Rechtsprechung
   BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80; 2 BvR 1504/82   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Fortdauer der Unterbringung

  • Alpmann Schmidt

    StGB § 63, § 67 d Abs.2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Kurzfassungen/Presse

  • spiegel.de (Pressebericht, 27.01.1986)

    Ein unheimlicher Eindruck

Verfahrensgang

  • LG Paderborn, 06.05.1980 - 12 StVK 125/80
  • OLG Hamm, 29.08.1980 - 4 Ws 395/80
  • LG Paderborn, 08.05.1981 - 12 StVK 140/81
  • LG Paderborn, 12.05.1981 - 12 StVK 140/81
  • LG Paderborn, 19.01.1982 - 12 StVK 386/81
  • OLG Hamm, 18.09.1982 - 4 Ws 125/82
  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80; 2 BvR 1504/82
  • OLG Düsseldorf, 30.01.1986 - 4 Ws 125/82

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 70, 297
  • NJW 1986, 767
  • MDR 1986, 462
  • NStZ 1986, 185
  • StV 1986, 160
  • JR 1987, 45



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Wird zitiert von ... (331)  

  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02  

    Gefährliche Täter

    Die Fortdauer der Strafvollstreckung verletze dann nicht nur das Verbot der Doppelbestrafung nach Art. 103 Abs. 3 GG, weil die Gefährlichkeitsprognose nach denselben Kriterien wie die Feststellung der Schuld im Rahmen der richterlichen Strafzumessung erfolge, sondern auch das in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vom 8. Oktober 1985 ( BVerfGE 70, 297 ) festgelegte Fairnessprinzip.

    Das Gericht habe in den Entscheidungsgründen offen gegen die Grundsätze der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vom 8. Oktober 1985 ( BVerfGE 70, 297 ff.) opponiert.

    Aus dieser besonderen Bedeutung folgt, dass der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonderem Maße die Anordnung und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen beherrscht (stRspr; vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 20, 144 ; 29, 312 ; 35, 5 ; 36, 264 ; 70, 297 ; 90, 145 ; 109, 133 ).

    Auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts dient der Freiheitsentzug vor allem dem Schutz der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 22, 180 ; 45, 187 ; 58, 208 ; 70, 297 ).

    Je länger der Freiheitsentzug andauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzuges (vgl. für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus BVerfGE 70, 297; für die Sicherungsverwahrung BVerfGE 109, 133 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juni 1993 - 2 BvR 1907/91 -, NJW 1994, S. 510; für die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 1991 - 2 BvR 1327/89 -, NJW 1992, S. 2344).

    Der nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs stößt jedoch dort an Grenzen, wo es im Blick auf die Art der von dem Betroffenen drohenden Gefahren, deren Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Betroffenen in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 109, 133 ).

    Auf der einen Seite hat der grundsätzliche Freiheitsanspruch des Verurteilten wegen der regelmäßig zurückgelegten langen Haftzeit großes Gewicht (vgl. BVerfGE 70, 297 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 1991 - 2 BvR 1327/89 -, NJW 1992, S. 2344).

    bb) Das Verhältnismäßigkeitsprinzip stellt auch Anforderungen an das Verfahren zur Wahrheitserforschung (vgl. BVerfGE 70, 297 ), insbesondere an die der Entscheidung über die Strafrestaussetzung zur Bewährung zugrunde liegenden Prognosegutachten.

    Dem verfahrensrechtlichen Gebot einer zureichenden richterlichen Sachaufklärung kommt gerade in einem solchen Fall die Bedeutung eines Verfassungsgebots zu (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ff.; vgl. BVerfGE 58, 208 ; 70, 297 ).

    Im Rahmen des unbefristet wirkenden Freiheitsentzuges gebietet das Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung, einen erfahrenen Sachverständigen zu Rate zu ziehen, der die richterliche Prognose durch ein hinreichend substantiiertes und zeitnahes Gutachten vorbereitet (vgl. für den Maßregelvollzug BVerfGE 70, 297 ; 109, 133 ).

    Vor allem wenn die bisherige Dauer der Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe die Mindestverbüßungszeit übersteigt und die besondere Schwere der Schuld die weitere Vollstreckung nicht mehr gebietet, gewinnt der Anspruch des Verurteilten auf Achtung seiner Menschenwürde und seiner Persönlichkeit zunehmendes Gewicht auch für die Anforderungen, die an die für eine positive Prognoseentscheidung notwendige Sachverhaltsaufklärung zu stellen sind (vgl. BVerfGE 70, 297 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 1991 - 2 BvR 1327/89 -, StV 1992, S. 25 f.).

    Erst dadurch wird es möglich, im Rahmen verfassungsgerichtlicher Kontrolle nachzuvollziehen, ob die von dem Täter ausgehende Gefahr seinen Freiheitsanspruch gleichsam aufzuwiegen vermag (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    ee) Dem Gefangenen ist von Verfassungs wegen jedenfalls dann ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn es nach der konkreten Fallgestaltung als evident erscheint, dass er sich nicht selbst verteidigen kann (vgl. für den Maßregelvollzug BVerfGE 70, 297 ; 109, 133 ).

  • BVerfG, 10.10.2003 - 2 BvR 366/03  

    Menschenwürde; allgemeines Persönlichkeitsrecht; allgemeine Handlungsfreiheit;

    Die mögliche Gefährdung der Allgemeinheit muss zur Dauer des erlittenen Freiheitsentzugs in Beziehung gesetzt werden (vgl. BVerfGE 70, 297, 311 f).

    Dem Verblassen des Besserungszwecks mag auch eine nur begrenzte Bedeutung zukommen oder die Besserung mag als Nebenzweck überhaupt nachrangig sein (vgl. BVerfGE 70, 297, 316-318).

    Der verfassungsrechtliche Maßstab zur Überprüfung von Prognoseentscheidungen im Maßregelvollzug anhand des Freiheitsrechts ist verfassungsgerichtlich geklärt (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Der Gesetzgeber hat mit Blick auf das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Untergebrachten auch für die Vollstreckung dieser Maßregel besondere Regelungen getroffen (vgl. § 67d Abs. 2 StGB), die insbesondere deren Aussetzung zur Bewährung vorsehen, sobald verantwortet werden kann zu erproben, ob der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird ( BVerfGE 70, 297 ).

    Die mögliche Gefährdung der Allgemeinheit muss zur Dauer des erlittenen Freiheitsentzugs in Beziehung gesetzt werden (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz muss in die Prüfung der so genannten Aussetzungsreife der Maßregel nach § 67d Abs. 2 StGB einbezogen werden (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Abzuheben ist vor allem aber auf die seit der Anordnung der Maßregel gegebenenfalls veränderten Umstände, die für die künftige Entwicklung bestimmend sind (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Das Bundesverfassungsgericht wacht nur darüber, dass die Fachgerichte der verfassungsrechtlichen Freiheitsgarantie des Untergebrachten bei ihrer Entscheidungsfindung hinreichendes Gewicht beilegen; es hat aber einzuschreiten, wenn sich feststellen lässt, dass dies nicht der Fall war ( BVerfGE 70, 297 ).

    Da es sich um eine wertende Entscheidung handelt, die nach ausfüllungsbedürftigen Kriterien und unter Prognosegesichtspunkten fällt, kann das Bundesverfassungsgericht sie nicht in allen Einzelheiten, sondern nur daraufhin nachprüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat und ob die dabei zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen, insbesondere Inhalt und Tragweite des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht verkennen ( BVerfGE 70, 297 ).

    Der im Einzelfall unter Umständen nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs wird jedoch dort an Grenzen stoßen, wo es im Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Zu verlangen ist mithin vor allem die Konkretisierung der Wahrscheinlichkeit weiterer rechtswidriger Taten, die von dem Untergebrachten drohen, und deren Deliktstypus (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    b) Das Oberlandesgericht hat sich unter Berücksichtigung der gesteigerten Begründungsanforderungen nicht darauf beschränkt, wegen der Prognose auf das eingeholte Prognosegutachten Bezug zu nehmen und sich im Übrigen die landgerichtliche Begründung der Ablehnung der Aussetzung des Maßregelvollzugs zu Eigen zu machen; es hat seine Entscheidung mit ergänzenden Erwägungen begründet und sich nicht mit knappen, formelhaften Wendungen begnügt (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Auf dieser Grundlage ist in verfassungsrechtlich vertretbarer Weise der für die Prognose relevante und die Entscheidung tragende Deliktstypus der zu erwartenden erheblichen rechtswidrigen Taten konkretisiert worden (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Dem Verblassen des Besserungszwecks mag auch eine nur begrenzte Bedeutung zukommen (vgl. BVerfGE 70, 297 ), insbesondere mag die Besserung als Nebenzweck nachrangig sein (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01  

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Dabei gilt es, das Freiheitsgrundrecht der Betroffenen sowohl auf der Ebene des Verfahrensrechts als auch materiell abzusichern (vgl. BVerfGE 70, 297 ff.).

    aa) Materiell fordert das Übermaßverbot, die Sicherungsbelange und den Freiheitsanspruch des Untergebrachten im Einzelfall abzuwägen (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Der Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs stößt jedoch dort an Grenzen, wo es nach Art und Maß der von dem Untergebrachten drohenden Gefahren vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Insbesondere bei länger dauernder Unterbringung besteht regelmäßig die Pflicht, bei richterlichen Entscheidungen über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung einen besonders erfahrenen Sachverständigen zu Rate zu ziehen, der die richterliche Prognose durch ein hinreichend substantiiertes und zeitnahes Gutachten vorbereitet (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Überdies ist dem Untergebrachten von Verfassungs wegen jedenfalls dann ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn es nach der konkreten Fallgestaltung als evident erscheint, dass er sich angesichts seiner Erkrankung nicht selbst verteidigen kann (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Nach sachverständiger Beratung hat der Richter eine eigenständige Prognoseentscheidung zu treffen, bei der er dem ärztlichen Gutachten richterliche Kontrolle entgegenzusetzen hat (vgl. BVerfGE 58, 208 ; 70, 297 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 1991 - 2 BvR 1327/89 -, StV 1992, S. 25 ).

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