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   BVerfG, 06.02.1968 - 1 BvL 7/65   

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BVerfG, 06.02.1968 - 1 BvL 7/65 (https://dejure.org/1968,62)
BVerfG, Entscheidung vom 06.02.1968 - 1 BvL 7/65 (https://dejure.org/1968,62)
BVerfG, Entscheidung vom 06. Februar 1968 - 1 BvL 7/65 (https://dejure.org/1968,62)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit mit GG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der Freibeträge nach § 110 BewG auf das Doppelte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 23, 74
  • NJW 1968, 691
  • DB 1968, 646
  • BStBl II 1968, 133
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 21.02.1961 - 1 BvL 29/57

    Ehegattenfreibetrag

    Auszug aus BVerfG, 06.02.1968 - 1 BvL 7/65
    Die Zusammenveranlagung als solche führt daher nicht zu einer höheren Belastung und steht deshalb, soweit sie Familiengemeinschaften betrifft, nicht mit Art. 6 Abs. 1 GG in Widerspruch (vgl. BVerfGE 12, 151 [164] und BFH BStBl 1964 III S. 414 = NJW 1964 S. 2081).

    Es stand ihm daher -- bis zur Grenze der Willkür -- frei, wie weit er die Vergünstigung erstrecken und in welchen Formen er sie verwirklichen wollte (BVerfGE 11, 50 [BVerfG 05.04.1960 - 1 BvL 31/57] [60]; 12, 151 [166]; 17, 210 [216]).

    Ausnahmefälle, in denen eine Benachteiligung eintritt, können und müssen dann bei einer im ganzen dem Gedanken des Familienschutzes großzügig Rechnung tragenden Regelung hingenommen werden (vgl. auch BVerfGE 12, 151 [165 f.]; 15, 328 [333]).

  • BVerfG, 12.02.1964 - 1 BvL 12/62

    Wohnungsbauprämie

    Auszug aus BVerfG, 06.02.1968 - 1 BvL 7/65
    Auch wenn es -- entgegen seiner Auffassung -- sich darauf beschränken müßte, nach Aufhebung des Vermögensteuerbescheids sein Verfahren auszusetzen, bis der Gesetzgeber gesprochen hätte, wäre dies eine andere Entscheidung als im Fall der Gültigkeit des Gesetzes (vgl. BVerfGE 17, 210 [215 f.]; 18, 353 [360]).

    Es stand ihm daher -- bis zur Grenze der Willkür -- frei, wie weit er die Vergünstigung erstrecken und in welchen Formen er sie verwirklichen wollte (BVerfGE 11, 50 [BVerfG 05.04.1960 - 1 BvL 31/57] [60]; 12, 151 [166]; 17, 210 [216]).

  • BVerfG, 30.06.1964 - 1 BvL 16/62

    Zusammenveranlagung

    Auszug aus BVerfG, 06.02.1968 - 1 BvL 7/65
    Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorschriften über die Zusammenveranlagung von Ehegatten und von Eltern mit ihren Kindern im Einkommensteuerrecht für nichtig erklärt, weil bei einem progressiv gestalteten Steuertarif die Zusammenrechnung der Einkünfte mehrerer Steuerpflichtiger notwendig zu einer höheren Besteuerung führen muß als bei getrennter Veranlagung; knüpft die Zusammenveranlagung an das Bestehen eines Familienbandes an, so verstößt diese steuerliche Benachteiligung gegen Art. 6 Abs. 1 GG (BVerfGE 6, 55 [BVerfG 17.01.1957 - 1 BvL 4/54]; 18, 97) [BVerfG 10.06.1964 - 1 BvR 37/63].

    Freilich wird die Verfassungswidrigkeit einer Regelung nicht dadurch ausgeschlossen, daß diese sich nur in einer geringen Zahl von Fällen belastend auswirkt (BVerfGE 18, 97 [106]).

  • BFH, 03.04.1964 - III 287/60 U

    Zusammenveranlagung von Ehegatten bei der Hauptveranlagung zur Vermögensteuer

    Auszug aus BVerfG, 06.02.1968 - 1 BvL 7/65
    Die Zusammenveranlagung als solche führt daher nicht zu einer höheren Belastung und steht deshalb, soweit sie Familiengemeinschaften betrifft, nicht mit Art. 6 Abs. 1 GG in Widerspruch (vgl. BVerfGE 12, 151 [164] und BFH BStBl 1964 III S. 414 = NJW 1964 S. 2081).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 06.02.1968 - 1 BvL 7/65
    Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorschriften über die Zusammenveranlagung von Ehegatten und von Eltern mit ihren Kindern im Einkommensteuerrecht für nichtig erklärt, weil bei einem progressiv gestalteten Steuertarif die Zusammenrechnung der Einkünfte mehrerer Steuerpflichtiger notwendig zu einer höheren Besteuerung führen muß als bei getrennter Veranlagung; knüpft die Zusammenveranlagung an das Bestehen eines Familienbandes an, so verstößt diese steuerliche Benachteiligung gegen Art. 6 Abs. 1 GG (BVerfGE 6, 55 [BVerfG 17.01.1957 - 1 BvL 4/54]; 18, 97) [BVerfG 10.06.1964 - 1 BvR 37/63].
  • BVerfG, 20.03.1963 - 1 BvL 20/61

