Rechtsprechung
   BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvL 3/03   

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Regelung im Transsexuellengesetz über Verlust des geänderten Vornamens bei Eheschließung ist verfassungswidrig

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Regelung im Transsexuellengesetz über Verlust des geänderten Vornamens bei Eheschließung ist verfassungswidrig

  • psychiatrie-verlag.de , S. 40 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG; §§ 1, 7 TSG
    Namensrecht eines homosexuell orientierten Transsexuellen

Besprechungen u.ä. (2)

  • nomos.de , S. 14 (Entscheidungsbesprechung)

    Transgender ante portas - Ffünfte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Transsexualität (Laura Adamietz)

  • psychiatrie-verlag.de , S. 40 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG; §§ 1, 7 TSG
    Namensrecht eines homosexuell orientierten Transsexuellen

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zum Beschluss des BVerfG vom 06.12.2005, Az.: 1 BvL 3/03 (Namensrecht und sexuelle Selbstbestimmung)" von Dr. Michael Grünberger, LL.M., original erschienen in: JZ 2006, 516 - 519.

Verfahrensgang

  • LG Itzehoe, 26.03.2003 - 4 T 497/02
  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvL 3/03

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 115, 1
  • FamRZ 2006, 182



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Wird zitiert von ... (18)  

  • BVerfG, 11.01.2011 - 1 BvR 3295/07  

    Lebenspartnerschaft von Transsexuellen

    Seit Inkrafttreten des Transsexuellengesetzes wurden neue Erkenntnisse über die Transsexualität gewonnen (vgl. bereits BVerfGE 115, 1 [4 ff.]).

    Die daraus abgeleitete Auffassung, alle Transsexuelle würden nach einer geschlechtsanpassenden Operation streben, hat sich inzwischen als unrichtig erwiesen (vgl. BVerfGE 115, 1 [5]).

    1. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG schützt mit der engeren persönlichen Lebenssphäre auch den intimen Sexualbereich des Menschen, der die sexuelle Selbstbestimmung und damit auch das Finden und Erkennen der eigenen geschlechtlichen Identität sowie der eigenen sexuellen Orientierung umfasst (vgl. BVerfGE 115, 1 [14]; 121, 175 [190]).

    Es ist wissenschaftlich gesicherte Erkenntnis, dass die Zugehörigkeit eines Menschen zu einem Geschlecht nicht allein nach den äußerlichen Geschlechtsmerkmalen im Zeitpunkt seiner Geburt bestimmt werden kann, sondern sie wesentlich auch von seiner psychischen Konstitution und selbstempfundenen Geschlechtlichkeit abhängt (vgl. BVerfGE 115, 1 [15]).

    a) Zu der von Art. 2 Abs. 1 GG geschützten freien Persönlichkeitsentfaltung gehört das Recht jedes Menschen, mit einer Person seiner Wahl eine dauerhafte Partnerschaft einzugehen und diese in einem der dafür gesetzlich vorgesehenen Institute rechtlich abzusichern (vgl. BVerfGE 115, 1 [24]).

    Die ausschließlich am rechtlich zugewiesenen Geschlecht ausgerichtete Unterscheidung der beiden vom Gesetzgeber eröffneten Möglichkeiten für Paare, sich rechtlich zu binden, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 115, 1 [23]; 121, 175 [195]).

    Wie die Fachgerichte im zugrundeliegenden Fall der geltenden Gesetzeslage entsprechend festgestellt haben, ist es der Beschwerdeführerin deshalb nicht möglich gewesen, zur rechtlichen Absicherung ihrer nach ihrem Empfinden gleichgeschlechtlichen Beziehung zu einer Frau eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen, obwohl dieses Institut vom Gesetzgeber gerade für gleichgeschlechtliche Paare geschaffen worden ist, um die Ehe als Verbindung von Mann und Frau verschiedengeschlechtlichen Paaren vorzubehalten (vgl. BVerfGE 115, 1 [18]).

    Zwar kann der Transsexuelle auch nach Eheschluss seinen nach § 1 TSG geänderten, mit seinem empfundenen Geschlecht in Einklang stehenden Namen behalten (vgl. BVerfGE 115, 1 ff.).

    Wie das Bundesverfassungsgericht schon in seiner Entscheidung vom 6. Dezember 2005 (BVerfGE 115, 1) festgestellt hat, kann angesichts des heutigen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes nicht mehr davon ausgegangen werden, dass das Vorliegen ernsthaft und unumstößlich empfundener Transsexualität allein daran festgestellt werden kann, dass der Betroffene mit allen Mitteln bestrebt ist, seine Geschlechtsorgane und -merkmale als Irrtum der Natur durch operative Geschlechtsumwandlung zu korrigieren.

    Ob eine Geschlechtsumwandlung medizinisch vertretbar und anzuraten ist, muss nach medizinischer Diagnose bei jedem Betroffenen individuell festgestellt werden (vgl. BVerfGE 115, 1 [21]).

  • BVerfG, 27.05.2008 - 1 BvL 10/05  

    Transsexuelle V

    In diese Sphäre, die zum intimsten Bereich der Persönlichkeit gehört, darf nur bei Vorliegen besonderer öffentlicher Belange eingegriffen werden (vgl. BVerfGE 49, 286 [298]; - 115, 1 [14]).

    Sie hängt wesentlich auch von der psychischen Konstitution eines Menschen und seiner nachhaltig selbst empfundenen Geschlechtlichkeit ab (vgl. BVerfGE 115, 1 [15]).

    Dass er dabei jeweils auf das personenstandsrechtlich festgestellte Geschlecht abgestellt hat, ist grundsätzlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 115, 1 [23]).

    Von den durch das Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Alternativen, homosexuell orientierten Transsexuellen ohne Geschlechtsumwandlung durch personenstandsrechtliche Anerkennung ihres empfundenen Geschlechts oder durch entsprechende Ergänzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes das Eingehen einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 115, 1 [25]), hat der Gesetzgeber keinen Gebrauch gemacht.

  • BVerfG, 20.09.2007 - 2 BvR 855/06  

    Versagung des Verheiratetenzuschlags bei eingetragener Lebenspartnerschaft

    Voraussetzung für das Eingehen der Ehe oder der Lebenspartnerschaft (§ 1 Abs. 1 Satz 1 LPartG) ist die Geschlechtskombination der Partner, nicht eine bestimmte sexuelle Orientierung (vgl. BVerfGE 115, 1 ).
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  • BVerfG, 18.07.2006 - 1 BvL 1/04  

    Transsexuelle IV

    Dabei bestimmt sich die Zuordnung eines Menschen zu einem Geschlecht nicht allein nach seinen physischen Geschlechtsmerkmalen, sondern hängt wesentlich auch von seiner psychischen Konstitution und seiner nachhaltig selbst empfundenen Geschlechtlichkeit ab (vgl. Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005 - 1 BvL 3/03 -, FamRZ 2006, S. 182 [184]).
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.06.2006 - LVG 7/05  

    Nivellierungsverbot beim interkommunalen Finanzausgleich

    Soweit die Unwirksamkeit in der Praxis des Bundesverfassungsgerichts regelmäßig auch eine Fristsetzung zur Folge hat (vgl. zuletzt: BVerfG, Beschl. v. 06.12.2005 - 2 BvL 3/03 -, BGBl 2006 I 276, FamRZ 2006, 182 ff), beruht dies nicht zuletzt auf der Ermächtigung des § 35 BVerfGG an das Gericht, selbst für die Vollstreckung des Urteils zu sorgen.
  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvR 1397/09  

    Ungleichbehandlung von verheirateten und in einer eingetragenen

    Die Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG bildet einen sachlichen Differenzierungsgrund, der in erster Linie zur Rechtfertigung einer Besserstellung der Ehe gegenüber anderen, durch ein geringeres Maß an wechselseitiger Pflichtbindung geprägten Lebensgemeinschaften geeignet ist (vgl. hierzu etwa BVerfGE 10, 59 [66]; 112, 50 [65]; 115, 1 [19]; 117, 316 [327]; 124, 199 [225]).
  • KG, 29.03.2006 - 1 W 71/05  

    Namenswahl für ein Kind: Umfangs des Elternrechts zur Vornamenswahl;

    Darüber hinaus wird durch etwaige Reglementierungen seitens des Staates in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG eingegriffen (BVerfG a.a.O., 2051; FamRZ 2006, 182, 184; FamRZ 2002, 306, 308).

    Dem heranwachsenden Kind hilft er, seine Identität zu finden und gegenüber anderen zum Ausdruck zu bringen (BVerfG FamRZ 2002, 306, 308; FamRZ 2005, 2049, 2050; vgl. auch für den Sonderfall eines Transsexuellen BVerfG FamRZ 2006, 182, 184).

    Dabei ist auch zu beachten, dass dem Vornamen in unserem Rechtskreis die Funktion zukommt, das Geschlecht des Namensträgers zum Ausdruck zu bringen (BVerfG FamRZ 2006, 182, 184; ebenso BGHZ 73, 239, 241).

  • BAG, 15.09.2009 - 3 AZR 797/08  

    Hinterbliebenenversorgung - Lebenspartnerschaft

    Auch dem vom Kläger angeführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005 (- 1 BvL 3/03 - BVerfGE 115, 1) ist nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen verpflichtet wäre, eine eingetragene Lebenspartnerschaft zu schaffen und sie hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung der Ehe gleichzustellen.

    Das nach Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Rechtsinstitut der Ehe und das "vom Gesetzgeber geschaffene Institut der Lebenspartnerschaft" werden in der Entscheidung vorausgesetzt, hinsichtlich der Lebenspartnerschaft aber nicht verfassungsrechtlich gefordert (6. Dezember 2005 - 1 BvL 3/03 - Rn. 70, aaO).

  • BVerfG, 08.11.2007 - 2 BvR 2466/06  

    Verfassungsmäßigkeit der eingeschränkten Gewährung eines Familienzuschlags an

    Voraussetzung für das Eingehen der Ehe oder der Lebenspartnerschaft (§ 1 Abs. 1 Satz 1 LPartG) ist die Geschlechtskombination der Partner, nicht eine bestimmte sexuelle Orientierung (vgl. BVerfGE 115, 1 ).
  • BVerfG, 08.11.2007 - 2 BvR 2334/06  

    Beamtenrecht: Eingetragene Lebenspartnerschaft

    Voraussetzung für das Eingehen der Ehe oder der Lebenspartnerschaft (§ 1 Abs. 1 Satz 1 LPartG) ist die Geschlechtskombination der Partner, nicht eine bestimmte sexuelle Orientierung (vgl. BVerfGE 115, 1 ).
  • BVerfG, 08.11.2007 - 2 BvR 2526/06  

    Verfassungsmäßigkeit der eingeschränkten Gewährung eines Familienzuschlags an

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 26.06.2007 - LVG 9/06  

    Amtsverlust von Landräten aufgelöster Landkreise ohne

  • BVerfG, 01.06.2006 - 1 BvR 2201/02  
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.06.2006 - LVG 21/05  
  • KG, 30.06.2009 - 1 W 93/07  

    Vornamenswahl für ein Kind: Schranken des Elternrechts; Vornamenswahl für ein

  • VG Düsseldorf, 14.09.2006 - 11 K 81/06  

    Ägypten, Homosexuelle, Verfolgungsbegriff, Festnahme, Misshandlungen, Folter,

  • LSG Hessen, 08.12.2011 - L 1 KR 149/10  

    Krankenversicherung - Krankenbehandlung - kein Anspruch auf Versorgung mit einer

  • VG Berlin, 16.09.2008 - 26 A 125.05  

    Familienzuschlag für eingetragene Lebenspartnerschaft; Familienzuschlag für

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