende Äußerung eines Apothekers in einem Leserbrief einer Apotheker-Zeitung

    An die Bewertung einer Äußerung als Schmähkritik (Verunglimpfung) sind strenge Maßstäbe anzulegen, weil andernfalls eine umstrittene Äußerung regelmäßig (BVerfG, NJW 2009, 749, juris Rn. 12 m.w.N. - Dummschwätzer) ohne Abwägung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässiger Weise verkürzt würde.

    Danach macht auch eine überzogene oder ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung (BVerfG, NJW 2009, 749, juris Rn. 12 - Dummschwätzer).

  • OLG München, 01.12.2009 - 5St RR 295/09  

    Strafverfahren wegen Beleidigung: Polemische und überzogene Äußerungen im Rahmen

    Unter Beachtung dessen hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei angenommen, dass es sich bei den dem Angeklagten vorgeworfenen Äußerungen weder um Formalbeleidigungen (BayObLGSt 2004, 46/50) noch um sogenannte Schmähkritik handelt (siehe dazu BayObLGSt 2004, 46/50 f.; Fischer, StGB 56. Aufl. § 193 Rdn. 18), die außerhalb des Schutzbereichs der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG stünden (BVerfG, NJW 2009, 749; BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2009 - Aktenzeichen: 1 BvR 2272/04 - Rdn. 28 jeweils mit Hervorhebung der verfassungsgerichtlichen Einschränkung des fachgerichtlich entwickelten Begriffs der Schmähkritik).

    42 a) Die Strafkammer hat zwar - wie von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, NJW 2009, 749/750; BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2009 - Aktenzeichen: 1 BvR 2272/04 - Rdn. 34/39) zur Durchsetzung der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gefordert - eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Geschädigten und dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit des Angeklagten vorgenommen.

  • LAG Düsseldorf, 17.08.2012 - 8 SaGa 14/12  

    Zugespitzte Äußerungen während eines Arbeitskampfes im Einzelfall zulässig

    Das ist der Fall, wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und zugespitzter Kritik diffamiert und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll (Grundsätze etwa nach BVerfG, Beschluss vom 05.12.2008 - 1 BvR 1318/07, NJW 2009, 749; BGH, Urteil vom 22.09.2009 - VI ZR 19/08, NJW 2009, 3580; Urteil vom 03.02.2009 - VI ZR 36/07, NJW 2009, 1872).
  • LG Cottbus, 27.01.2009 - 25 Ns 278/08  

    Beleidigung eines Richters durch eine Unmutsäußerung; Beleidigung eines Richters

    In einer neuen - allerdings auch nach Auffassung der Kammer sehr weitgehenden - Entscheidung hat das BVerfG (1 BvR 1318/07) am 05.12.2008 einstimmig beschlossen, dass selbst die Bezeichnung "Dummschwätzer" nicht notwendig den Tatbestand der Beleidigung erfüllt, sondern nach § 193 StGB gerechtfertigt sein kann, wenn nicht die notwendige kontextorientierte Analyse der Aussage ergibt, dass im Einzelfall in der Güterabwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehre dem Ehrenschutz der Vorrang gebührt.

    Unabhängig davon könne eine Aussage nur dann als Schmähkritik gewertet werden, "wenn es sich um eine Äußerung handelt, deren diffamierender Gehalt so erheblich ist, dass sie in jedem denkbaren Zusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint" und daher kontextunabhängig stets als persönlich diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss, "wie dies möglicherweise bei der Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter - etwa aus dem Bereich der Fäkalsprache - der Fall sein kann (BVerfG 1 BvR 1318/07 v. 05.12.2008, Zit. nach juris, Rz. 16).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.06.2009 - 9 S 938/09  

    Ausschluss eines Schülers aus dem Unterricht wegen Beleidigung

    Insoweit sind etwa das Alter des betroffenen Schülers, der allgemeine Sprachgebrauch unter seiner Altersgenossen und Schulkameraden sowie Anlass und Kontext der Äußerungen in den Blick zu nehmen (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 05.12.2008 - 1 BvR 1318/07 -, NJW 2009, 749).
  • VerfGH Berlin, 26.05.2009 - VerfGH 119/07  

    Recht auf freie Meinungsäußerung - fehlerhafte Annahme von Schmähkritik; Recht

    Hiervon kann bei einer Äußerung ausgegangen werden, die eine Person als Ganze herabsetzt und nicht nur an deren Verhalten anknüpft (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NJW 2009, 749 , "Dummschwätzer").
  • VerfGH Berlin, 26.05.2009 - VerfGH 85/07  

    Recht auf freie Meinungsäußerung - fehlerhafte Annahme von Schmähkritik; Recht

  • OLG Stuttgart, 16.06.2010 - 4 U 20/10  

    Persönlichkeitsrechtsverletzung in einem Sachbuch: Identifizierende Beschreibung

  • VerfGH Berlin, 26.05.2009 - VerfGH 86/07  

    Recht auf freie Meinungsäußerung - fehlerhafte Annahme von Schmähkritik; Recht

  • AGH Niedersachsen, 19.09.2011 - AGH 15/11  

    Missbilligende Belehrung, Sachlichkeitsgebot

  • AGH Niedersachsen, 19.09.2011 - AGH 15/11  
  • OLG Naumburg, 10.11.2011 - 2 Ss 156/11  

    Beleidigung, Schmähkritik, Rechtfertigung

  • OLG Hamburg, 16.06.2009 - 7 U 9/09  
  • LG Hamburg, 02.03.2010 - 325 O 442/09  

    Unterlassung einer Äußerung: Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und allgemeinem

  • LG Köln, 10.07.2012 - 11 S 339/11  

    EBay-Bewertung: "Vorsicht, Nepperei! keine Einsicht! Strafanzeige!" //

  • LG Köln, 21.09.2011 - 28 O 596/11  
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