    Verfassungswidrigkeit des § 91 Abs. 3 Nr. 1 LAG in Bezug auf Ehegatten

    Auszug aus BVerfG, 06.02.1968 - 1 BvL 7/65
    Ausnahmefälle, in denen eine Benachteiligung eintritt, können und müssen dann bei einer im ganzen dem Gedanken des Familienschutzes großzügig Rechnung tragenden Regelung hingenommen werden (vgl. auch BVerfGE 12, 151 [165 f.]; 15, 328 [333]).
  • BVerfG, 05.04.1960 - 1 BvL 31/57

    Darreichende Verwaltung

    Auszug aus BVerfG, 06.02.1968 - 1 BvL 7/65
    Es stand ihm daher -- bis zur Grenze der Willkür -- frei, wie weit er die Vergünstigung erstrecken und in welchen Formen er sie verwirklichen wollte (BVerfGE 11, 50 [BVerfG 05.04.1960 - 1 BvL 31/57] [60]; 12, 151 [166]; 17, 210 [216]).
  • BVerfG, 16.02.1965 - 1 BvL 15/62

    Devisenbewirtschaftungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 06.02.1968 - 1 BvL 7/65
    Auch wenn es -- entgegen seiner Auffassung -- sich darauf beschränken müßte, nach Aufhebung des Vermögensteuerbescheids sein Verfahren auszusetzen, bis der Gesetzgeber gesprochen hätte, wäre dies eine andere Entscheidung als im Fall der Gültigkeit des Gesetzes (vgl. BVerfGE 17, 210 [215 f.]; 18, 353 [360]).
  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

    Auszug aus BVerfG, 06.02.1968 - 1 BvL 7/65
    Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorschriften über die Zusammenveranlagung von Ehegatten und von Eltern mit ihren Kindern im Einkommensteuerrecht für nichtig erklärt, weil bei einem progressiv gestalteten Steuertarif die Zusammenrechnung der Einkünfte mehrerer Steuerpflichtiger notwendig zu einer höheren Besteuerung führen muß als bei getrennter Veranlagung; knüpft die Zusammenveranlagung an das Bestehen eines Familienbandes an, so verstößt diese steuerliche Benachteiligung gegen Art. 6 Abs. 1 GG (BVerfGE 6, 55 [BVerfG 17.01.1957 - 1 BvL 4/54]; 18, 97) [BVerfG 10.06.1964 - 1 BvR 37/63].
  • BVerfG, 17.02.2010 - 1 BvR 529/09

    Zweitwohnungsteuer in "Kinderzimmerfällen"; Anknüpfung an das Melderecht

    Benachteiligungen, die nur in bestimmten Fällen als unbeabsichtigte Nebenfolge einer im Übrigen verfassungsgemäßen Regelung vorkommen, kann der Eingriffscharakter fehlen, solange sich die Maßnahmen nicht als wirtschaftlich einschneidend darstellen (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 15, 328 ; 23, 74 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Dezember 1991 - 1 BvR 1477/90 -, NJW 1992, S. 1093).
  • KG, 24.03.2021 - 3 UF 1122/20

    Konkrete Normenkontrolle: Verfassungsmäßigkeit der fehlenden gesetzliche Regelung

    Diese Voraussetzungen sind auch dann erfüllt, wenn im Fall der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes das Ausgangsverfahren auszusetzen ist, bis der Gesetzgeber reagiert hat, denn auch diese Ausgangsentscheidung ist eine andere Entscheidung als die, die im Falle der Gültigkeit des Gesetzes zu treffen wäre (BVerfG, Beschlüsse vom 31. Januar 1996 - 2 BvL 39/93, 2 BvL 40/93 -, juris Rn. 30; 12. Februar 1986 - 1 BvL 39/83 -, juris Rn. 31; 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 -, juris Rn. 30; 17. Mai 1983 - 2 BvL 8/82 -, juris Rn. 28; 6. Februar 1968 - 1 BvL 7/65 -, juris Rn. 14; 12. Februar 1964 - 1 BvL 12/62 -, juris Rn. 21).
  • BVerfG, 27.05.1970 - 1 BvL 22/63

    Heiratswegfallklausel

    Auch im letzten Falle ist die begehrte verfassungsrechtliche Prüfung für die Entscheidung in den Ausgangsverfahren erheblich, weil die Sozialgerichte eine andere Entscheidung zu treffen hätten als bei Gültigkeit der Regelung: Sie müßten die Verfahren aussetzen und die Entscheidung des Gesetzgebers abwarten (vgl. BVerfGE 22, 349 [360 f.]; 23, 74 [78]).

    Auch eine solche beschränkte Nichtigerklärung wäre jedoch ein zu weitgehender Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, weil mehrere Möglichkeiten zur Beseitigung des Verfassungsverstoßes bestehen (vgl. BVerfGE 22, 349 [360 f.]; 23, 74 [78]).

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