Rechtsprechung
   BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77   

Kalkar I

Art. 20 GG, Gesetzesvorbehalt, Wesentlichkeitstheorie, § 7 Abs. 2 AtomG, präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt;

Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Schutzpflichten, Restrisiko;

unbestimmte Rechtsbegriffe, 'Dynamisierung des Rechtsgüterschutzes'

Volltextveröffentlichungen (5)

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  • Alpmann Schmidt

    AtomG § 7; BIMSchG § 5; GG Art 20, Art. 19, Art. 12, Art. 14

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Zulässigkeit eines "Schnellen Brüters"

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • t-online.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Atomrechtliche Risikovorsorge - Das Beispiel Krümmel (RA Prof. Dr. Bernhard Stüer, Holger Spreen)

Sonstiges (2)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs 'Stand der Technik'" von Dr. Mark Seibel, original erschienen in: BauR 2004, 1718 - 1724.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kurznachricht zu "Drittschutz und Restrisiko im Atomrecht" von Prof. Dr. Hans-Wolfgang Arndt, original erschienen in: RdE 2012, 81 - 88.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 49, 89
  • NJW 1979, 359
  • WM 1979, 243
  • DVBl 1979, 46
  • DÖV 1979, 49



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Wird zitiert von ... (379)  

  • BVerfG, 10.11.2009 - 1 BvR 1178/07  

    Verfassungsbeschwerde gegen "Schacht Konrad" nicht zur Entscheidung angenommen

    Dies gilt zunächst mit Blick auf Reichweite und Umfang des grundrechtlich - insbesondere im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG - gebotenen Schutzes des Einzelnen vor den Gefahren der friedlichen Nutzung der Kernenergie (vgl. insbesondere BVerfGE 49, 89 ; 53, 30 ; zuletzt BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. November 2008 - 1 BvR 2456/06 -, NVwZ 2009, S. 171 ).

    Die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Gesetzesvorbehalts sowie des Bestimmtheitsgrundsatzes sind ebenfalls hinreichend geklärt (vgl. zum Atomrecht insbesondere BVerfGE 49, 89 ; 77, 381 ).

    aa) Gemessen an den im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. August 1978 (BVerfGE 49, 89) aufgestellten Maßstäben verstoßen die angegriffenen Vorschriften nicht gegen die Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 GG in ihrer Funktion als subjektive Abwehrrechte oder gegen die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 GG herzuleitende Schutzpflicht des Staates.

    In dieser Entscheidung wurden die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für den Schutz des Einzelnen vor den Gefahren der friedlichen Nutzung der Kernenergie definiert (vgl. BVerfGE 49, 89 ; vgl. auch BVerfGE 53, 30 ; zuletzt BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. November 2008 - 1 BvR 2456/06 -, a.a.O.).

    Diese Anforderungen erfüllen aus verfassungsrechtlicher Sicht insbesondere Vorschriften, denen zufolge die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden getroffen sein muss (vgl. BVerfGE 49, 89 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. November 2008 - 1 BvR 2456/06 -, a.a.O.).

    Ungewissheiten jenseits dieser Schwelle praktischer Vernunft sind als unentrinnbare und insofern sozialadäquate Lasten von allen Bürgern zu tragen (vgl. BVerfGE 49, 89 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. November 2008 - 1 BvR 2456/06 -, a.a.O.).

    Gewährleisten demnach die angegriffenen Vorschriften den gleichen Sicherheitsstandard wie die für Kernkraftwerke und (Standort-)Zwischenlager geltenden Regelungen des Atomgesetzes, die das Bundesverfassungsgericht bereits für verfassungsgemäß befunden hat (vgl. zu § 7 AtG BVerfGE 49, 89 ; 53, 30 ; zu § 6 AtG BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. November 2008 - 1 BvR 2456/06 -, a.a.O.), ist auch in Bezug auf die Errichtung und den Betrieb eines Endlagers für radioaktive Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung eine Verletzung der Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 GG nicht festzustellen.

    Die verfassungsrechtlichen Wertungskriterien sind dabei den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere den darin verbürgten Grundrechten, zu entnehmen (vgl. BVerfGE 40, 237 ; 49, 89 ; 95, 267 ; 98, 218 ).

    Die Tatsache, dass eine Frage politisch umstritten ist, führt dagegen für sich genommen nicht dazu, dass diese als wesentlich verstanden werden müsste (vgl. BVerfGE 49, 89 ; 98, 218 ).

    Dass er die (Konzept-)Entscheidung in Bezug auf die Frage der Rückholbarkeit innerhalb des formalgesetzlich vorgegebenen Rahmens der Exekutive überlassen hat, dient ebenso wie die auch im Übrigen offene Fassung des Gesetzes einem dynamischen Grundrechtsschutz und damit der bestmöglichen Verwirklichung des Schutzzwecks des § 1 Nr. 2 AtG (vgl. zu § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG BVerfGE 49, 89 ).

    Ausgehend hiervon genügt insbesondere die von § 9b Abs. 4 Satz 1 AtG (weitgehend) in Bezug genommene Vorschrift des § 7 Abs. 2 AtG den verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfGE 49, 89 ).

    Die in die Zukunft hin offene Fassung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG dient - wie bereits dargestellt - einem dynamischen Grundrechtsschutz und hilft, den Schutzzweck des § 1 Nr. 2 AtG bestmöglich zu verwirklichen (vgl. BVerfGE 49, 89 ).

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02  

    Kopftuch Ludin

    Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot verpflichten den Gesetzgeber, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen selbst zu treffen (vgl. BVerfGE 49, 89 ; 61, 260 ; 83, 130 ).
  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03  

    Abruf von Kontostammdaten

    Bei manchen, insbesondere vielgestaltigen Sachverhalten ist eine solche Regelungstechnik grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfGE 49, 89 ; 79, 174 ).
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