Rechtsprechung
   BVerfG, 08.10.2003 - 2 BvR 1309/03   

Volltextveröffentlichungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 148
    Aussetzung eines Zivilrechtsstreits bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in völkerrechtlichen Verifikationsverfahren

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGK 2, 51
  • NJW 2004, 501
  • NVwZ 2004, 720 (Ls.)



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)  

  • BAG, 26.10.2009 - 3 AZB 24/09  

    Entgeltklage - Verfahrensaussetzung - Postmindestlohnverordnung

    Gleiches gilt bei einem laufenden Vorlageverfahren zum EuGH nach Art. 234 EG, weil wegen des Gebots der einheitlichen Anwendung von Gemeinschaftsrecht (vgl. hierzu BAG 18. Juni 2008 - 7 AZR 116/07 - Rn. 51, AP TzBfG § 14 Nr. 48 = EzA TzBfG § 14 Nr. 49) die Entscheidung für andere Verfahren unmittelbare rechtliche Bedeutung hat (BVerfG 8. Oktober 2003 - 2 BvR 1309/03 - zu II 2 der Gründe, NJW 2004, 501) und im - hier nicht einschlägigen - Verfahren nach § 47 VwGO, weil das Oberverwaltungsgericht nach dieser Regelung konstitutiv und allgemeinverbindlich über die Wirksamkeit der dort streitbefangenen Norm entscheidet (§ 47 Abs. 5 VwGO).
  • OLG Köln, 24.03.2004 - 2 Wx 34/03  

    Keine Beeinträchtigung diplomatischer Immunität eines hoheitlich genutzten

    Zwar hält es das Bundesverfassungsgericht für sinnvoll und angemessen, ein fachgerichtliches Verfahren auszusetzen, wenn vor dem Bundesverfassungsgericht ein Parallelfall anhängig ist (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, NJW 2004, 501 f.).
  • BAG, 26.10.2009 - 3 AZB 25/09  

    Entgeltklage - Verfahrensaussetzung - Postmindestlohnverordnung

    Gleiches gilt bei einem laufenden Vorlageverfahren zum EuGH nach Art. 234 EG, weil wegen des Gebots der einheitlichen Anwendung von Gemeinschaftsrecht (vgl. hierzu BAG 18. Juni 2008 - 7 AZR 116/07 - Rn. 51, AP TzBfG § 14 Nr. 48 = EzA TzBfG § 14 Nr. 49) die Entscheidung für andere Verfahren unmittelbare rechtliche Bedeutung hat (BVerfG 8. Oktober 2003 - 2 BvR 1309/03 - zu II 2 der Gründe, NJW 2004, 501) und im - hier nicht einschlägigen - Verfahren nach § 47 VwGO, weil das Oberverwaltungsgericht nach dieser Regelung konstitutiv und allgemeinverbindlich über die Wirksamkeit der dort streitbefangenen Norm entscheidet (§ 47 Abs. 5 VwGO).
mehr
  • BAG, 26.10.2009 - 3 AZB 26/09  

    Entgeltklage - Verfahrensaussetzung - Postmindestlohnverordnung

    Gleiches gilt bei einem laufenden Vorlageverfahren zum EuGH nach Art. 234 EG, weil wegen des Gebots der einheitlichen Anwendung von Gemeinschaftsrecht (vgl. hierzu BAG 18. Juni 2008 - 7 AZR 116/07 - Rn. 51, AP TzBfG § 14 Nr. 48 = EzA TzBfG § 14 Nr. 49) die Entscheidung für andere Verfahren unmittelbare rechtliche Bedeutung hat (BVerfG 8. Oktober 2003 - 2 BvR 1309/03 - zu II 2 der Gründe, NJW 2004, 501) und im - hier nicht einschlägigen - Verfahren nach § 47 VwGO, weil das Oberverwaltungsgericht nach dieser Regelung konstitutiv und allgemeinverbindlich über die Wirksamkeit der dort streitbefangenen Norm entscheidet (§ 47 Abs. 5 VwGO).
  • StGH Hessen, 20.08.2008 - P.St. 2142  
    Nach dem Subsidiaritätsgrundsatz sind gerichtliche Entscheidungen, die der Urteilsfällung vorangehen, mit der Grundrechtsklage prinzipiell nicht anfechtbar (vgl. BVerfGE 1, 322 [324 f.]; BVerfG [2. Senat 1. Kammer], NJW 2004, S. 501).
  • LAG Hamm, 21.07.2009 - 1 Ta 206/09  

    Aussetzung der Verhandlung; Gültigkeit einer Rechtsnorm; verwaltungsgerichtliches

    Hintergrund ist im Wesentlichen die Erwägung, dass die erneute Anrufung des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH diese Gerichte zusätzlich belasten würde und eine Verzögerung der zu klärenden Frage zu besorgen wäre, ohne dass ein weiterer Erkenntniswert zu erwarten ist (vgl. BVerfG, 08.10.2003 - 2 BvR 1309/03 - NJW 2004, 501).
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht