Rechtsprechung
   BVerfG, 08.10.1997 - 1 BvR 9/97   

Integrative Beschulung

Art. 3 Abs. 3 Satz 2, Art. 2 Abs. 1, 6 Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 1 GG, kein Abwehrrecht gegen Zwangsüberweisung von behinderten Schülern an eine Sonderschule, "Vorbehalt des organisatorisch, personell und von den sächlichen Voraussetzungen her Möglichen";

Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG erfordert auch Kompensation von bestehenden Benachteiligungen

Volltextveröffentlichungen (6)

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  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Sonderschulzuweisung verletzt Verfassungsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Überweisung einer behinderten Schülerin an eine Sonderschule gegen ihren und ihrer Eltern Willen

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Grundsatzentscheidung zum Benachteiligungsverbot für Behinderte - Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer körperbehinderten Schülerin

  • NWB SteuerXpert START (Leitsatz)

    GG Art. 3 Abs. 3 Satz 2

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Bundesverfassungsgericht zur Beschulung körperbehinderter Kinder

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation und Leitsatz)

    Integrative Beschulung behinderter Schülerinnen und Schüler

Verfahrensgang

  • VG Göttingen - 4 B 4096/96
  • OVG Niedersachsen, 26.11.1996 - 13 M 4539/96
  • OVG Niedersachsen, 29.11.1996 - 13 M 4539/96
  • BVerfG, 04.04.1997 - 1 BvR 9/97
  • BVerfG, 08.10.1997 - 1 BvR 9/97

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 96, 288
  • NJW 1998, 131
  • FamRZ 1998, 21
  • DVBl 1997, 1432
  • NVwZ 1998, 169 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (161)  

  • OVG Saarland, 09.02.2004 - 3 Q 16/03  

    Einschulung behinderter Schüler; Regelschule - Sonderschule

    Besonders eingehend BVerfG, Beschluss vom 8.10.1997, - 1 BvR 9/97 - BVerfGE 96, 288, sowie bei Juris, betreffend die Überweisung eines behinderten Schülers gegen den Wunsch der Eltern in die Sonderschule bei sonderpädagogischem Förderbedarf in den meisten Unterrichtsfächern.

    BVerfG, Beschluss vom 8.10.1997 - 1 BvR 9/97 -, S. 9 des Juris-Ausdrucks, unter Rückgriff auf die BTDrucks. 12/8165, S. 28.

    BVerfG, Beschluss vom 8.10.1997 - 1 BvR 9/97 -, S. 10 des Juris-Ausdrucks.

    BVerfG, Beschluss vom 8.10.1997 - 1 BvR 9/97 -, S. 10 des Juris-Ausdrucks.

    BVerfG, Beschluss vom 8.10.1997 - 1 BvR 9/97 -, S. 13 des Juris-Ausdrucks unter Billigung einer niedersächsischen Regelung, die keinen Integrationsvorrang einräumt.

    BVerfG, Beschluss vom 8.10.1997 - 1 BvR 9/97 -, BVerfGE 96, 288, zu den Anforderungen an den Gesetzgeber S. 10 des Juris-Ausdrucks und zu den Anforderungen an die Einzelfallentscheidung S. 11 des Juris-Ausdrucks.

    BVerfG, Beschluss vom 8.10.1997 - 1 BvR 9/97 - S. 11 des Juris-Ausdrucks.

    BVerfG, Beschluss vom 8.10.1997 - 1 BvR 9/97 -, S. 11 des Juris-Ausdrucks.

    BVerfG, Beschluss vom 8.10.1997 - 1 BvR 9/97 -, S. 11 des Juris-Ausdrucks.

    Zu dem Gesichtspunkt des erheblichen sonderpädagogischen Förderbedarfs in den meisten Schulfächern als Grundlage für die Entscheidung zu Gunsten einer Sonderschulbildung BVerfG, Beschluss vom 8.10.1997 - 1 BvR 9/97 -, Seite 13 und 6 des Juris-Ausdrucks; und sinngemäß Beschluss des Senats vom 29.10.2003 - 3 W 32/03 -, Seite 5 des amtlichen Umdrucks, zu praktisch flächendeckenden Förderbedarf in den Fächern Deutsch, Mathematik, Französisch, Biologie und Erdkunde auf der Grundlage eines Unverständnisses von Sachverhalten.

    Zum Grundleiden des Klägers Gutachten des Gesundheitsamtes des Landkreises Saarlouis durch die Kinderärztin Dr. W. vom 28.5.2002, Behördenakte Blatt 54/53; zu demselben Grundleiden der Beschwerdeführerin in dem dargelegten verfassungsrechtlich entschiedenen Fall BVerfG, Beschluss vom 8.10.1997 - 1 BvR 9/97 -, Seite 6 des Juris-Ausdrucks.

    BVerfG, Beschluss vom 28.10.1997 - 1 BvR 9/97 -, Seite 12 des Juris-Ausdrucks.

    BVerfG, Beschluss vom 8.10.1997 - 1 BvR 9/97 -, Seite 6 und 11 des Juris-Ausdrucks.

  • BVerfG, 19.01.1999 - 1 BvR 2161/94  

    Testierausschluß Taubstummer

    Die Sprech- und Schreibunfähigkeit ist aber häufig auch Folge einer Behinderung, also Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht (vgl. BVerfGE 96, 288 [301]).

    Benachteiligung bedeutet nachteilige Ungleichbehandlung (vgl. BVerfGE 96, 288 [302]; BTDrucks 12/6323, S. 12).

    Behinderte werden zum Beispiel benachteiligt, wenn ihre Lebenssituation im Vergleich zu derjenigen nicht behinderter Menschen durch gesetzliche Regelungen verschlechtert wird, die ihnen Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten vorenthalten, welche anderen offenstehen (vgl. BVerfGE 96, 288 [302 f.]).

  • BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97  

    Rechtschreibreform

    Diese haben nach Art. 2 Abs. 1 GG ein Recht auf eine möglichst ungehinderte Entfaltung ihrer Persönlichkeit auch im Bereich der Schule und damit Anspruch auf eine Entfaltung ihrer An-lagen und Befähigungen im Rahmen schulischer Ausbildung und Erziehung (vgl. BVerfGE 45, 400 ; Senatsbeschluß vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 - NJW 1998, S. 131 ).
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