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   BVerfG, 09.02.1988 - 1 BvL 23/86   

Volltextveröffentlichungen

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    Anforderungen an eine Richtervorlgae nach Art. 100 Abs. 1 GG

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • SG Stuttgart, 19.12.1985 - S 15 V 245/85
  • BVerfG, 09.02.1988 - 1 BvL 23/86

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 78, 20
  • NJW 1988, 1902
  • MDR 1988, 554
  • DVBl 1988, 574
  • NVwZ 1988, 819 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (42)  

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09  

    EGMR Sicherungsverwahrung

    Die Deutung darf nicht dazu führen, dass das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht wird (vgl. BVerfGE 8, 28, 34; 54, 277, 299 f.; 78, 20, 24; 119, 247, 274).

    Die Deutung darf nicht dazu führen, dass das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht wird (vgl. BVerfGE 8, 28 ; 54, 277 m.w.N.; 78, 20 m.w.N.; 119, 247 ).

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07  

    Rügeverkümmerung

    In keinem Fall darf richterliche Rechtsfindung das gesetzgeberische Ziel der Norm in einem wesentlichen Punkt verfehlen oder verfälschen oder an die Stelle der Regelungskonzeption des Gesetzgebers gar eine eigene treten lassen (vgl. BVerfGE 78, 20 m.w.N.).

    d) Soweit der Gesetzgeber nach Erlass der Norm untätig geblieben ist, lässt sich aus diesem Umstand weder ohne Weiteres darauf schließen, er akzeptiere eine bestimmte beziehungsweise die gerade aktuelle Normanwendungspraxis (vgl. BVerfGE 78, 20 ), noch kann gar daraus gefolgert werden, er habe unter Verzicht auf sein Gestaltungsprimat (vgl. BVerfGE 96, 375 ) eine Lösung des Sachproblems der Rechtsprechung überantwortet.

    Genauso wenig wie ein Schweigen des Gesetzgebers zu einem höchstrichterlichen Normverständnis zu dem Schluss berechtigt, der Gesetzgeber billige das jeweils aktuelle Normverständnis der höchsten Gerichte (vgl. BVerfGE 78, 20 ), darf aus seiner Untätigkeit gefolgert werden, er habe unter Verzicht auf sein Gestaltungsprimat eine Lösung des Sachproblems der Rechtsprechung überantwortet.

  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10  

    Dreiteilungsmethode

    Seine Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die rechtsfortbildende Auslegung durch die Fachgerichte die gesetzgeberische Grundentscheidung und dessen Ziele respektiert (vgl. BverfGE 78, 20 [24]; 111, 54 [82]) und ob sie den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung folgt (vgl. BverfGE 96, 375 [395]; 113, 88 [104]; 122, 248 [258]).
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