Rechtsprechung
   BVerfG, 08.06.2009 - 2 BvR 847/09   

Volltextveröffentlichungen (6)

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  • strafrecht-online.de

    Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 103 Abs. 2 GG; § 56g Abs. 2 StGB; § 56f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB ; §§ 33a, 453 StPO
    In der Zurückstellung der Entscheidung über den Straferlass liegt keine konkludente Verlängerung der Bewährungszeit.

  • NWB SteuerXpert START
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Widerrufs eines Straferlasses mehr als ein Jahr nach Ablauf der Bewährungsfrist i.R.v. Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG und den Vertrauensschutz des Rechtsstaatsprinzips; Verlängerung der Bewährungszeit bei einem Widerruf i.S.d. § 56g Abs. 2 Strafgesetzbuch ( StGB ) bei Zurückstellung einer Entscheidung über den Straferlass

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

  • AG Ibbenbüren, 05.01.2009 - 73 Js 1794/04
  • LG Münster, 06.02.2009 - 73 Js 1794/04
  • BVerfG, 08.06.2009 - 2 BvR 847/09

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2009, 3570
  • StV 2010, 312



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Wird zitiert von ... (2)  

  • OLG Koblenz, 27.07.2012 - 2 Ws 386/12  

    Der Vollzug einer erstmalig angeordneten Unterbringung in der

    Konnte er auf ein Ende der Sicherungsverwahrung nach Ablauf von zehn Jahren vertrauen, musste er erst Recht nicht damit rechnen, dass seine vertrauensgeschützte Rechtsposition noch zwölf Jahre nach Erreichen der Zehnjahresgrenze, wie von der Staatsanwaltschaft nunmehr beantragt, durch eine Fortdauerentscheidung wieder in Frage gestellt werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. 2 BvR 847/09 vom 08.06.2009 Absatz-Nr. 18).
  • OLG Hamburg, 29.07.2010 - 3 Ws 96/10  

    Widerruf einer Strafrestaussetzung wegen erneuter Straffälligkeit: Bedeutung des

    b) Die Widerrufsentscheidung konnte auch noch nach Ablauf der Bewährungsfrist erfolgen, da der Beschwerdeführer auf diese Möglichkeit im Rahmen seiner Anhörung vom 04.02.2010 hingewiesen wurde und der zwischen Ablauf der Bewährungsfrist am 23.02.2010 und der Widerrufsentscheidung vom 28.06.2010 liegende Zeitraum relativ kurz war (vgl. näher dazu Fischer, a.a.O., § 56f Rz. 19 und zuletzt BVerfG, Beschluss vom 08.06.2009, Az. 2 BvR 847/09, zitiert nach juris).
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