Rechtsprechung
   BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98   

Werbungskosten häusliches Arbeitszimmer

Art. 77 Abs. 2 GG, Ergänzungen durch den Vermittlungsausschuß nur im Rahmen des Anrufungsbegehrens und des Gesetzgebungsverfahrens;

Art. 3 GG

Volltextveröffentlichungen (8)

  • DFR

    Häusliches Arbeitszimmer

  • Bundesverfassungsgericht
  • Simons & Moll-Simons

    2. Die beschränkte Absetzbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG ist mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar

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  • Kanzlei Prof. Schweizer (Volltext/Auszüge)

    Beschränkter Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verfassungsgemäß

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Grenzen der Beschlußempfehlungen des Vermittlungsausschusses zwischen Bundestag und Bundesrat - Regelungen über Abzugsbeschränkung für das häusliche Arbeitszimmer nicht verfassungswidrig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der beschränkten steuerlichen Absetzbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Beschränkung des Ausgabenabzugs für häusliches Arbeitszimmer verfassungsgemäß

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Verfahren "Häusliches Arbeitszimmer"

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Verfahren "Häusliches Arbeitszimmer"

  • NWB SteuerXpert START (Leitsatz)
  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Häusliches Arbeitszimmer: Verfassungsbeschwerde abgeschmettert

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 5 Nr 6b, GG Art 2 Abs 1, GG Art 3 Abs 1, GG Art 12 Abs 1, GG Art 14, GG Art 76
    Häusliches Arbeitszimmer

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Die Erhöhung der Erbschaft- und Schenkungssteuer durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 - verfassungswidrig?" von Dr. Walter Georg Leisner, original erschienen in: NJW 2004, 1129 - 1132.

Verfahrensgang

  • FG Schleswig-Holstein, 12.12.1996 - V 867/96
  • BFH, 21.11.1997 - VI R 4/97
  • BVerfG, 10.11.1999 - 2 BvR 301/98
  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 101, 297
  • NJW 2000, 572
  • DVBl 2000, 351
  • BB 2000, 22
  • BB 2000, 396
  • DB 1999, 2610
  • BStBl II 2000, 162
  • NVwZ 2000, 309 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (194)  

  • FG Münster, 08.05.2009 - 1 K 2872/08  

    Beschränkte Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Arbeitszimmer teilweise

    Die Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG, die gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG sinngemäß gilt, ist nicht anwendbar, da das häusliche Arbeitszimmer bei einem Lehrer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung darstellt (vgl. BVerfG-Urteil vom 7. Dezember 1999 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297 (311), BStBl II 2000, 162 (167)).

    Der Mittelpunkt ist qualitativ und quantitativ die Schule (so auch BVerfG-Urteil vom 7. Dezember 1999 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297 (311), BStBl II 2000, 162 (167)).

    Erforderlichkeit als Kriterium kann ausnahmsweise zur typisierenden Abgrenzung von Erwerbs- und Privatsphäre herangezogen werden, wenn wie im Fall des häuslichen Arbeitszimmers eine mehr funktionsbestimmte Trennung nötig ist (BVerfG-Urteil vom 7. Dezember 1999 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297 (312), BStBl II 2000, 162 (167)).

    Durch Urteil vom 7. Dezember 1999 hat das BVerfG (2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297 (310), BStBl II 2000, 162 (167)) entschieden, dass die beschränkte Absetzbarkeit für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG i.d.F JStG 1996 mit dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist.

    Der vom BVerfG in der Entscheidung vom 7. Dezember 1999 (2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297 (311), BStBl II 2000, 162 (167)) aufgezeigte entscheidende Gesichtspunkt der fehlenden Nachprüfbarkeit der Abgrenzung von Erwerbs- und Privatsphäre decke auch eine vollständige Versagung des Werbungskostenabzugs.

    Ausgehend von der Entscheidung des BVerfG vom 7. Dezember 1999 (2 BvR 301/98, BVerfE 101, 297, BStBl II 2000, 162) sah das Finanzgericht in seiner Entscheidung die Einschränkung oder Unmöglichkeit der Nachprüfung der konkreten Nutzung als ausschlaggebend an, auch eine vollständige Versagung im Rahmen einer typisierenden, generalisierenden und pauschalierenden Regelung zu rechtfertigen.

    Prüfungsmaßstab ist, wie sich aus der Entscheidung des BVerfG vom 7. Dezember 1999 (2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297 (309); BStBl. II 2000, 162 (166)) ergibt, der allgemeine Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.

    Gesetzliche Verallgemeinerungen müssen allerdings auf einer möglichst weiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung aufbauen (BVerfG-Urteil vom 7. Dezember 1999 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297 (309); BStBl II 2000, 162 (166 ), vom 10. April 1997 2 BvL 77/92, BVerfGE 96, 1 (6) m.w.N..).

    Er kann insbesondere dann, wenn die Erwerbsaufwendungen mit Kosten der allgemeinen Lebensführung i.S.d. § 12 EStG in Zusammenhang stehen, sowohl zur Klarstellung wie auch zur Vereinfachung die abziehbaren Erwerbsaufwendungen in einem unwiderlegbaren Regeltatbestand erfassen, um so Ermittlungen im Privatbereich einzugrenzen (BVerfG-Urteil vom 7. Dezember 1999 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297 (311), BStBl II 2000, 162 (167)).

    Hinsichtlich des Regeltatbestandes genügt es, dass der Gesetzgeber für bestimmte Arten von Aufwendungen nur den Abzug eines in realitätsgerechter Höhe typisierten Betrags zuläßt (BVerfG-Urteil vom 7. Dezember 1999 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297 (311), BStBl II 2000, 162 (167)).

    Nach diesen Grundsätzen sind die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer beruflich veranlasst, wenn eine berufliche Nutzung gegeben ist (vgl. BVerfG-Urteil vom 7. Dezember 1999 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297 (311), BStBl. II 2000, 162 (167); BFH-Entscheidung vom 27. März 2009 VIII B 184/08, [...]; auch Entscheidungen vom 21. Januar 1966 VI 92/64, BFHE 85, 18 (19), BStBl III 1966, 219 (220); vom 23. Januar 1981 VI B 122/80, [...]; vom 16. Februar 1990 VI R 144/86, BFH/NV 1990, 763 (763); vom 4. August 2006 VI B 49/06, BFH/NV 2006, 2074 (2075)).

    Bei den hier zu beurteilenden Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, für dessen betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, handelt es sich zwar um einen Bereich, bei dem Aufwendungen die private Lebensführung berühren (so schon BVerfGUrteil vom 7. Dezember 1999 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297 (311); BStBl II 2000, 162 (167)).

    Die betriebliche bzw. berufliche Nutzung muss ausschließlich sein (so auch BVerfG-Urteil vom 7. Dezember 1999 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297 (311), BStBl II 2000, 162 (167)).

    Folglich unterliegt ein häusliches Arbeitszimmer auch nicht dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG( BVerfGUrteil vom 7. Dezember 1999 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297 (311), BStBl II 2000, 162 (167); a.A. aber Arndt in Kirchhof/Söhn, EStG, § 12, B 116).

    Für eine erhebliche private Mitveranlassung und damit eine Qualifizierung der Aufwendungen als sog. gemischt veranlasste Aufwendungen ist schon aufgrund der Tatbestandsvoraussetzungen kein Platz (so auch Drenseck, FR 2006, 1 (7); Greite, DB 2006, 24 (25); Lang, StuW 2007, 3 (13); Paus, EStB 2008, 252 (255); Kreft, GStB 2009, 45 (46) ; a.A. Wernsmann, Beihefter zu DStR 2008, Heft 17, 37 (45), der ausgehend vom BVerfG-Urteil vom 7. Dezember 1999 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297, BStBl II 2000, 162 von gemischten Aufwendungen ausgeht; auch Frotscher in Frotscher, EStG, § 4 Rn. 801).

    Auch findet sich im Urteil des BVerfG vom 7. Dezember 1999 (2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297, BStBl II 2000, 162), die Rechtfertigung eines vollständigen Abzugsverbot von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht.

    Vielmehr sieht das BVerfG in dieser Entscheidung nur eine Begrenzung der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer als sachlich gerechtfertigt an - ohne allerdings den Rechtfertigungsgrund der Einnahmenvermehrung überhaupt zu erwähnen (BVerfG-Urteil vom 7. Dezember 1999 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297 (311), BStBl II 2000, 162 (167)).

    Dies wird im folgenden dann auch noch einmal deutlich und klar herausgestellt (2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297 (311), BStBl II 2000, 162 (167)).

    Von einer solchen Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers ging das BVerfG auch bereits in der Entscheidung vom 7. Dezember 1999 (2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297 (310), BStBl II 2000, 162 (166)) aus.

    Im Fall, dass das häusliche Arbeitszimmer den "Mittelpunkt der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit" bildet, war deshalb ein Vollabzug im Vergleich zur ansonsten vorgenommenen Deckelung verfassungsrechtlich gerechtfertigt BVerfG-Entscheid(ung vom 7. Dezember 1999 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297 (311), BStBl II 2000, 162 (167)).

    Ausgehend von der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG zum häuslichen Arbeitszimmer (BVerfGEntscheidung vom 7. Dezember 1999 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297 (311), BStBl II 2000, 162 (167)) hieße dies, dass ein Steuerpflichtiger, der aus diesem Grunde ein Zimmer in der Nähe seiner Privatwohnung nutzt, stets dieses Zimmer in einem so hohen Umfang nichtbetrieblich und nichtberuflich nutzt, dass von einem häuslichen Arbeitszimmer und damit auch von der Berechtigung der Geltendmachung von Erwerbsaufwendungen nicht ausgegangen werden kann.

