Rechtsprechung
   BVerfG, 08.12.1976 - 1 BvR 810/70; 1 BvR 57/73; 1 BvR 147/76   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Nichtehelichen-Erbrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Erbrechts für nichteheliche Kinder

  • rechtsportal.de

    Verfassungsmäßigkeit des Erbrechts für nichteheliche Kinder

Verfahrensgang

  • OLG Celle, 08.12.1972 - 10 Wx 15/72
  • AG München, 15.07.1975 - VI 2707/75
  • LG München I, 23.09.1975 - 16 T 16765/75
  • BayObLG, 20.02.1976 - BReg. 1 Z 96/75
  • BVerfG, 08.12.1976 - 1 BvR 810/70; 1 BvR 57/73; 1 BvR 147/76
  • BVerfG, 20.01.1977 - 1 BvR 810/70

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 44, 1
  • NJW 1977, 1677
  • MDR 1977, 729
  • FamRZ 1977, 381
  • FamRZ 1977, 446



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Wird zitiert von ... (121)  

  • BGH, 26.10.2011 - IV ZR 150/10  

    Erbrecht - Ausschluss des nichtehelichen Kindes

    Diese Regelung sei verfassungsgemäß und vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 8. Dezember 1976 (BVerfGE 44, 1) gebilligt worden.

    Dabei stellt sich diese grundrechtliche Schutznorm zugunsten eines Kindes, dessen Eltern bei seiner Geburt nicht miteinander verheiratet sind, als eine besondere Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG dar (vgl. BVerfGE 44, 1, 18 m.w.N.; Seiler in Bonner Kommentar zum GG, Stand April 2009 Art. 6 Rn. 36, 47, 62; Gröschner in Dreier, GG 2. Aufl. Art. 6 Rn. 151; Schmitt-Kammler/von Coelln in Sachs, GG 5. Aufl. Art. 6 Rn. 89).

    Die Art. 6 Abs. 5 GG zugrunde liegende Wertentscheidung hat der Gesetzgeber daher im Rahmen des allgemeinen Gleichheitssatzes zu beachten (vgl. nur BVerfGE 44, 1, 18).

    Dieser Auftrag richtet sich auch darauf, dem nichtehelichen Kind eine angemessene Beteiligung am väterlichen Nachlass zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 44, 1, 18, 20, 22; 74, 33, 38 f.; Uhle in BeckOK-GG, Stand April 2011 Art. 6 Rn. 77; Seiler in Bonner Kommentar zum GG, Stand April 2009 Art. 6 Rn. 82; Badura in Maunz/Dürig, Komm. z. GG, Stand Februar 2005 Art. 6 Rn. 179).

    Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtagsvorschriften und anderen Übergangsvorschriften ist daher auf die Frage beschränkt, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Spielraum in sa chgerechter Weise genutzt hat, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und ob die gefundene Lösung sich im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt oder als willkürlich erscheint (vgl. nur BVerfGE 44, 1, 21 m.w.N.).

    (a) Bereits mit Beschluss vom 8. Dezember 1976 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 44, 1; ebenso Kammerbeschluss vom 3. Juli 1996 - 1 BvR 563/96, [...]; vgl. auch BVerfG FamRZ 2004, 433) festgestellt, dass Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. nicht grundgesetzwidrig ist.

    Dies rechtfertigte sich mit den damaligen praktischen und verfahrensmäßigen Schwierigkeiten, die Vaterschaft zu vor diesem Zeitpunkt nichtehelich geborenen Kindern festzustellen (vgl. BVerfGE 44, 1, 31 f.).

    Zudem durfte der Gesetzgeber bestehenden Unsicherheiten in Bezug auf das Erbrecht und den Bedenken derjenigen Rechnung tragen, die gegen eine Reform der Rechtsstellung nichtehelicher Kinder opponiert hatten (vgl. BVerfGE 44, 1, 33 f.).

    Letztlich war das Vertrauen des Erblassers und seiner Erben auf die Fortgeltung des bis zum Jahr 1970 bestehenden Rechtszustandes schutzwürdig (vgl. BVerfGE 44, 1, 34 f.).

  • BVerfG, 19.04.2005 - 1 BvR 1644/00  

    Grundgesetz gewährleistet Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen

    Diese Verfassungsnorm gebietet es, dem nichtehelichen Kind eine angemessene Beteiligung am väterlichen Nachlass in Form eines Erbrechts oder jedenfalls eines Geldanspruchs zuzuerkennen (vgl. BVerfGE 25, 167 ; 44, 1 ).
  • BVerfG, 13.03.2007 - 1 BvF 1/05  

    Treibhausgas-Emissionsberechtigungen

    Das Bundesverfassungsgericht beschränkt sich insoweit auf die Prüfung, ob der Gesetzgeber seinen Spielraum in sachgerechter Weise genutzt, die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt und eine sachlich begründete Entscheidung getroffen hat (vgl. BVerfGE 44, 1 ).
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