Rechtsprechung
   BVerfG, 07.07.1975 - 1 BvR 274/72; 2 BvR 209/72; 2 BvR 195/73; 2 BvR 194/73; 2 BvR 184/73; 2 BvR 247/72   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Ostverträge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Verträge von Moskau und Warschau

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 40, 141
  • NJW 1975, 2287
  • DVBl 1975, 984
  • DÖV 1975, 781



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (82)  

  • BVerfG, 26.02.1980 - 1 BvR 195/77  

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 1315 ff. RVO

    Insoweit bezieht sich das Gericht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 40, 141 ).

    Angesichts dessen, daß die polnische Gesetzgebung inzwischen ihre Sozialgesetzgebung auch auf diejenigen im übernommenen Gebiet lebenden Versicherten ausgedehnt hatte, die nach deutscher Auffassung deutsche Staatsangehörige geblieben waren (vgl. BVerfGE 36, 1 [30]; 40, 141 [170 f.]) bedeutete das, daß an Deutsche im Oder-Neiße-Gebiet keine Renten ausgezahlt wurden.

    Das angefochtene Urteil des Bundessozialgerichts kommt, indem es die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 40, 141 [174 f.]) zugrunde legt, zu dem Ergebnis, daß der Warschauer Vertrag an dem territorialen Status der Oder-Neiße-Gebiete nichts geändert habe.

    Er sollte einen Prozeß in Gang bringen und einen ersten Schritt auf dem Weg der Entwicklung und Festigung der politischen Beziehungen tun, deren konkrete Festlegung noch vorbehalten blieb und für die zunächst nur das "politische Klima" geschaffen werden sollte (vgl. BVerfGE 40, 141 [164]).

    Insoweit läßt Art. 3 Abs. 1 GG einen besonders weiten Spielraum (vgl. BVerfGE 40, 141 [178 f.]).

    Auch unter Berücksichtigung der mit dem Status der deutschen Versicherten verbundenen Schutzpflicht der Bundesrepublik (vgl. BVerfGE 36, 1 [30]; 40, 141 [175]) ist ein solcher Gestaltungsspielraum hier nicht überschritten.

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02  

    Anpassung nach dem 31. Dezember 2002

    Die als verfassungswidrig gerügte Rechtsnorm muss nach Struktur und Inhalt geeignet sein, eine grundrechtlich geschützte Position des Beschwerdeführers zu seinem Nachteil zu verändern (vgl. BVerfGE 40, 141 ).
  • BVerfG, 13.01.1976 - 1 BvR 631/69  

    Reparationsschäden

    Die Festlegung von Rechtspflichten oder Rechtsansprüchen für einzelne Bürger ist nach allgemeiner Ansicht eine Ausnahme, die nur bei entsprechend klarem Anhalt im Vertragstext als vereinbart gilt (vgl. BVerfGE 40, 141 [164 f.]; 29, 348 [360]).

    Anders als bei den Ostverträgen (vgl. BVerfGE 40, 141 [163 ff.]) spricht hier gegen das Vorliegen einer solchen Ausnahme noch nicht entscheidend der hochpolitische Charakter des Vertragswerks im ganzen und des Überleitungsvertrags im besonderen, der sich aus der Ablösung des Besatzungsregimes und der grundlegenden Neuordnung der Beziehungen zwischen den Vertragspartnern ergibt.

    Zudem beruhte auch die Vertreibung der Deutschen in den Ostgebieten und die Konfiskation ihres Vermögens überwiegend auf zentralen Anordnungen (vgl. BVerfGE 40, 141 [159 ff.]).

mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht