Rechtsprechung
   BVerfG, 06.03.1968 - 1 BvR 975/58   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Schatzanweisungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungenfür die Zulässigkeit einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde

Kurzfassungen/Presse

  • hjil.de , S. 67 (Kurzinformation)

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 23, 153
  • NJW 1968, 1371
  • MDR 1968, 642



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Wird zitiert von ... (53)  

  • BVerfG, 03.12.1969 - 1 BvR 624/56  

    Kriegsfolgeschäden

    b) Besatzungsschäden gehören zu dem großen Komplex der Kriegs- und Kriegsfolgelasten; die für deren Regelung entwickelten verfassungsrechtlichen Grundsätze (vergleiche BVerfGE 15, 126 [140 ff.]; 23, 153 [176 f.]) gelten auch hier.

    Sie sollte als Mittel staatlicher Geldpolitik wieder ein sinnvolles Verhältnis zwischen Geldmenge und Geldumlauf einerseits, dem Güterangebot andererseits herstellen und diente damit dem Ziel, die Grundlagen für einen wirtschaftlichen Wiederaufbau und gesunde staatliche Finanzen zu schaffen (vgl. BVerfGE 23, 153 [176 ff.]).

    Die Rechtsgrundsätze, die das Bundesverfassungsgericht für die Erfüllung bereits rechtlich begründeter Verbindlich keiten, nämlich der Schulden des Deutschen Reiches, durch die Bundesrepublik entwickelt hat (vgl. BVerfGE 15, 126 [140 ff.]; 19, 150 [163 ff.]; 23, 153 [166, 188]), müssen sinngemäß erst recht für den hier in Frage stehenden innerstaatlichen Lastenausgleich gelten.

    Es bleibt lediglich zu prüfen, ob die getroffene Auswahl und Differenzierung vor dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) Bestand haben kann (vgl. BVerfGE 15, 126 [145]; 23, 153 [166]).

    Ergibt sich aus der dargestellten katastrophalen Situation nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches schon allgemein, daß dem Gesetzgeber für die Regelung der Kriegs- und Kriegsfolgelasten ein sehr weites Gestaltungsermessen zugestanden werden muß (vgl. BVerfGE 15, 167 [201]; 23, 153 [168]), so gilt dies auch für die Ausgestaltung der in den Teilregelungen gewährten Ausgleichs- oder Entschädigungsansprüche nach ihrer Art und Höhe.

    Er mußte jedoch, ebenso wie auf anderen Gebieten, zwangsläufig von den Maßnahmen der Besatzungsmächte und derem wirtschaftlichen Ergebnis ausgehen (vgl. BVerfGE 23, 153 [177]) und war auch durch die Vereinbarung im Überleitungsvertrag gehalten, die durch Besatzungsrecht geschaffene und viele Jahre praktizierte Entschädigungsregelung zu berücksichtigen.

  • BVerfG, 13.01.1976 - 1 BvR 631/69  

    Reparationsschäden

    Den Schutz dieser Grundrechte können im vorliegenden Zusammenhang gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch die Beschwerdeführerinnen als juristische Personen des Privatrechts in Anspruch nehmen (vgl. BVerfGE 23, 153 [163] m. weit. Nachw. - Berliner Handels-Gesellschaft - 35, 348 [360] - Armenrecht für juristische Personen -).

    Diese aus der Ausnahmesituation des Staatsbankrotts entwickelten Grundsätze rechtfertigen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Kürzung oder Erfüllungsverweigerung ohne Verstoß gegen Art. 14 GG nicht nur bei den eigentlichen Reichsverbindlichkeiten, die schon vor dem Zusammenbruch rechtlich begründet waren, einschließlich der in Reichstiteln verbrieften Ansprüche (s. BVerfGE 23, 153 [166 ff.]).

    Die aufgezeigten Grenzen der Haftung der Bundesrepublik für die aus dem Zusammenbruch des Reiches herrührenden Verbindlichkeiten gelten grundsätzlich nicht für Verpflichtungen, die erst die Bundesrepublik selbst eingegangen ist: Auch Ansprüche aus bundesgesetzlichen Regelungen zur Entschädigung von Kriegs- und Kriegsfolgeschäden können bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen in den Schutzbereich des Art. 14 GG fallen (vgl. BVerfGE 23, 153 [166]).

    "Ergibt sich aus der dargestellten katastrophalen Situation nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches schon allgemein, daß dem Gesetzgeber für die Regelung der Kriegs- und Kriegsfolgelasten ein sehr weites Gestaltungsermessen zugestanden werden muß (vgl. BVerfGE 15, 167 [201]; 23, 153 [168]), so gilt dies auch für die Ausgestaltung der in den Teilregelungen gewährten Ausgleichs- oder Entschädigungsansprüche nach ihrer Art und Höhe.

    1,7 Milliarden DM im Bereich des Reparationsschädengesetzes, also insgesamt 2, 9 Milliarden DM erfordert hätte (vgl. BVerfGE 15, 126 [140 ff.]; 23, 153 [190]; 27, 253 [288]).

  • BVerfG, 13.05.1996 - 2 BvL 33/93  

    Zwangsarbeit

    Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG ist allerdings nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit des § 1 AKG bereits mehrfach bejaht hat (vgl. BVerfGE 15, 126 [149 f.]; 19, 150 [165]; 23, 153 [166]; 24, 203 [214 f.]).

    Eine vertiefte Auseinandersetzung liegt nahe, wenn das Bundesverfassungsgericht sich - wie hier (vgl. BVerfGE 15, 126 [149 f.]; 19, 150 [165]; 23, 153 [166]; 24, 203 [214]) - bereits mit der Norm befaßt hat (vgl. BVerfGE 79, 240 [245]).

    Das Gericht hätte sich deshalb mit dem Sinn des Art. 5 Abs. 2 LondSchAbk sowie dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers bei der Regelung der Folgen von Krieg und Zusammenbruch des nationalsozialistischen Systems (vgl. BVerfGE 23, 153 [168]; 24, 203 [215]) und bei der Zustimmung zu völkerrechtlichen Verträgen (vgl. BVerfGE 36, 1 [14 f.]; 55, 349 [365]; Beschluß vom 18. April 1996 - 1 BvR 1452/90, 1 BvR 1459/90, 1 BvR 2031/94 -, S. 33 des Umdrucks) auseinandersetzen müssen.

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