Rechtsprechung
   BVerfG, 06.02.1956 - 2 BvH 1/55   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Schwerpunktparteien

  • wahlrecht.de

    Privilegierung regionaler Schwerpunktparteien

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundsätze über die Wahl der Abgeordneten des Landtags in Baden-Württemberg

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 4, 375
  • NJW 1956, 905
  • DVBl 1956, 730
  • DÖV 1956, 307



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Wird zitiert von ... (66)  

  • BVerfG, 16.07.1998 - 2 BvR 1953/95  

    Bayerische Kommunalwahlen

    Das Bundesverfassungsgericht hat die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl bisher uneingeschränkt als Anwendungsfälle des allgemeinen Gleichheitssatzes angesehen (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 3, 383 ; 4, 31 ; 4, 375, ; 6, 84 ; 11, 266 ; 11, 351 ; 12, 10 ; 12, 73 ; 13, 1 ; 13, 243 ; 18, 172 ; 24, 300 ; 28, 220 ; 34, 81 ; 41, 399 ; 47, 253 ; 48, 64 ; 51, 222 ; 52, 63 ; 57, 43 ; 58, 177 ; 60, 162 ; 69, 92 ; 71, 81 ; 78, 350 ; 85, 148 ).

    Nur so sei es verständlich, daß die Wahlrechtsgleichheit unter gewissen Voraussetzungen durchbrochen werden dürfe, obwohl sie unter dem Verhältniswahlsystem "radikal" formalisiert sei (vgl. BVerfGE 4, 375 ; 13, 243 ).

  • BVerfG, 23.03.1982 - 2 BvL 1/81  

    Verfassungswidrigkeit des Bremischen Personalvertretungsgesetzes

    Sie sind nicht auf den eigentlichen Wahlakt beschränkt, sondern beziehen sich auch auf die Wahlvorbereitungen, insbesondere das Wahlvorschlagsrecht (vgl. BVerfGE 4, 375 [387]; 11, 266 [272], 351 [363]; 14, 121 [132 f.]; 30, 227 [246]; 41, 399 [417]).

    Insoweit bleibt dem Gesetzgeber ein gewisser Spielraum für sachlich erforderliche Ausnahmen von der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl (vgl. BVerfGE 4, 375 [382 f.]; 30, 227 [246]; 34, 81 [99]; 36, 139 [141]).

    Auf dieser Grundlage hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung das Erfordernis einer bestimmten Unterschriftenzahl für Wahlvorschläge als sachlich gerechtfertigt angesehen, weil und soweit es dazu dienen sollte, den Wahlakt auf ernsthafte Bewerber zu beschränken, dadurch das Stimmgewicht der einzelnen Wählerstimmen zu sichern und so indirekt der Gefahr der Stimmenzersplitterung vorzubeugen (vgl. BVerfGE 3, 19 [27], 383 [394]; 4, 375 [381 f.]; 6, 84 [98]; 12, 132 [133 f.], 135 [137]; 14, 121 [135]; 24, 300 [341]; 30, 227 [246]; 41, 399 [421]).

    Sie dürfe der Wählerentscheidung möglichst wenig vorgreifen und nicht so hoch sein, daß einem neuen Bewerber die Teilnahme an der Wahl praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werde (vgl. BVerfGE 3, 383 [394]; 4, 375 [384]; 6, 84 [98]; 12, 132 [134]; 41, 399 [421]).

  • BVerfG, 24.03.1982 - 2 BvH 1/82  

    Startbahn West

    Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten innerhalb eines Landes sind nur verfassungsrechtliche Streitigkeiten (vgl. BVerfGE 4, 375 [377]; 27, 10 [16]) in dem Sinne, in dem das Grundgesetz die "Verfassungsstreitigkeit" versteht (vgl. BVerfGE 27, 240 [246]).

    Das kommt durch die Fassung " soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist" deutlich zum Ausdruck (vgl. BVerfGE 4, 375 [377]; 27, 240 [246, 247]).

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