    Die Missbrauchsgefahr bestand so gut wie nicht, da bei Lehrern, wie auch vom BVerfG in der Entscheidung vom 7. Dezember 1999 (2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297 (311), BStBl II 2000, 162 (167)) bestätigt, ein anderer Arbeitsplatz nicht vorhanden war (Leisner-Egensperger, FR 2006, 1018 (1027)).

    Denn unabhängig von der Frage, ob bei Nichtigkeit des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG der Vollabzug oder ein reduzierten Abzug möglich ist, liegen die geltend gemachten Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer unter dem vom BVerfG in der Entscheidung vom 7. Dezember 1999 (2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297 (311), BStBl II 2000, 162 (167)) als sachgerecht akzeptierten Höchstbetrag.

  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07  

    Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen

    Sie ergeben sich aber aus seiner Funktion und Stellung in dem gemäß dem Grundgedanken des Art. 20 Abs. 2 GG durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und Art. 77 ff. GG ausgestalteten Gesetzgebungsverfahren und sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (BVerfGE 101, 297 [306 ff.]; - 120, 56 [73 ff.]).

    Der Vermittlungsausschuss hat danach kein eigenes Gesetzesinitiativrecht, sondern vermittelt zwischen den zuvor parlamentarisch beratenen Regelungsalternativen (vgl. BVerfGE 101, 297 [306]).

    Das zum Anrufungsbegehren führende Gesetzgebungsverfahren wird durch die in dieses eingeführten Anträge und Stellungnahmen der Abgeordneten, aber auch des Bundesrates sowie im Falle einer Regierungsvorlage gegebenenfalls der Bundesregierung bestimmt (vgl. BVerfGE 101, 297 [307]; - 120, 56 [75]).

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob und in welcher Form der Deutsche Bundestag die Anträge und Stellungnahmen in seinem Gesetzesbeschluss berücksichtigt (vgl. BVerfGE 101, 297 [307]; - 120, 56 [75]).

    Der Vermittlungsvorschlag ist deshalb inhaltlich und formal an den durch den Deutschen Bundestag vorgegebenen Rahmen gebunden (vgl. BVerfGE 101, 297 [307]).

    Die andernfalls eintretende Verlagerung des Zentrums der politischen Entscheidung in den Ausschuss und die damit verbundene Entparlamentarisierung der Gesetzgebung wären unvereinbar mit der Kompetenzverteilung zwischen den Gesetzgebungsorganen, den Rechten der Abgeordneten, der Öffentlichkeit der parlamentarischen Debatte und der von ihr abhängigen demokratischen Kontrolle der Gesetzgebung (vgl. BVerfGE 101, 297 [306 f.]; - 120, 56 [74 f.]).

    Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe waren durch das Senatsurteil vom 7. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 297) geklärt (vgl. dazu auch BVerfGE 120, 56 [79 f.]).

  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvL 13/09  

    Häusliches Arbeitszimmer

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 7. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 297) die Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1996 bejaht.

    Ein ausschließlich beruflich genutztes Arbeitszimmer führt jedenfalls dem Grunde nach zu beruflich veranlasstem Aufwand, der als "typischer" Erwerbsaufwand nach dem objektiven Nettoprinzip grundsätzlich von der Bemessungsgrundlage abzuziehen ist und nicht dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG unterfällt (vgl. bereits BVerfGE 101, 297 ).

    a) Zwar besteht in Bezug auf eine sachgerechte Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ein erheblicher Gestaltungsraum des Gesetzgebers sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach, da eine effektive Kontrolle der tatsächlichen Nutzung häuslicher Arbeitszimmer wegen des engen Zusammenhangs zur Sphäre der privaten Lebensführung und des Schutzes durch Art. 13 GG wesentlich eingeschränkt oder gar unmöglich ist (BVerfGE 101, 297 ).

    Individuell gestaltete Besonderheiten dürfen hier mit der Festsetzung einer typisierenden Höchstgrenze unberücksichtigt bleiben (vgl. BVerfGE 101, 297 , im Anschluss an BVerfGE 96, 1 ).

    Angesichts der möglichen vielfältigen Faktoren, von denen die Entscheidungen der Steuerpflichtigen über Lage, Größe und Qualität ihrer Wohnung einschließlich eines Arbeitszimmers abhängen, ist insbesondere der Ansatz einer grob pauschalierenden Höchstgrenze, wie sie etwa nach der Vorgängerregelung bestimmt war, verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfGE 101, 297 ).

    Die erkennbar gegebene Erforderlichkeit fungiert in diesem Fall aber als legitimes Hilfsmittel einer typisierenden Abgrenzung von Erwerbs- und Privatsphäre (vgl. BVerfGE 101, 297 ).

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