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   BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 618/75   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Sicherungsverwahrung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Vollzugs angeordneter Sicherungsverwahrung trotz Fehlens einer Entscheidung der Strafvollstreckungskammer

Verfahrensgang

  • OLG Hamm, 16.07.1975 - 4 Ws 277/75
  • BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 618/75

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 42, 1
  • NJW 1976, 1736
  • MDR 1976, 819



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Wird zitiert von ... (29)  

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01  

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    aa) Das Gesetz stellt Überprüfungen in jedem Vollzugsstadium der Maßregel sicher, die zur Freilassung des Betroffenen führen können: Gemäß § 67c Abs. 1 Satz 1 StGB muss das Gericht vor dem Ende des Strafvollzugs prüfen, ob von dem Verurteilten unter Berücksichtigung seiner Entwicklung im Strafvollzug nach Strafende noch eine Gefahr ausgeht, die den Vollzug der Sicherungsverwahrung gebietet (vgl. BVerfGE 42, 1 ).

    Insoweit steht die dem Strafurteil zugrunde liegende Gefährlichkeitsprognose unter der "auflösenden Bedingung" einer abweichenden Beurteilung durch das Vollstreckungsgericht, dem die Möglichkeit eingeräumt ist, die bei Urteilsfällung gestellte Prognose auf Grund der zwischenzeitlichen Entwicklung nachträglich zu revidieren (vgl. BVerfGE 42, 1 ).

    Ob neben den Voraussetzungen des § 66 StGB auch die materielle Voraussetzung hangbedingter Gefährlichkeit vorliegt, hat das erkennende Gericht nach den Umständen im Urteilszeitpunkt zu beurteilen (vgl. BVerfGE 42, 1 ); zwischenzeitliche Entwicklungen des Täters muss es dabei ebenso berücksichtigen wie alle Gesetzesänderungen zwischen Tatbegehung und Urteil (vgl. § 2 Abs. 6 StGB).

  • BVerfG, 15.08.1980 - 2 BvR 495/80  

    Verfassungsmäßigkeit der strafrechtlichen Führungsaufsicht

    Dagegen ist von Verfassungs wegen grundsätzlich nichts einzuwenden (vgl BVerfGE 2, 118ff; 42, 1 (6ff)).

    Die Prüfung der Erforderlichkeit der Maßregel und die Erteilung der Weisungen nach Verbüßung der zweijährigen Freiheitsstrafe begegnen jedenfalls dann keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich der Verurteilte weiterhin in Strafhaft befindet (vgl BVerfGE 42, 1 (6ff)).

  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 1309/76  

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Beschleunigungsgebot in Haftsachen

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, daß das in Haftsachen bis zum Erlaß eines tatrichterlichen Urteils geltende verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot im Freiheitsgrundrecht (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ) angesiedelt ist (BVerfGE 20, 45 (49 f.); 21, 184 (187); 21, 220 (222); 21, 223 (225 f.); 36, 264 (273); vgl. auch BVerfGE 42, 1 (11)).
mehr
  • BVerfG, 27.01.2005 - 2 BvR 2311/04  

    Nachträgliche Sanktionierung der ohne richterliche Grundlage erfolgten

    cc) Der vom Beschwerdeführer und den Fachgerichten in Bezug genommene Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 1976 - 2 BvR 618/75 - führt zu keinem anderen Ergebnis.

    Danach verletzt eine Unterbringung das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG dann, wenn die Strafvollstreckungskammer entweder bei Strafende mit der ihr obliegenden Prüfung des fortbestehenden Unterbringungserfordernisses ohne vertretbaren Grund noch nicht begonnen hat oder aber trotz eingeleiteter Prüfung die Entscheidung infolge vermeidbarer Fehler oder Verzögerungen nicht binnen angemessener Frist zu treffen vermag (vgl. BVerfGE 42, 1 ).

