Rechtsprechung
   BVerfG, 07.03.1995 - 1 BvR 1564/92   

Personalienangabe

§ 111 OWiG, Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG (Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Recht auf informationelle Selbstbestimmung), wenn die Rechtmäßigkeit der Personenüberprüfung von den Gerichten nicht in vollem Umfang nachgeprüft wird;

Art. 8 GG, Abgrenzung zwischen kritischer Teilnahme an einer Versammlung und einer Gegendemonstration

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Personalienangabe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ahndung der Verweigerung von Angaben zu den Personalien im Rahmen einer Versamnmlung

Verfahrensgang

  • AG Rosenheim, 26.03.1992 - 2 OWi 110 Js 27221/91
  • BayObLG, 25.09.1992 - OWi 82/92
  • BVerfG, 07.03.1995 - 1 BvR 1564/92

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 92, 191
  • NJW 1995, 3110
  • NJ 1995, 391
  • StV 1996, 143
  • DVBl 1995, 791
  • NVwZ 1996, 157 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (34)  

  • BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 2074/05  

    Automatisierte Kennzeichenerfassung

    Dadurch kann sich eine konventionelle Identitätsfeststellung (vgl. BVerfGE 92, 191 ) erübrigen.
  • BVerfG, 29.07.2004 - 1 BvR 737/00  

    Zur unentgeltlichen Rechtsberatung durch einen berufserfahrenen Juristen

    Das ist auch dann der Fall, wenn die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts die grundrechtliche Freiheit unverhältnismäßig einschränkt (vgl. BVerfGE 92, 191, 196).

    Das ist auch dann der Fall, wenn die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts die grundrechtliche Freiheit unverhältnismäßig einschränkt (vgl. BVerfGE 92, 191 ).

  • BVerfG, 30.04.2007 - 1 BvR 1090/06  

    Versammlungsfreiheit (Eingriff durch strafgerichtliche Verurteilung; Schwelle zur

    Der Betroffene hat die Amtshandlung dann grundsätzlich hinzunehmen und kann allenfalls nachträglich eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme erreichen (vgl. BVerfGE 92, 191 ).

    Eine vergleichbare Argumentation liegt der Annahme eines Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 GG zugrunde, wenn die Verweigerung der Angabe der Personalien nach § 111 OWiG geahndet wird, ohne dass zuvor die Rechtmäßigkeit der Aufforderung in vollem Umfang überprüft worden ist (vgl. BVerfGE 92, 191 ).

    Denn das ausnahmslose Erfordernis einer verwaltungsrechtlichen Rechtmäßigkeit der jeweiligen Ausgangsmaßnahmen ist in der Rechtsprechung des BVerfG auf Erwägungen der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne gestützt (vgl. BVerfGE 87, 399 ; 92, 191 ), deren Übertragbarkeit anhand der jeweils zu beurteilenden Sanktionsnorm zu prüfen und im Falle des § 113 StGB zu verneinen ist.

    Verfassungsrechtlich ist es jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn solche Rechtsfehler der handelnden Hoheitsträger bei der Festsetzung einer Sanktion nach § 113 StGB außer Acht bleiben, die den Besonderheiten der Situation der konkreten Diensthandlungen, etwa einer erheblichen Unübersichtlichkeit oder einer spannungsreichen Lage, geschuldet sind (vgl. dazu auch BVerfGE 92, 191 ) und in der Folge in einer fehlerhaften Beurteilung der Tatsachenlage und darauf aufbauend in einer Fehleinschätzung etwa der Verhältnismäßigkeit der getroffenen Maßnahme bestehen.

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