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   BVerfG, 08.04.1981 - 1 BvR 608/79   

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    Verfassungsmäßigkeit des Hessischen Universitätsgesetzes

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 57, 70
  • NJW 1981, 1995



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Wird zitiert von ... (51)  

  • BVerfG, 11.11.2002 - 1 BvR 2145/01  

    Zur Besetzung des Aufsichtsrats der nordrhein-westfälischen Universitätsklinika

    Die maßgebenden verfassungsrechtlichen Fragen zum Grundrechtsschutz des Hochschullehrers gegen organisatorische Regelungen und zum Verhältnis universitärer Krankenversorgung und Wissenschaftsfreiheit sind vom Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 57, 70 ff.; 85, 360 ).

    5 Abs. 3 Satz 1 GG verlangt aber nicht, dass jeder Hochschullehrer an der Leitung der wissenschaftlichen Einrichtung, an welcher er tätig ist, teilnehmen oder auf die Bestellung dieser Leitung Einfluss ausüben kann (vgl. BVerfGE 57, 70 ).

    Der Leitung einer wissenschaftlichen Einrichtung können Koordinationsbefugnisse hinsichtlich eines sachgerechten Einsatzes der dem Institut zugewiesenen Personal- und Sachmittel auch dann zugewiesen werden, wenn solche Befugnisse die Forschungsvorhaben der an dem Institut tätigen Professoren mittelbar berühren können (vgl. BVerfGE 57, 70 ).

    Deshalb kann die Strukturierung der Krankenversorgung weitgehend unbedenklich mit Rücksicht auf ihre Effizienz erfolgen (vgl. BVerfGE 57, 70 ).

    Der Gesetzgeber muss bei der Organisation der Universitätsklinika zwischen der Wissenschaftsfreiheit einerseits und der durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG geforderten bestmöglichen Krankenversorgung andererseits einen angemessenen Ausgleich finden (vgl. BVerfGE 57, 70 ).

    Dazu gehört, dass sowohl dem Interesse an bestmöglicher Krankenversorgung als auch der Freiheit medizinischer Forschung und Lehre und der akademischen Selbstverwaltung der Universität durch geeignete Koordinations- und Kooperationsmöglichkeiten beider Funktionsbereiche und durch sachgerechte organisatorische Verzahnungen Rechnung getragen wird (vgl. BVerfGE 57, 70 im Anschluss an den Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg ).

    Entscheidend ist hierbei nicht allein die Vorschrift über die Besetzung des Aufsichtsrats; ebenso ist von Bedeutung, ob die Regelungen über das Universitätsklinikum in ihrer Gesamtheit die Wissenschaftsfreiheit hinreichend berücksichtigen (vgl. BVerfGE 57, 70 ).

  • BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 911/00  

    Brandenburgisches Hochschulgesetz

    Angelegenheiten, die der Selbstbestimmung der Grundrechtsträger unterliegen, dürfen ohnehin weder kollegialen noch monokratischen Leitungsorganen zur Entscheidung zugewiesen werden (vgl. BVerfGE 57, 70 ).

    Weisungsrechte in wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten, die über das durch die Notwendigkeit des Zusammenwirkens mit anderen Grundrechtsträgern bedingte Maß hinausgehen (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 51, 369 ; 57, 70 ), sind mit der Koordinationskompetenz nicht verbunden.

  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85  

    Aussperrung

    Sie kann durch Grundrechte Dritter und andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechte gerechtfertigt sein (vgl. etwa BVerfGE 28, 243 [260 ff.]; 30, 173 [193]; 57, 70 [98 f.]; st. Rspr.).
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