Rechtsprechung
   BVerfG, 06.11.1968 - 1 BvR 501/62   

Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

  • OLG München, 07.08.1962 - 5 U 1120/62
  • BVerfG, 06.11.1968 - 1 BvR 501/62

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 24, 278
  • NJW 1969, 227
  • MDR 1969, 367
  • DVBl 1969, 75
  • DÖV 1969, 577



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Wird zitiert von ... (42)  

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 776/84  

    Schubart

    Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn diese Kritik in scharfer und überspitzter Form vorgetragen wird (vgl. BVerfGE 24, 278 [286]; 54, 129 [139]).

    Bei den Reden des Beschwerdeführers, die zu seiner Verurteilung wegen Landfriedensbruchs geführt haben, handelt es sich um typische Beiträge zur politischen Auseinandersetzung, an die im Interesse einer freien Meinungsbildung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen, auch wenn sie in scharfer und überspitzter Form erfolgen (vgl. BVerfGE 24, 278 [286]; 54, 129 [139]).

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68  

    Mephisto

    Deshalb hat dieses Gericht bei der Beurteilung von Umfang und Reichweite der verfassungsrechtlichen Ausstrahlungswirkungen auf Interessenkonflikte sich in ständiger Rechtsprechung nicht auf eine abstrakte Aussage beschränkt, sondern sich für befugt erachtet, Würdigungen von Zivil- und Strafgerichten durch eigene Wertungen zu ersetzen, wenn diese Gerichte die Ausstrahlungswirkungen von Grundrechten verkannt haben (vgl. BVerfGE 7, 198 [207]; 12, 113 [126 ff.]; 18, 85 [93 ff.]; 21, 209 [216]; 24, 278 [281 ff.]; 25, 28 [35]; 25, 309 [312]; 27, 71 [79 ff.]; 27, 104 [109 f.]; 28, 55 [63 f.]).

    Hierin läge eine evidente Verkürzung des bisherigen Grundrechtsschutzes: Bei solchen Prüfungsmaßstäben hätten weder das Lüth-Urteil selbst (BVerfGE 7, 198 [207 ff., bes. 212 ff.]) noch die Entscheidungen im Schmid-Spiegel-Fall, im Falle des Tonjägerverbandes oder zur Freiheit der Information aus DDR-Zeitungen (vgl. BVerfGE 12, 113 [126 ff.]; 24, 278 [281 ff.]; 27, 104 [109 f.]) ergehen können, um nur einige markante Beispiele für die zahlreichen Entscheidungen zu nennen, in denen das Gericht unter Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalles einen Grundrechtsverstoß bejaht hat (vgl. etwa auch BVerfGE 16, 194 [198 ff.]; 17, 108 [119 f.]; 20, 45 [49 ff.] zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit).

  • BGH, 05.12.2006 - VI ZR 45/05  

    Terroristentochter

    b) Da es der Sinn jeder zur Meinungsbildung beitragenden öffentlichen Äußerung ist, Aufmerksamkeit zu erregen, sind angesichts der heutigen Reizüberflutung einprägsame, auch starke Formulierungen hinzunehmen (BVerfGE 24, 278, 286).
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