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   BVerfG, 06.08.1996 - 1 BvR 1609/96   

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    Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Schulwechsels in ein anderes Bundesland

Verfahrensgang

  • VG Hamburg, 29.07.1996 - 4 VG 3498/96
  • OVG Hamburg, 01.08.1996 - III 115/96
  • BVerfG, 06.08.1996 - 1 BvR 1609/96



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Wird zitiert von ... (3)  

  • VG Hamburg, 23.05.2011 - 15 E 952/11  

    Schulbesuch auswärtiger Schüler in Hamburg; Zumutbarkeit des Schulweges

    Ein bundesländergrenzenübergreifendes verfassungsunmittelbares Recht auf Bildung (offen insoweit BVerfG, Beschluss vom 6.8.1996, 1 BvR 1609/96, Juris Rn. 13; bezweifelnd VG Hamburg, Beschluss vom 6.7.2009, 15 E 1533/09, Juris Rn. 6) kann allenfalls in besonderen Ausnahmefällen anerkannt werden, in denen die Verweigerung des Schulbesuchs im anderen Bundesland unverhältnismäßig stark in den Schutzbereich der Grundrechte des Kindes und seiner Eltern eingreifen würde.

    Zwar hat jedes Kind aufgrund von Art. 2 Abs. 1 GG ein Recht auf eine möglichst ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit und damit seiner Anlagen und Befähigungen (vgl. m.w.N. BVerfG, Beschluss vom 6.8.1996, 1 BvR 1609/96, Juris Rn. 10).

    Zwar kann es gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoßen, wenn eine Maßnahme Betroffene überraschend und unerwartet nachteilig betrifft und insoweit keine ausdrücklichen Härteregelungen geschaffen wurden (vgl. dazu insbesondere BVerfG, Beschluss vom 6.8.1996, 1 BvR 1609/96, Juris Rn. 10 ff.).

  • VG München, 24.04.2007 - M 3 K 06.3586  
    Das verfassungsrechtlich begründete Persönlichkeitsrecht des Schülers schützt ihn aber nicht vor sachlich vertretbaren - in Einklang mit dem Schulgesetz stehenden - schulorganisatorischen Änderungen (BVerfG vom 26.2.1980 Az. 1 BvR 684/78 BVerfGE 53, 185; BVerfG vom 22.6.1977 Az. 1 BvR 799/76 BVerfGE 45, 400; BVerfG vom 6.8.1996 Az. 1 BvR 1609/96 Bayern-Recht).
  • VG Hamburg, 06.07.2009 - 15 E 1533/09  

    Recht auf Bildung - bundesländerübergreifend

    Allerdings steht dem Antragsteller unmittelbar aus Art. 2 Abs. 1 GG ein Recht (auch) auf möglichst ungehinderte Entfaltung seiner Anlagen und Befähigungen zu (vgl. BVerfG, 1. Kammer 1. Senat, Beschl. v. 6.08.1996 - 1 BvR 1609/96 - Juris Rn. 10).
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