Rechtsprechung
   BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84; 1 BvL 16/84   

Privatschulfinanzierung I

Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG, Schutzpflicht, Art. 3 Abs. 1 GG

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Privatschulfinanzierung I

  • Alpmann Schmidt

    GG Art. 7 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 7 Abs. 4
    Verfassungsrechtliche gebotener Umfang staatlicher Schutzpflichten für Privatschulen

Verfahrensgang

  • VG Hamburg, 31.10.1983 - 4 VG 2434/79
  • VG Hamburg, 31.10.1983 - 4 VG 2611/78
  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84; 1 BvL 16/84

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 75, 40
  • NJW 1987, 2359
  • MDR 1987, 641
  • DVBl 1987, 621
  • DÖV 1987, 592
  • NVwZ 1987, 881 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (154)  

  • VGH Baden-Württemberg, 14.07.2010 - 9 S 2207/09  

    Umfang und Berechnung der staatlichen Förderung für private Ersatzschulen - hier:

    Das Grundgesetz öffnet sich damit für die Vielfalt der Erziehungsziele und Bildungsinhalte und für das Bedürfnis seiner Bürger, in der ihnen gemäßen Form die eigene Persönlichkeit und die ihrer Kinder im Erziehungsbereich der Schule zu entfalten (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987 - 1 BvL 8/84 u.a. -, BVerfGE 75, 40 [62 f.]).

    Aus der Normstruktur des Art. 7 Abs. 4 GG folgt daher, sofern die Gewährleistung "nicht zu einem wertlosen Individualgrundrecht auf Gründung existenzunfähiger Ersatzschulen und zu einer nutzlosen institutionellen Garantie verkümmern" soll (BVerfGE 75, 40 [65]), eine staatliche Kompensationspflicht als Ausgleich der durch Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG selbst geschaffenen Bindungen.

    Insofern kann sich aus Art. 7 Abs. 4 GG über dessen Abwehrcharakter hinaus ein Anspruch auf staatliche Förderung ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88-, BVerfGE 90, 107 [115]; BVerfGE 75, 40 [62]).

    Die damit begründete Förderpflicht findet einen weiteren Grund darin, dass der Staat den mit der Privatschulfreiheit gewährleisteten schulischen Pluralismus auch gegen sich selbst und die öffentlichen Schulen in der Weise garantiert, dass er auf eigenen Akten beruhende Beeinträchtigungen dieses Pluralismus durch staatliche Förderung in ihrer Wirkung neutralisiert (vgl. BVerfGE 75, 40 [66]).

    Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, wenn sich die staatliche Förderung an den Kosten des öffentlichen Schulwesens orientiert (vgl. BVerfGE 75, 40 [68]; 90, 107 [116]), wie in Baden-Württemberg durch § 18 Abs. 2 PSchG hinsichtlich der laufenden Betriebskosten vorgesehen.

    Denn damit vereitelt der Staat den durch Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG gewollten "schulischen Pluralismus auch gegen sich selbst" (vgl. BVerfGE 75, 40 [66]; Hess. VGH, Beschluss vom 13.05.1999 - 7 UE 2961/95 -, NVwZ-RR 2000, 157 [Rn. 43]).

    Eine widerspruchsfreie Veranlagung der Vergleichskosten setzt daher entweder eine Berücksichtigung der jedenfalls gerade zur Verwirklichung des pädagogischen Konzeptes erforderlichen Aufwendungen voraus - da die Profilbildung und "Pluralität" ja gerade Wesensmerkmal und Sinn der Privatschulautonomie ist (vgl. zur Zulässigkeit einer entsprechenden Differenzierung auch BVerfGE 75, 40 [71]) - oder aber eine realitätsnahe Maßstabsbildung der an öffentlichen Schulen tatsächlich anfallenden Kosten.

    Das Grundgesetz will damit eine der deutschen Schultradition widersprechende Herausbildung von Eliteschulen für Besserverdienende - in der Art von "Standes- oder Plutokratenschulen" (BVerfGE 75, 40 [63]) nach angelsächsischem Vorbild - vermeiden.

    Die Privatschule habe "allgemein zugänglich" zu sein, zwar nicht in dem Sinne, dass sie wie die öffentliche Schule jeden Schüler bei Erfüllung allgemeiner Voraussetzungen aufnehmen müsse, wohl aber in dem Sinne, dass sie grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Wirtschaftslage besucht werden könne (vgl. BVerfGE 75, 40 [64]).

    Die Anfangsfinanzierung für die Gründung einer Privatschule darf dem freien Träger von Verfassungs wegen daher überbürdet werden (vgl. BVerfGE 90, 107 [120]; dazu auch bereits BVerfGE 75, 40 [68]).

    Etwas anderes folgt auch nicht aus dem für staatliche Förderverpflichtungen stets geltenden "Vorbehalt dessen, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden kann" (vgl. BVerfGE 75, 40 [68]).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts löst die dem Staat obliegende Schutz- und Förderpflicht erst dann eine Handlungspflicht aus, wenn andernfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (vgl. BVerfGE 75, 40 [67]; BVerfGE 112, 74 [84]).

    Die in der Entscheidung des Jahres 1987 (BVerfGE 75, 40) noch als Leitsatz festgehaltene Einschränkung, mit der die Förderpflicht ausdrücklich nur auf die Einrichtungsgarantie bezogen wurde, findet sich vielmehr an keiner Stelle mehr.

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht den Ausschluss der Anfangsfinanzierung und der Investitionskosten von der Förderung grundsätzlich gebilligt, um neue Privatschulen nicht vom Wettbewerb mit anderen Schulen freizustellen (vgl. BVerfGE 75, 40 [68]).

  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 682/88  

    Waldorfschule/Bayern

    a) Es kann hier unerörtert bleiben, ob und welche Rechte sich aus der Garantie der Privatschule als Institution (vgl. BVerfGE 6, 309 [355]; 75, 40 [61 f.]) für den einzelnen Träger des Grundrechts aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG ergeben.

    Insofern kann sich aus Art. 7 Abs. 4 GG über dessen Abwehrcharakter hinaus ein Anspruch auf staatliche Förderung ergeben (vgl. auch BVerfGE 75, 40 [62 f.]).

    Die generelle Hilfsbedürftigkeit privater Ersatzschulen ist heute ein empirisch gesicherter Befund (vgl. BVerfGE 75, 40 [67]).

    Es räumt ihm eine weitgehende Gestaltungsfreiheit ein (vgl. BVerfGE 75, 40 [66 f.]).

    Eine bessere Ausstattung als vergleichbare öffentliche Schulen können die Ersatzschulen nicht beanspruchen (vgl. BVerfGE 75, 40 [68]).

    Im übrigen steht die Förderpflicht, wie alle aus Freiheitsrechten abgeleiteten Leistungsansprüche, von vornherein unter dem Vorbehalt dessen, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden kann (vgl. BVerfGE 33, 303 [333]; 75, 40 [68]).

    Er braucht nicht die Ersatzschulen zu Lasten seiner Schulen zu bevorzugen (vgl. BVerfGE 75, 40 [68 f.]).

    Einige wenige Freiplätze oder Schulgeldstipendien in Ausnahmefällen für besonders begabte oder besonders arme Kinder gewährleisten die allgemeine Zugänglichkeit in diesem Sinne nicht (vgl. BVerfGE 75, 40 [63 ff.]).

    Der Gesetzgeber darf dem Umstand sinkender Schülerzahlen im öffentlichen Schulwesen als Folge des Geburtenrückganges Rechnung tragen und ist nicht etwa verpflichtet, ohne Rücksicht hierauf die privaten Ersatzschulen zu unterstützen (vgl. BVerfGE 75, 40 [69]).

  • BVerfG, 23.11.2004 - 1 BvL 6/99  

    Privatschulfinanzierung II

    Art. 7 Abs. 4 GG verpflichtet den Staat nur dann zur finanziellen Förderung privater Ersatzschulen, wenn ohne eine solche Förderung der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (Fortführung von BVerfGE 75, 40; 90, 107).

    Ebenfalls geschützt ist das Recht, Prägung und Ausgestaltung des in der Privatschule erteilten Unterrichts - insbesondere im Hinblick auf die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und die Lehrinhalte - eigenverantwortlich zu bestimmen (vgl. BVerfGE 75, 40 ; 88, 40 ; 90, 107 ).

    Mit der Gründungsfreiheit und dem Recht, private Schulen nach den Erziehungszielen und dem darauf ausgerichteten Unterrichtsprogramm des jeweiligen Schulträgers zu betreiben, garantiert Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zugleich die Privatschule als Institution (vgl. BVerfGE 6, 309 ; 75, 40 ; 90, 107 ).

    Diese Gewährleistung sichert der Institution Privatschule verfassungskräftig ihren Bestand und eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung (vgl. BVerfGE 27, 195 ; 34, 165 ; 75, 40 ).

    Wahrgenommen wird dieser Schutz durch die für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Länder, die nach Art. 7 Abs. 4 GG verpflichtet sind, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen (vgl. BVerfGE 75, 40 ).

    Bei der Entscheidung, in welcher Weise dieser Schutz- und Förderpflicht nachzukommen ist, hat der Landesgesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 75, 40 ; 90, 107 ).

    Die den Staat treffende Schutz- und Förderpflicht löst erst dann eine Handlungspflicht aus, wenn andernfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (vgl. BVerfGE 75, 40 ).

    Auch hat er andere Gemeinschaftsbelange und die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (vgl. Art. 109 Abs. 2 GG) zu berücksichtigen; er bleibt daher befugt, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel auch für andere wichtige Gemeinschaftsbelange einzusetzen (vgl. BVerfGE 33, 303 ; 75, 40 ; 90, 107 ).

    Das gilt auch, wenn sich der Gesetzgeber entschließt, im Rahmen seiner Schutzpflicht das private Ersatzschulwesen durch die Gewährung finanzieller Zuwendungen zu unterstützen (vgl. BVerfGE 75, 40 ).

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