Rechtsprechung
   BVerfG, 06.07.1999 - 2 BvF 3/90   

Hennenhaltung

§§ 2, 2a TierSchG;

Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG, Zitiergebot bei mehreren Ermächtigungsgrundlagen;

Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, Bundesrechtsverordnungen werden vom BVerfG im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle auch auf ihre Vereinbarkeit mit dem einfachen Bundesrecht geprüft

Volltextveröffentlichungen (8)

mehr

Kurzfassungen/Presse (4)

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de , S. 29 (Entscheidungsbesprechung)

    Art. 12, 14, 80 Abs. 1 GG; §§ 1, 2, 2a TierSchG; § 2 HHVO
    Tierschutz/Käfighaltung von Legehennen

Sonstiges

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 101, 1
  • NJW 1999, 3253
  • NJ 2000, 192
  • DVBl 1999, 1266



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (163)  

  • VG Schleswig, 29.08.2012 - 1 A 31/12  

    Tierschutz

    Durch die Verordnungsermächtigung ist es dem Bundesministerium möglich, die offenen Rechtsbegriffe mit Wirkung für die Verwaltung und Gerichte zu konkretisieren (vgl. Lorz/Metzger, Tierschutzgesetz, 6. Auflage 2008, § 2 Rn 59, VG Minden, Urt. v. 11. Dezember 2002 - 11 K 1511/01 - Rn 32 ff., zitiert nach juris; vgl. auch BVerfG, Urt. v. 06. Juli 1999 - 2 BvF 3/90 - Rn 120, zitiert nach juris, zum Zweck der Verordnungskompetenz des § 2a TierSchG unter Berücksichtigung der sprachlichen und gesetzessystematischen Verknüpfung von § 2a Abs. 1 TierSchG und § 2 TierSchG).

    Die Norm enthält eine hinreichende Bestimmung von Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung i.S.v. Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG (vgl. BVerfG, Urt. v. 6. Juli 1999 - 2 BvF 3/90 - Rn 115 ff., zitiert nach juris).

    Dabei betrifft die Normierungspflicht nicht nur die Frage, ob ein bestimmter Gegenstand überhaupt gesetzlich geregelt sein muss, sondern auch, wie weit diese Regelungen im Einzelnen zu gehen haben (vgl. BVerfG, Urt. v. 06. Juli 1999 - 2 BvF 3/90 - Rn 125 m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerfG, zitiert nach juris).

    Die grundsätzliche Zulässigkeit der modernen Massentierhaltung hat der parlamentarische Gesetzgeber selbst getroffen und damit den aus dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip wurzelnden Parlamentsvorbehalt gewahrt (vgl. BVerfG, Urt. v. 06. Juli 1999 - 2 BvF 3/90 - Rn 125 ff., zitiert nach juris).

    Der Verordnungsgeber muss mithin entsprechend dem in §§ 1, 2 TierSchG vom Gesetzgeber vorgezeichneten Interessensausgleich einen ethisch begründeten Tierschutz befördern, ohne die Rechte der Tierhalter übermäßig einzuschränken (BVerfG, Urt. v. 06. Juli 1999 - 2 BvF 3/90 - Rn 137, zitiert nach juris).

    Dies ergibt sich jedenfalls aus der Auslegung des § 2a Abs. 1 TierSchG nach dessen Sinn und Zweck unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Hennenhaltungsverordnung (vgl. BVerfG, Urt. v. 06. Juli 1999 - 2 BvF 3/90 -, zitiert nach juris).

    Zur Normierung des gesamten Sachbereichs wäre er nur verpflichtet gewesen, wenn dessen Eigenart oder berührte grundrechtliche Schutzbereiche eine einhergehende gesetzliche Regelung geboten hätten (vgl. BVerfG, Urt. v. 06. Juli 1999 - 2 BvF 3/90 - Rn 135 m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerfG, zitiert nach juris).

    Es entspricht vielmehr der Intention des Gesetzgebers, eine Intensivierung des Tierschutzes gerade auch bei den Systemen der Massentierhaltung zu erreichen (vgl. BT-Drs. 6/2559 v. 7. September 1971, Begründung Allgemeiner Teil; hierauf Bezug nehmend, BVerfG, Urt. v. 6 Juli 1999 - 2 BvF 3/90 - Rn 122 f., zitiert nach juris).

    Innerhalb des dem Verordnungsgeber zustehenden Regelungsermessens ist jede tierschutzrechtliche Normierung zulässig, welche die Grundrechte der Tierhalter nicht unverhältnismäßig einschränkt (vgl. BVerfG, Urt. v. 6. Juli 1999 - 2 BvF 3/90, a.a.O.).

  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08  

    Präzisierungsgebot Untreuetatbestand

    Die allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze, dass der Gesetzgeber im Bereich der Grundrechtsausübung alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen (vgl. BVerfGE 101, 1 ; 108, 282 ) und dass er Rechtsvorschriften so genau fassen muss, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (Grundsatz der Normenklarheit, vgl. BVerfGE 93, 213 ), gelten danach für den besonders grundrechtssensiblen Bereich des materiellen Strafrechts besonders strikt.
  • BVerfG, 03.03.2009 - 2 BvC 3/07  

    Wahlcomputer

    Der im Rechtsstaatsprinzip und im Demokratiegebot wurzelnde Parlamentsvorbehalt gebietet, dass in grundlegenden normativen Bereichen, zumal im Bereich der Grundrechtsausübung, soweit dieser staatlicher Regelung zugänglich ist, die wesentlichen Entscheidungen vom Gesetzgeber getroffen werden (vgl. BVerfGE 49, 89 ; 61, 260 ; 80, 124 ; 101, 1 ).

    Dabei betrifft die Normierungspflicht nicht nur die Frage, ob ein bestimmter Gegenstand überhaupt gesetzlich geregelt werden muss, sondern auch, wie weit diese Regelungen im Einzelnen zu gehen haben (vgl. BVerfGE 101, 1 ).

mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht