Rechtsprechung
   BVerfG, 07.03.1990 - 1 BvR 266/86; 1 BvR 913/87   

Bundesflagge

§ 90a Abs. 1 Nr. 2 StGB, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, Kontrollintensität, Art. 22 GG

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 81, 278
  • NJW 1990, 1982
  • MDR 1990, 685
  • NStZ 1990, 276
  • StV 1990, 299
  • ZUM 1990, 471



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Wird zitiert von ... (50)  

  • BVerfG, 15.09.2008 - 1 BvR 1565/05  

    Bezeichnung der deutschen Nationalfarben als "Schwarz-Rot-Senf"

    Gegen den die Meinungsfreiheit einschränkenden Straftatbestand des § 90a Abs. 1 Nr. 2 StGB bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken prinzipieller Art (vgl. BVerfGE 81, 278, 290, 293).

    Staatliche Symbole genießen nur insoweit verfassungsrechtlichen Schutz, als sie im jeweiligen Kontext versinnbildlichen, was die Bundesrepublik Deutschland grundlegend prägt (vgl. BVerfGE 81, 278, 294).

    Dabei darf der Symbolschutz nicht zur Immunisierung des Staates gegen Kritik und selbst gegen Ablehnung führen (vgl. BVerfGE 81, 278, 294).

    Die für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen der Reichweite von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bei der strafrechtlichen Beurteilung von Meinungsäußerungen im Allgemeinen sowie im Bereich von § 90a StGB im Besonderen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. allgemein zur Meinungsfreiheit: BVerfGE 93, 266 ; speziell zu § 90a StGB: BVerfGE 47, 198 ; BVerfGE 81, 278 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 1998 - 1 BvR 287/93 -, NJW 1999, S. 204 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. November 2000 - 1 BvR 581/00 -, NJW 2001, S. 596 f.).

    Gegen den die Meinungsfreiheit einschränkenden Straftatbestand des § 90 a Abs. 1 Nr. 2 StGB bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken prinzipieller Art (vgl. BVerfGE 81, 278 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 1998 - 1 BvR 287/93 -, NJW 1999, S. 204 ).

    Da die Flagge durch die von ihr verkörperten Staatsleitziele als wichtiges Integrationsmittel dient, kann ihre Verunglimpfung die für den inneren Frieden notwendige Autorität des Staates beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 81, 278 ).

    Handelt es sich bei der gesetzlichen Beschränkung der Meinungsfreiheit um eine Staatsschutznorm wie hier den § 90 a Abs. 2 Nr. 2 StGB, ist besonders sorgfältig zwischen einer - wie verfehlt auch immer erscheinenden - Polemik und einer Beschimpfung oder böswilligen Verächtlichmachung zu unterscheiden, weil Art. 5 Abs. 1 GG gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet (vgl. BVerfGE 93, 266 ; speziell zu § 90a StGB: BVerfGE 81, 278 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 1998 - 1 BvR 287/93 -, NJW 1999, S. 204 ).

    Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass staatliche Symbole nur insoweit verfassungsrechtlichen Schutz genießen, als sie im jeweiligen Kontext versinnbildlichen, was die Bundesrepublik Deutschland grundlegend prägt (vgl. BVerfGE 81, 278 ).

    Dabei darf der Symbolschutz nicht zur Immunisierung des Staates gegen Kritik und selbst gegen Ablehnung führen (vgl. BVerfGE 81, 278 ).

    Angesichts der einschüchternden Wirkung, die staatliche Eingriffe hier haben können, muss eine besonders wirksame verfassungsrechtliche Kontrolle Platz greifen, soll die Freiheit dieser Lebensäußerungen nicht in ihrer Substanz getroffen werden (vgl. BVerfGE 43, 130 ; 81, 278 ).

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05  

    Roman Esra

    Dieser "Wirkbereich" ist der Boden, auf dem die Freiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG bisher vor allem Wirkung entfaltet hat (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 36, 321 ; 67, 213 ; 81, 278 ).

    Soweit es zur Herstellung der Beziehungen zwischen Künstler und Publikum der publizistischen Medien bedarf, sind auch die Personen durch die Kunstfreiheitsgarantie geschützt, die eine solche vermittelnde Tätigkeit ausüben (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 36, 321 ; 77, 240 ; 81, 278 ; 82, 1 ).

  • BVerfG, 24.05.2006 - 2 BvR 669/04  

    Einbürgerung

    Ausnahmsweise kann bei der Verletzung öffentlichkeitsbezogener Grundrechte, die eine genaue Grenzziehung zwischen widerstreitenden Schutzgütern fordern, die Verfassungsrechtsprechung unmittelbar fallübergreifend wirken; auch diese Prüfung geht jedoch von der Grundrechtsbetroffenheit des Beschwerdeführers aus (BVerfGE 81, 278 ).
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