Rechtsprechung
| BVerfG, 06.10.1994 - 2 BvR 856/81 |
Volltextveröffentlichungen
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BVerfGG § 34a Abs. 3
Erstattung der notwendigen Auslagen nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde
Verfahrensgang
- OLG Nürnberg, 27.07.1981 - 2 AR 2/79
- OLG Nürnberg, 28.07.1981 - 2 AR 2/79
- BVerfG, 26.01.1982 - 2 BvR 856/81
- BVerfG, 06.07.1982 - 2 BvR 856/81
- BVerfG, 06.10.1994 - 2 BvR 856/81
Zeitschriftenfundstellen
- BVerfGE 91, 146
Wird zitiert von ... (4)
- BVerfG, 21.03.2012 - 1 BvR 2492/08
Verfassungsbeschwerde gegen das Bayerische Versammlungsgesetz unzulässig
Es ist daher billig, den Beschwerdeführern insoweit die Erstattung ihrer Auslagen zuzusprechen (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 91, 146 ). - BVerfG, 04.11.2010 - 1 BvR 661/06
Zur Auslagenerstattung bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde wegen Aufhebung …
Beseitigt die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Hoheitsakt, so kann, falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind, davon ausgegangen werden, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 [114 f.]; 91, 146 [147]). - BVerfG, 24.04.2008 - 1 BvR 206/08 Über die Auslagenerstattung ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 [114 ff.]; 91, 146 [147]).
- BVerfG, 26.01.2011 - 1 BvR 1671/10
Vollständige Auferlegung der Auslagenerstattung im Falle des Abhelfens der …
In einem solchen Fall ist es billig, die öffentliche Hand ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen in gleicher Weise zu gewähren, wie wenn seiner Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl. BVerfGE 85, 109 [114 f.]; 87, 394 [397]; 91, 146 [147]).
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