Rechtsprechung
   BVerfG, 08.01.1981 - 2 BvR 873/80   

RAF-Anschlag in Heidelberg II

Vorangegangene Bestrafung wegen RAF-Mitgliedschaft, § 129 StGB, Art. 103 Abs. 3 GG, ne bis in idem, prozessualer Tatbegriff, § 264 StPO, §§ 52, 53 StGB

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Kriminelle Vereinigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tatbegriff i.S. von Art. 103 Abs. 3 GG

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 56, 22
  • NJW 1981, 1433
  • MDR 1981, 554
  • NStZ 1981, 230 (Ls.)
  • StV 1981, 323
  • StV 1981, 326
  • JR 1982, 108



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Wird zitiert von ... (41)  

  • BVerfG, 28.08.2003 - 2 BvR 1012/01  

    Prozessualer Tatbegriff und Verfassungsrecht; Weitergabe von Telefonmitschnitten

    "Tat" in diesem Sinne ist der geschichtliche - und damit zeitlich und sachverhaltlich begrenzte - Vorgang, auf welchen Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (BVerfGE 23, 191 ; 45, 434 ; 56, 22 ).

    Die §§ 52 ff. StGB behandeln die Frage, wie der Schuld- und Strafausspruch zu bilden ist, wenn ein Täter durch eine oder mehrere Handlungen denselben Tatbestand mehrmals oder mehrere Tatbestände erfüllt, um das Ziel bestmöglicher Verwirklichung materieller Gerechtigkeit zu erreichen (vgl. BVerfGE 56, 22 ).

    Diese gründet sich auf das Gebot der Rechtssicherheit und Rechtsruhe; sie schützt den Verurteilten davor, wegen des in der Anklage bezeichneten und individualisierten Sachverhalts nochmals gerichtlich belangt zu werden (vgl. BVerfGE 56, 22 ; Krauth, Festschrift für Kleinknecht, 1985, S. 215 ).

    In diesem Umfang hat sich der Staat um der Rechtssicherheit willen eine freiwillige Begrenzung in seinem Recht auf Verfolgung strafbarer Handlungen auferlegt und damit insoweit auch auf die Durchsetzung des die Gleichmäßigkeit der Rechtsanwendung sichernden Legalitätsprinzips verzichtet (BVerfGE 56, 22 ).

    Ihre unterschiedlichen Zielsetzungen verbieten es, die Begriffe des materiellen Rechts und des Prozessrechts zu vermengen, will man nicht den jeweils verfolgten Prinzipien Abbruch tun und in die Gefahr unauflösbarer Wertungswidersprüche geraten (BVerfGE 56, 22 ).

    Da der Begriff der Tat im Sinne von Art. 103 Abs. 3 GG unabhängig vom Begriff der materiell-rechtlichen Tateinheit zu beurteilen ist, konnten beide Taten auch nicht durch ein Organisationsdelikt (§ 20 VereinsG oder §§ 129, 129a StGB) zu einer Tat im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG zusammengefasst werden (vgl. BVerfGE 56, 22 ).

    Ob die Kognitionspflicht des Landgerichts auf Grund dieser Anklage auch den Mord an E. K. umfasst hätte, ist für den verfassungsrechtlich zu bestimmenden Begriff der Tat im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG unerheblich (vgl. BVerfGE 56, 22 ).

  • OLG Hamm, 22.12.2008 - 2 Ws 354/08  

    Betrug; Beihilfe; Überlassen; Ebay-Acconut; Strafklageverbrauch

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat den Tatbegriff des Artikels 103 Abs. 3 GG in seinem verfassungsmäßigen Gehalt unabhängig vom Tatbegriff des materiellen Rechts bestimmt (zum Beispiel: BVerfG, Beschluss vom 08. Januar 1981 - 2 BvR 873/80 -, zitiert nach juris Rn. 12).

    Ziel der die materiell-rechtlichen Konkurrenzverhältnisse regelnden §§ 52, 53 StGB ist es, eine Strafe zu finden, die dem Maß der vom Täter verwirklichten Schuld entspricht (BVerfG, Beschluss vom 08. Januar 1981 - 2 BvR 873/80 -, zitiert nach juris Rn. 20; BGH, NStZ 1998, 251, 252), um das Ziel bestmöglicher Verwirklichung materieller Gerechtigkeit zu erreichen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. August 2003 - 2 BvR 1012/01 -, zitiert nach juris Rn. 4).

    Dadurch können Handlungszusammenfassungen von ausgedehnter tatsächlicher Reichweite entstehen, für die lediglich eine Strafe zu verhängen ist (BVerfG, Beschluss vom 08. Januar 1981 - 2 BvR 873/80 -, zitiert nach juris Rn. 20).

    Durch sie wird der Verurteilte davor geschützt, wegen des in der Anklage bezeichneten und individualisierten Sachverhaltes nochmals gerichtlich belangt zu werden (BVerfG, Beschluss vom 08.01.1981 - 2 BvR 873/80 -, zitiert nach juris Rn. 21; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. August 2003 - 2 BvR 1012/01 -, zitiert nach juris Rn. 5; auch: BGH, Urteil vom 11. Juni 1980, 3 StR 9/80 -, zitiert nach juris Rn. 10).

    Die Verknüpfung zu einem einheitlichen Lebensvorgang und damit zu einer "Tat" im Sinne des Artikels 103 Abs. 3 GG ist deshalb streng anhand der unmittelbar aus den dem Vorgang zugrundeliegenden Handlungen oder Ereignissen selbst vorzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 08. Januar 1981 - 2 BvR 873/80 -, zitiert nach juris Rn. 16).

    Unabhängig davon kann aber bei der Prüfung der prozessualen Tatidentität, die dem verfassungsrechtlich verankerten Verbot der Doppelbestrafung dient, nicht die Kognitionspflicht als Begriff des einfachen Strafprozessrechts entscheidend sein, da sie allein dem anderen Zweck dient, in der Anklage nicht aufgeführte Tatteile ohne Nachtragsanklage (§ 266 StPO) in die Hauptverhandlung einzubeziehen (BVerfG, Beschluss vom 08. Januar 1980 - 2 BvR 873/80 -, zitiert nach juris Rn. 27).

  • BVerfG, 10.05.1999 - 2 BvR 2259/97  

    Begriff derselben Tat iS von Art. 103 Abs. 3 GG - ne bis in idem

    Sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchst. a BVerfGG), da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen vom Bundesverfassungsgericht schon entschieden sind (vgl. BVerfGE 23, 191 ; 45, 434 ; 56, 22 ).

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bezieht sich der Grundsatz "ne bis in idem" im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG auf den geschichtlichen Vorgang, auf den Anklage und Eröffnungsbeschluß hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (vgl. BVerfGE 23, 191 ; 45, 434 ; 56, 22 ).

    Ob verschiedene Urteile dieselbe Tat im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG betreffen, muß unabhängig von dem materiell-rechtlichen Konkurrenzverhältnis im Sinne der §§ 52, 53 StGB beurteilt werden (vgl. BVerfGE 45, 434 ; 56, 22 ).

    Jedoch sind Ausnahmen verfassungsrechtlich möglich (vgl. BVerfGE 56, 22 ).

    Zu entscheiden ist danach nur, ob der Besitz von 16, 78 g Heroin im Fahrzeug und das Vorrätighalten der gewaltsam zurückerlangten rund 6, 5 kg Heroin in der Wohnung des S. zum Verkauf nach natürlicher Auffassung denselben Lebenssachverhalt betreffen (vgl. BVerfGE 56, 22 ).

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