Rechtsprechung
| BVerfG, 07.05.2010 - 2 BvR 987/10 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- lexetius.com
- Bundesverfassungsgericht
- NWB SteuerXpert START
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfassungsmäßigkeit der Gewährung finanzieller Mittel der Bundesrepublik Deutschland an Griechenland zur Stabilisierung des Europäischen Währungsraums
Kurzfassungen/Presse (6)
- Betriebs-Berater (Kurzinformation)
Eilantrag gegen Griechenland-Hilfe abgelehnt
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Einstweilige Anordnung zur Verhinderung der Gewährungleistungsübernahme für Kredite an Griechenland wird nicht erlassen
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Karlsruhe hilft Griechenland
- wkdis.de (Pressemitteilung)
Einstweilige Anordnung zur Verhinderung der Gewährungleistungsübernahme für Kredite an Griechenland wird nicht erlassen
- tagesschau.de (Pressemeldung, 08.05.2010)
Milliarden-Kredite für Griechenland - Verfassungsgericht lehnt Eilantrag ab
- lto.de (Kurzinformation)
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Griechenland-Hilfe ist wegen drohender schwerer Nachteile für die Allgemeinheit unbegründet
Besprechungen u.ä.
- verfassungsblog.de (Kurzanmerkung)
Kein Bailout-Stop aus Karlsruhe
Verfahrensgang
- BVerfG, 07.05.2010 - 2 BvR 987/10
- BVerfG, 09.06.2010 - 2 BvR 1099/10
- BVerfG, 07.09.2011 - 2 BvR 987/10
- BVerfG, 14.12.2011 - 2 BvR 987/10
- BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvR 1099/10
Zeitschriftenfundstellen
- BVerfGE 125, 385
- NJW 2010, 1586
- WM 2010, 1016
- BB 2010, 1226
Wird zitiert von ... (7)
- BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12
Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung der …
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2010 (BVerfGE 125, 385 ff.) sowie das Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. September 2011 (BVerfGE 129, 124 [128 ff.]) verwiesen.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2010 (BVerfGE 125, 385 ff.), den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Juni 2010 (BVerfGE 126, 158 ff.) und das Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. September 2011 (BVerfGE 129, 124 [133 ff.]) verwiesen.
Dieser wird noch weiter verschärft, wenn eine Maßnahme mit völkerrechtlichen oder außenpolitischen Auswirkungen in Rede steht (vgl. BVerfGE 35, 193 [196 f.]; 83, 162 [171 f.]; 88, 173 [179]; 89, 38 [43]; 108, 34 [41]; 118, 111 [122]; 125, 385 [393]; 126, 158 [167]; 129, 284 [298]).
Erweist sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen, so hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde oder der Antrag im Organstreitverfahren aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 [371]; 106, 351 [355]; 108, 238 [246]; 125, 385 [393]; 126, 158 [168]; 129, 284 [298]; stRspr).
- BVerfG, 07.09.2011 - 2 BvR 987/10
Verfassungsbeschwerden gegen Maßnahmen zur Griechenland-Hilfe und zum …
1. Der Vertrag über die Europäische Union (Vertrag von Maastricht) vom 7. Februar 1992 (ABl Nr. C 191/1; BGBl II S. 1253) sah eine gemeinsame Währungspolitik der Mitgliedstaaten vor, die stufenweise eine Europäische Währungsunion begründen und schließlich die Währungspolitik in der Hand eines Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) vergemeinschaften sollte (vgl. zum folgenden Sachverhalt bereits BVerfGE 125, 385 ff.).Anträge der Beschwerdeführer zu I. und zu II. auf Erlass einstweiliger Anordnungen lehnte das Bundesverfassungsgericht mit Beschlüssen vom 7. Mai und 9. Juni 2010 ab (BVerfGE 125, 385; 126, 158).
- BVerfG, 09.06.2010 - 2 BvR 1099/10
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung des …
Im Interesse der finanziellen Stabilität der gesamten Eurozone erklärten sich daher die Staaten der Euro-Gruppe auf Antrag Griechenlands im Mai 2010 bereit, im Zusammenhang mit einem dreijährigen Programm des Internationalen Währungsfonds (IWF) erhebliche Finanzhilfen bereitzustellen (vgl. hierzu im Einzelnen BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Mai 2010 - 2 BvR 987/10 -, NJW 2010, S. 1586).Der Antrag auf Erlass der begehrten Anordnung bleibt ungeachtet der Frage, ob der Antrag im Hinblick darauf, dass er vor Verkündung des mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Gesetzes gestellt worden ist, unzulässig sein könnte (vgl. BVerfGE 11, 339 [342]), sowie offener Fragen der Zulässigkeit und Begründetheit der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Mai 2010, a. a. O., S. 1587) jedenfalls aufgrund der gebotenen Folgenabwägung ohne Erfolg.
Bei der Beurteilung außenpolitischer Situationen, zu der hier auch die Lage der internationalen Finanzmärkte zu rechnen ist, kommt der Bundesregierung im gewaltenteiligen System aufgrund ihrer fachlichen Zuständigkeit, ihrer besonderen Sachnähe und ihrer politischen Verantwortlichkeit ein Einschätzungsvorrang zu, der vorbehaltlich eindeutiger Widerlegung vom Bundesverfassungsgericht zu respektieren ist (vgl. BVerfGE 97, 350 [376]; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Mai 2010, a. a. O., S. 1587).
- BVerfG, 02.08.2010 - 1 BvQ 23/10
Bayerisches Rauchverbot auch in Shisha-Bars nicht verfassungswidrig
Es kann dahinstehen, ob der Erlass einer einstweiligen Anordnung schon deshalb ausscheidet, weil das angegriffene Gesetz bei Antragstellung noch nicht im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet worden war (vgl. BVerfGE 11, 339 [342]; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Mai 2010 - 2 BvR 987/10 -, NJW 2010, S. 1586 [1587];… Beschluss des Zweiten Senats vom 9. Juni 2010 - 2 BvR 1099/10 -, WM 2010, S. 1160 [1161]). - BVerfG, 02.08.2010 - 1 BvR 1746/10
Verfassungsbeschwerde gegen das strikte Rauchverbot in bayerischen Gaststätten …
Es kann dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerde schon deshalb unzulässig ist, weil sie vor der Verkündung des angegriffenen Gesetzes im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt erhoben worden ist (vgl. dazu BVerfGE 11, 339 [342]; 68, 143 [150]; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Mai 2010 - 2 BvR 987/10 -, NJW 2010, S. 1586 [1587];… Beschluss des Zweiten Senats vom 9. Juni 2010 - 2 BvR 1099/10 -, WM 2010, S. 1160 [1161]). - BVerfG, 27.10.2011 - 2 BvE 8/11
Mündliche Verhandlung in Sachen "Beteiligungsrechte des Bundestages/EFSF"
Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 [371]; 106, 351 [355]; 108, 238 [246]; 125, 385 [393]; stRspr). - BVerfG, 21.11.2011 - 2 BvR 2333/11
Verfassungsbeschwerde gegen die Volksabstimmung zur Kündigung der Stuttgart …
Ob für besondere Ausnahmefälle die Möglichkeit anzuerkennen ist, eine Verfassungsbeschwerde schon früher zu erheben (offenlassend BVerfGE 125, 385 [393]; 126, 158 [168]), bedarf keiner Entscheidung, denn dass ein Ausnahmefall vorläge, in dem der wirksame Schutz von Grundrechten dies erforderte, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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