  • FG Hamburg, 04.03.1997 - II 95/94  
    Eine Regelung, nach der bestimmte Ausgaben, die die Leistungsfähigkeit mindern, bei den beschränkt Steuerpflichtigen (im Gegensatz zur Rechtslage bei den unbeschränkt Steuerpflichtigen) nicht zu berücksichtigen sind, stellt daher eine Ungleichbehandlung dar (BVerfG v. 12.10.1976 - 1 BvR 2328/73, BVerfGE 42, 1, 8).

    Erforderlich ist jedoch, daß der typische, von der abweichenden Regelung betroffene Fall von dieser Regelung begünstigt wird, die Nettobesteuerung also typischerweise nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen geht (BVerfG v. 12.10.1976 - 1 BvR 2328/73, BVerfGE 42, 1, 10 f.; Roth, in: Herrmann/Heuer/Rau-pach, EStG, KStG, § 50 EStG Anm. 152).

    Soweit die Regelung im Einzelfall - wie vorliegend - hingegen zu einer Benachteiligung des Steuerpflichtigen führt, ist die am Maßstab der Leistungsfähigkeit ausgerichtete Besteuerung im Verfahren nach § 163 AO zu gewährleisten (Bericht des Finanzausschusses, BT-Drucks. 10/4513, S. 68; BVerfG v. 12.10.1976 - 1 BvR 2328/73, BVerfGE 42, 1, 12; Roth, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, KStG, § 50 EStG Anm. 152).

  • BVerfG, 03.02.2003 - 2 BvR 1512/02  

    Hinzuziehung eines Sachverständigen vor Entscheidung über die Aussetzung der

    Das Verhältnis zwischen der Anordnung der Maßregel im Strafurteil und der nach § 67c Abs. 1 StGB zu treffenden Entscheidung ist dahin zu bestimmen, dass die Gefährlichkeitsprognose des erkennenden Gerichts so lange maßgeblich bleibt, bis die Strafvollstreckungskammer unter Berücksichtigung der Entwicklung des Verurteilten im Vollzug darüber entscheidet, ob sie weiter aufrecht zu erhalten ist (vgl. BVerfGE 42, 1 ).
  • BVerfG, 27.09.1995 - 2 BvR 1734/90  

    Verfassungsmäßigkeit der Sicherungsverwahrung

    Dagegen ist von Verfassungs wegen grundsätzlich nichts einzuwenden (vgl. BVerfGE 2, 118 ff.; 42, 1 [6 ff.]; 91, 1 [27]).

    Wurde eine zeitige Freiheitsstrafe vor der zugleich angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen, so prüft das Gericht gemäß § 67c Abs. 1 StGB vor dem Ende des Vollzugs der Strafe, ob von dem Verurteilten unter Berücksichtigung seiner Entwicklung im Strafvollzug nach Strafende noch eine Gefahr ausgeht, die den Vollzug der Sicherungsverwahrung gebietet (vgl. dazu BVerfGE 42, 1 [6 ff.]).

  • BVerfG, 08.11.2001 - 2 BvR 1633/99  

    Sicherungsmaßnahmen im Maßregelvollzug

    Bis zu einer eventuellen Beendigung des Maßregelvollzuges ist wegen der fortbestehenden Gefährlichkeitsprognose der weitere Freiheitsentzug in dem psychiatrischen Krankenhaus hinzunehmen (vgl. BVerfGE 42, 1 ).
  • KG, 15.06.2007 - 2 Ws 360/07  
    Für die zeitliche Komponente des Beginns der Prüfung und ihrer Durchführung sind zwei Begrenzungen von Bedeutung: Zum einen soll nicht zu früh vor dem Ende der Strafe entschieden werden, weil sonst möglicherweise ein Teil der Entscheidungsgrundlage fehlt (vgl. BVerfGE 42, 1 = NJW 1976, 1736, 1737; BVerfG NStZ-RR 2003, 169; OLG Stuttgart NStZ 1988, 45).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in dem vorgenannten Beschluß vom 9. März 1976 - 2 BvR 618/75 - (BVerfGE 42, 1 = NJW 1976, 1736, 1737) zu Recht darauf hingewiesen, daß die Auslegung, eine nicht rechtzeitige Entscheidung führe automatisch zur Unzulässigkeit der weiteren Vollstreckung mit den Interessen einer geordneten Strafrechtspflege nicht vereinbar wäre.

  • EGMR, 24.11.2011 - 48038/06  

    Nochmals: Die Sicherungsverwahrung vor dem EGMR

    Unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 9. März 1976 (2 BvR 618/75, siehe Rdnr. 49) befand es, dass die Vollstreckung der im Strafurteil nach § 66 StGB angeordneten Sicherungsverwahrung auch dann zulässig sei, wenn die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts die Prüfung nach § 67c Abs. 1 StGB zwar begonnen, aber noch nicht mit einer Entscheidung zum Abschluss gebracht habe, bevor die betroffene Person ihre Strafe vollständig verbüßt habe.

    Der Vollzug der Sicherungsverwahrung, die im Strafurteil des erkennenden Gerichts nach § 66 StGB angeordnet wurde, ist rechtmäßig und verletzt nicht die Freiheitsrechte der betroffenen Person, wenn die Strafvollstreckungsgerichte mit der Prüfung der Erforderlichkeit der Sicherungsverwahrung begonnen haben, bevor die betroffene Person ihre Freiheitsstrafe vollständig verbüßt hat, und wenn sie das Verfahren ohne vermeidbare Verzögerungen und innerhalb angemessener Frist abgeschlossen haben (siehe Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 618/75, Entscheidung vom 9. März 1976, Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Band 42, S. 1 ff.; Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 Ws 303/92, Beschluss vom 28. Juli 1992, NJW 1993, S. 1087 ff.; Kammergericht Berlin, 5 Ws 731/96, Beschluss vom 18. Dezember 1996; und Kammergericht Berlin, 2 Ws 373-377/07, Beschluss vom 15. Juni 2007).

  • KG, 15.06.2007 - 2 Ws 377/07  
  • KG, 15.06.2007 - 2 Ws 381/07  
  • KG, 15.06.2007 - 2 Ws 374/07  
  • KG, 15.06.2007 - 2 Ws 376/07  
  • KG, 15.06.2007 - 2 Ws 373/07  
  • KG, 15.06.2007 - 1 AR 719/07  

    Sicherungsverwahrung: Vollzug der Sicherungsverwahrung nach Strafende bei

  • KG, 15.06.2007 - 2 Ws 375/07  
  • OLG Jena, 24.02.2009 - 1 Ws 559/08  

    Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung bei Überprüfung von

  • OLG Karlsruhe, 12.06.2002 - 3 Ws 127/02  

    Nachträgliche Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Ablehnung bei

  • VerfGH Sachsen, 11.12.2003 - 79-IV-03  
  • OLG Nürnberg, 19.12.2001 - WS 1418/01  

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung einer vorläufigen

  • OLG Frankfurt, 10.03.2008 - 3 Ws 252/08  

    Überprüfung der Sicherheitsverwahrung: Pflicht zur Einholung eines

  • VerfGH Berlin, 04.03.2009 - VerfGH 104/07  

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über den Vollzug der

  • OLG Karlsruhe, 14.03.1997 - 3 HEs 91/97  

    JGG § 72 Abs. 4 S. 1, 2, § 71 Abs. 2; StPO § 121 Abs. 1

  • FG Hamburg, 20.07.1999 - II 299/97  
  • BVerfG, 15.03.1993 - 2 BvR 2062/92  

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Entscheidung über die Erforderlichkeit

  • OLG Karlsruhe, 12.02.1998 - 1 Ws 27/98  

    GVG § 78b Abs. 1 Nr. 1; StGB § 67d n.F., § 67c

  • BGH, 04.10.1977 - 1 StR 444/77  
  • KG, 22.04.2005 - 5 Ws 675/04  
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