Rechtsprechung
| BVerfG, 07.10.2003 - 2 BvR 2118/01 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- HRR Strafrecht
Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 6 Abs. 1 GG; Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK; § 119 StPO; § 464 StPO; § 464 a StPO; § 464 c StPO
Dolmetscherkosten (Postüberwachung; Übersetzung privater Schreiben; Besuchsüberwachung; Untersuchungshaft); Begrenzung des Umfanges des Briefverkehrs in der U-Haft; Übersetzungskosten bei Telefonüberwachungsmaßnahmen; Benachteiligungsverbot (Benachteiligung wegen der Sprache; faktische Benachteiligung); Grundsätze fairen Verfahrens (Subjektstellung). - lexetius.com
- Bundesverfassungsgericht
- Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)
GG Art. 3 Abs. 3; StPO § 464; EMRK Art. 6 Abs. 3
D (A), Strafrecht, Strafverfahren, Untersuchungshaft, Kosten, Dolmetscherkosten, Übersetzungskosten, Briefkontrolle, Besuchskontrolle, Gleichheitsgrundsatz, faires Verfahren, fair trial, Telefonüberwachung - NWB SteuerXpert START
GG Art. 3 Abs. 3 Satz 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
MRK Art. Abs. 3e
Dolmetscher- und Übersetzungskosten im Strafverfahren - Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse (4)
- lexetius.com (Pressemitteilung)
Dolmetscherkosten im Strafverfahren
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Dolmetscherkosten im Strafverfahren
- wkdis.de (Pressemitteilung)
Übersetzungskosten der Brief- und Besuchskontrolle müssen nicht von U-Häftlingen erstattet werden
- jurawelt.com (Pressemitteilung)
Dolmetscherkosten im Strafverfahren
Verfahrensgang
- LG Regensburg, 12.09.2001 - 1 Qs 96/01
- OLG Nürnberg, 05.11.2001 - Ws 1223/01
- BVerfG, 07.10.2003 - 2 BvR 2118/01
Zeitschriftenfundstellen
- BVerfGK 2, 36
- NJW 2004, 1095
- NStZ 2004, 274
- Rpfleger 2003, 242
- Rpfleger 2004, 242
- NVwZ 2004, 1228 (Ls.)
Wird zitiert von ... (9)
- BVerfG, 07.11.2008 - 2 BvR 1870/07
Gleichbehandlungsgebot der Geschlechter (Unzulässigkeit des Abstellens auf …
An das Geschlecht anknüpfende differenzierende Regelungen sind mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nur vereinbar, soweit sie zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftreten können, zwingend erforderlich sind, oder eine Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht sie ausnahmsweise legitimiert (vgl. BVerfGE 85, 191 ; 92, 91 ; 114, 357 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Oktober 2003 - 2 BvR 2118/01 -, juris).(1) Gründe, die diese Benachteiligung der männlichen Gefangenen zwingend erforderlich machten, um Probleme zu lösen, die ihrer Natur nach nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftreten können (vgl. BVerfGE 85, 191 ; 92, 91 ; 114, 357 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Oktober 2003 - 2 BvR 2118/01 -, juris), sind nicht ersichtlich.
(2) Rechtsgüter von Verfassungsrang, die nach Maßgabe einer Abwägung die Ungleichbehandlung ausnahmsweise rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 85, 191 ; 92, 91 ; 114, 357 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Oktober 2003 - 2 BvR 2118/01 -, juris), haben weder die Behörden noch das Landgericht aufgezeigt.
- BGH, 04.03.2010 - V ZB 222/09
Verfahrensrecht - Rechtsbeschwerde gegen Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe
Der Zeitpunkt, zu dem das Gericht des ersten Rechtszugs dem Betroffenen nach § 23 Abs. 2 FamFG den Haftantrag der beteiligten Behörde zuzuleiten hat, bestimmt sich einerseits danach, was zu der dem Richter im Freiheitsentziehungsverfahren obliegenden Sachaufklärung erforderlich ist (BVerfG InfAuslR 1996, 198, 201), andererseits danach, was den Betroffenen in die Lage versetzt, das ihm von Verfassungs wegen zukommende rechtliche Gehör auch effektiv wahrzunehmen (BVerfGE 64, 135, 145; BVerfG NJW 2004, 1095, 1097). - OLG Hamm, 09.02.2010 - 3 Ws 46/10
Zulässigkeit der akustischen und optischen Überwachung des Besuchs eines …
Zweck der Untersuchungshaft ist die Sicherung des Verfahrens, das heißt die Gewährleistung der Durchführung eines geordneten Strafverfahrens sowie die Sicherstellung der späteren Strafvollstreckung (BVerfG, NStZ 2004, S. 274; OLG Hamm, Beschl. v. 15.07.2008 -1 Ws 469 u. 472/08).Diesen Zwecken dient sowohl die Besuchskontrolle wie auch die Kontrolle der Telekommunikation (BVerfG, NStZ 2004, S. 274; OLG Rostock, BeckRS 02618; OLG Rostock, Beschl. v. 02.04.2003 - I Ws 118/03; KG Berlin, Beschl. v. 14.06.2007 - 1 AR 778/07 - 4 Ws 76/07).
- OLG Hamm, 13.01.2009 - 2 Ws 388/08
Briefe; Beschlagnahme; Rechtsmittel; nachträglicher Rechtsschutz
- OLG Hamm, 25.02.2010 - 2 Ws 18/10
- OLG Hamm, 15.08.2005 - 3 Ws 345/05 Der Besuchsverkehr unterliegt bereits aus Gründen der Anstaltssicherheit und -ordnung einer derart starken Einschränkung, dass die mangelnden Sprachkenntnisse des Gefangenen nicht zu einer noch weitergehenden Beschränkung des Besuchsrechts führen dürfen ( BVerfG NJW 2004, 1095, 1096) Die in diesem Zusammenhang für Übersetzungsleistungen anfallenden Kosten sind daher regelmäßig vom Staat zu übernehmen (…BVerfG aaO; OLG Frankfurt StV 1986, 24, 25; OLG Düsseldorf NStZ 1994, 403).
- OLG Nürnberg, 27.11.2003 - Ws 1267/03
In fremder Sprache verfasste Briefe an einen Strafgefangenen bedürfen der …
Dabei wird die Strafvollstreckungskammer auch zu berücksichtigen haben, daß der den familiären Kontakt betreffende Briefverkehr Art. 6 Abs. 1 GG berührt (vgl. Beschluß des BVerfG vom 07.10.2003 - 2 BvR 2118/01 m.w.N.). - OLG Celle, 14.08.2009 - 1 Ws 404/09 Auch die Briefkontrolle dient diesem Ziel, nämlich der Verhinderung von Verdunkelungsmaßnahmen, Fluchtplänen oder sonstigen verfahrenswidrigen Handlungen (BVerfG NStZ 2004, 274).
- LG Düsseldorf, 02.03.2011 - 7 Qs 12/11 Eine Belastung des Angeklagten mit den im Rahmen der Besuchsüberwachung entstandenen Dolmetscherkosten, eine solche darf auch nicht im späteren Kostenfestsetzungsverfahren erfolgen, würde im Übrigen zu einer mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nicht zu vereinbarenden Schlechterstellung in Untersuchungshaft befindlicher Personen ausländischer Herkunft führen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.10.2003 - 2 BvR 2118/01, NStZ 2004, 274, 275), wobei es aus Sicht der Kammer keinen Unterschied macht, ob sie selbst oder die sie besuchenden Angehörigen der deutschen Sprache nicht mächtig sind, weil die faktische Benachteiligung in beiden Fällen die gleiche ist.
