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   BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96, 1 BvR 1724/01   

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BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96, 1 BvR 1724/01 (https://dejure.org/2003,78)
BVerfG, Entscheidung vom 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96, 1 BvR 1724/01 (https://dejure.org/2003,78)
BVerfG, Entscheidung vom 09. April 2003 - 1 BvR 1493/96, 1 BvR 1724/01 (https://dejure.org/2003,78)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Bundesverfassungsgericht

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des ausnahmslosen Ausschlusses des leiblichen Vaters eines Kindes von dem Anfechtungsrecht auf Vaterschaftsanerkennung und vom Umgangsrecht auch in Fällen sozial-familiärer Beziehung des leiblichen, aber nicht rechtlichen Vaters zu seinem ...

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Rechtliche Stellung eines biologischen Vaters

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Urteilsverfassungsbeschwerde - Verfahrensrechtliche Möglichkeiten des so genannten biologischen Vaters - Zulässigkeit einer Beschwerde des biologischen Vaters im umgangsrechtlichen Verfahren - Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der Anfechtungsmöglichkeit ...

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Urteilsverfassungsbeschwerde - Verfahrensrechtliche Möglichkeiten des so genannten biologischen Vaters - Zulässigkeit einer Beschwerde des biologischen Vaters im umgangsrechtlichen Verfahren - Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der Anfechtungsmöglichkeit ...

  • Judicialis

    BGB § 1592; ; BGB § ... 1592 Nr. 1; ; BGB § 1592 Nr. 2; ; BGB § 1593; ; BGB § 1600; ; BGB § 1600 Abs. 1; ; BGB § 1600 d; ; BGB § 1600 d Abs. 1; ; BGB § 1626 Abs. 3 Satz 2; ; BGB § 1634 a.F.; ; BGB § 1666; ; BGB § 1684; ; BGB § 1684 Abs. 1; ; BGB § 1685; ; BGB § 1711 a.F.; ; BGB § 1711 Abs. 1 a.F.; ; BGB § 1711 Abs. 2 a.F.; ; FGG § 63 a a.F.; ; BVerfGG § 34 a Abs. 2; ; BVerfGG § 95 Abs. 2; ; GG Art. 1; ; GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 2; ; GG Art. 6 Abs. 1; ; GG Art. 6 Abs. 2; ; GG Art. 6 Abs. 2 Satz 1; ; GG Art. 6 Abs. 3; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; GG Art. 103 Abs. 1; ; EMRK Art. 6; ; EMRK Art. 8; ; EMRK Art. 8 Abs. 1; ; EMRK Art. 14

  • fr-blog.com

    Sorgerecht der Väter nicht ehelicher Kinder

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 6 Abs. 1
    Rechtsstellung des sog. biologischen (leiblichen, aber nicht rechtlichen) Vaters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Ausschluss des sog. biologischen Vaters vom Umgangsrecht und von der Berechtigung, die Vaterschaft eines anderen anzufechten, teilweise verfassungswidrig

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Ausschluss des sog. biologischen Vaters vom Umgangsrecht und von der Berechtigung, die Vaterschaft eines anderen anzufechten, teilweise verfassungswidrig

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Umgangsrecht des nichtehelichen Vaters

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ausschluss des biologischen Vaters vom Umgangsrecht und von der Berechtigung, die Vaterschaft eines anderen anzufechten, teilweise verfassungswidrig

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Ausschluss des sog. biologischen Vaters vom Umgangsrecht und von der Berechtigung, die Vaterschaft eines anderen anzufechten, teilweise verfassungswidrig

Besprechungen u.ä.

  • famrb.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Das Umgangsrecht Verwandter und enger Bezugspersonen des Kindes - Zur Neufassung von § 1685 Abs. 2 BGB (Dr. Stefan Motzer; FamRB 2004, 231)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 108, 82
  • NJW 2003, 2151
  • MDR 2003, 748
  • NVwZ 2003, 1503 (Ls.)
  • FamRZ 2003, 816
  • FamRZ 2008, 2185 (Ls.)
  • Rpfleger 2003, 417
 
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Wird zitiert von ... (155)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerfG, 31.01.1989 - 1 BvL 17/87

    Kenntnis der eigenen Abstammung

    Auszug aus BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96
    Deshalb ist der Gesetzgeber gehalten, die Zuweisung der elterlichen Rechtsposition an der Abstammung des Kindes auszurichten (vgl. BVerfGE 79, 256 ).

    Im Hinblick auf den Schutz familiärer sozialer Beziehungen aus Art. 6 Abs. 1 GG und den Schutz der Intimsphäre aus Art. 2 Abs. 1 GG ist es ausreichend, aus bestimmten tatsächlichen Umständen und sozialen Situationen auf die Abstammung eines Kindes zu schließen und aufgrund dieser Vermutung die Zuweisung der rechtlichen Elternstellung vorzunehmen, wenn dies in aller Regel zu einem Zusammentreffen von leiblicher und rechtlicher Elternschaft führt (vgl. BVerfGE 79, 256 ).

    Ebenso wie das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung in seinem Persönlichkeitsrecht begründet ist (vgl. BVerfGE 79, 256 ), betrifft auch der Wunsch eines Mannes lediglich nach Kenntnis, ob ein Kind von ihm abstammt, sein Selbstverständnis und die Möglichkeit, sich als Individuum nicht nur sozial, sondern auch genealogisch in eine Beziehung zu anderen zu stellen, und damit sein von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschütztes Recht.

    Dabei ist nicht maßgeblich, ob die Kinder von den Eltern abstammen und ob sie ehelich oder nichtehelich geboren wurden (vgl. BVerfGE 10, 59 ; 18, 97 ; 79, 256 ).

  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 332/86

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung des § 1632 Abs. 4 BGB

    Auszug aus BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96
    Das Elternrecht basiert auf dieser Zuordnung, durch die es zugleich seine Ausrichtung erfährt: Es ist ein Recht, das jedem Elternteil zusteht, aber mit dem gleichwertigen Recht des anderen Elternteils korrespondiert (vgl. BVerfGE 99, 145 ), und das sich auf das Kind bezieht, zu dessen Wohl es auszuüben ist (vgl. BVerfGE 75, 201 ).

    Wenn aber das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG Rechte nur zusammen mit Pflichten vermittelt, kann auch Inhaber dieses Rechts nur sein, wer zugleich die Elternverantwortung trägt, unabhängig davon, ob sich die Elternschaft allein auf Abstammung oder auf Rechtszuweisung gründet (vgl. BVerfGE 56, 363 ; 75, 201 ; 79, 203 ; 80, 286 ).

    Die Trennung eines Kindes von einer bisherigen elterlichen Bezugsperson nimmt ihm ein wichtiges Stück Orientierung und berührt seine Selbstsicherheit und Selbstgewissheit (vgl. Goldstein/Freud/Solnit, Jenseits des Kindeswohls, 1974/1991, S. 33 ff.; BVerfGE 75, 201 ).

  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

    Auszug aus BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96
    Andererseits verdeutlicht dies, dass diejenigen, die einem Kind das Leben geben, von Natur aus grundsätzlich bereit und berufen sind, die Verantwortung für seine Pflege und Erziehung zu übernehmen (vgl. BVerfGE 24, 119 ).

    Mit dem Elternrecht ist von vornherein als dessen wesensbestimmender Bestandteil die Pflicht zur Pflege und Erziehung des Kindes verbunden (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 52, 223 ; 61, 358 ).

    b) Der rechtliche Vater eines Kindes, der für dieses Elternverantwortung wahrnimmt, ist Träger des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und verliert dieses Recht sowie die damit verbundene Stellung als Vater nicht allein dadurch, dass sich ein anderer Mann als leiblicher Vater des Kindes herausstellt (vgl. BVerfGE 24, 119 ).

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvL 25/80

    Verfassungswidrigkeit des § 1671 Abs. 4 Satz 1 BGB

    Auszug aus BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96
    Mit dem Elternrecht ist von vornherein als dessen wesensbestimmender Bestandteil die Pflicht zur Pflege und Erziehung des Kindes verbunden (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 52, 223 ; 61, 358 ).

    Voraussetzung dafür, entsprechend dem Elternrecht Verantwortung für das Kind tragen zu können, ist insofern auch die soziale und personale Verbundenheit zwischen Eltern und Kind (vgl. BVerfGE 56, 363 ; 61, 358 ; 103, 89 ).

  • BVerfG, 29.10.1998 - 2 BvR 1206/98

    Gegenläufige Kindesrückführungsanträge

    Auszug aus BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96
    Das Elternrecht basiert auf dieser Zuordnung, durch die es zugleich seine Ausrichtung erfährt: Es ist ein Recht, das jedem Elternteil zusteht, aber mit dem gleichwertigen Recht des anderen Elternteils korrespondiert (vgl. BVerfGE 99, 145 ), und das sich auf das Kind bezieht, zu dessen Wohl es auszuüben ist (vgl. BVerfGE 75, 201 ).

    Vielmehr ist das Kind in die Lage zu versetzen, gegebenenfalls mit Hilfe Dritter seine eigenen Interessen zu formulieren und in Rechtshandlungen umzusetzen (vgl. BVerfGE 72, 122 ; 99, 145 ).

  • BVerfG, 07.03.1995 - 1 BvR 790/91

    Adoption II

    Auszug aus BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96
    Der Elternbegriff umfasst nach dem Sprachgebrauch auch die leiblichen Eltern eines Kindes, unabhängig vom Familienstand der Eltern und der Enge der Beziehung zwischen ihnen und dem Kind (vgl. BVerfGE 92, 158 ).

    Er kann dabei neben der Abstammung auch rechtlichen und sozialen Tatbeständen Bedeutung zumessen (vgl. BVerfGE 92, 158 ).

  • BVerfG, 06.02.2001 - 1 BvR 12/92

    Unterhaltsverzichtsvertrag

    Auszug aus BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96
    Wenn Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zuvörderst den Eltern die Verantwortung für das Kind überlässt, beruht dies auf der Erwägung, dass sie in gemeinsamer Ausübung dieser Verantwortung in aller Regel die Interessen ihres Kindes am besten wahrnehmen (vgl. BVerfGE 103, 89 ).

    Voraussetzung dafür, entsprechend dem Elternrecht Verantwortung für das Kind tragen zu können, ist insofern auch die soziale und personale Verbundenheit zwischen Eltern und Kind (vgl. BVerfGE 56, 363 ; 61, 358 ; 103, 89 ).

  • BVerfG, 04.12.1974 - 1 BvL 14/73

    Ehelichkeitsanfechtung

    Auszug aus BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96
    Sie davor zu bewahren, ist ein gewichtiger Grund, an dem der Ausschluss des biologischen Vaters von der Anfechtung der bestehenden rechtlichen Vaterschaft nach § 1600 BGB zu messen ist (vgl. BVerfGE 38, 241 ).

    Es ist nahe liegend, dass der Gesetzgeber zum damaligen Zeitpunkt an die Konstellation, dass ein leiblicher, aber nicht rechtlicher Vater eine Beziehung zum Kind hat und diese aufrechtzuerhalten sucht, nicht gedacht hat, wurde doch angenommen, dass der Erzeuger eines nichtehelichen Kindes häufig kein eigenes Interesse an seinem Kind habe (vgl. BVerfGE 38, 241 zur Anfechtung der Ehelichkeit).

  • BGH, 20.01.1999 - XII ZR 117/97

    Voraussetzungen der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft

    Auszug aus BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96
    Im Übrigen habe der Bundesgerichtshof (FamRZ 1999, S. 716) bereits ausgeführt, dass der Gesetzgeber die positive Vaterschaftsfeststellung bewusst auf die Fälle beschränkt habe, in denen keine anderweitige Vaterschaft besteht.

    Hinsichtlich eines Anfechtungsrechts des biologischen Vaters hat der Bundesgerichtshof auf sein Urteil vom 20. Januar 1999 (FamRZ 1999, S. 716) Bezug genommen.

  • BVerfG, 24.03.1981 - 1 BvR 1516/78

    Verfassungsmäßigkeit von § 1705 S. 1 und § 1711 Abs. 1 S. 1 BGB

    Auszug aus BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96
    Wenn aber das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG Rechte nur zusammen mit Pflichten vermittelt, kann auch Inhaber dieses Rechts nur sein, wer zugleich die Elternverantwortung trägt, unabhängig davon, ob sich die Elternschaft allein auf Abstammung oder auf Rechtszuweisung gründet (vgl. BVerfGE 56, 363 ; 75, 201 ; 79, 203 ; 80, 286 ).

    Voraussetzung dafür, entsprechend dem Elternrecht Verantwortung für das Kind tragen zu können, ist insofern auch die soziale und personale Verbundenheit zwischen Eltern und Kind (vgl. BVerfGE 56, 363 ; 61, 358 ; 103, 89 ).

  • OLG Köln, 30.08.2001 - 14 UF 119/01

    Familienrecht; Eine positive Vaterschaftsfeststellungsklage des (angeblichen)

  • OLG Köln, 14.06.1996 - 16 Wx 105/96
  • LG Köln, 05.09.1995 - 1 T 657/94
  • BVerfG, 28.01.1970 - 1 BvR 719/68

    Augstein

  • BVerfG, 04.07.1989 - 1 BvR 537/87

    Verfassungskonforme Auslegung des § 1579 Nr. 1 BGB

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 37/85

    Eintragung der Legitimation eines Kindes durch nachfolgende Ehe seiner Eltern in

  • BVerfG, 07.05.1991 - 1 BvL 32/88

    Sorgerecht für nichteheliche Kinder

  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 845/79

    Schülerberater

  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 205/58

    Elterliche Gewalt

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 857/85

    Mutter der minderjährigen Asylbewerber - §§ 90 ff BVerfGG, Vertretung

  • BVerfG, 08.06.1977 - 1 BvR 265/75

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Familienlastenausgleichs hinsichtlich

  • BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvL 9/85

    Gemeinsamer Familienname

  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84

    Volljährigenadoption I

  • BVerfG, 30.06.1964 - 1 BvL 16/62

    Zusammenveranlagung

  • BVerfG, 26.04.1994 - 1 BvR 1299/89

    Ehelichkeitsanfechtung

  • BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvR 647/70

    Schulgebet

  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

  • BVerfG, 26.02.2008 - 2 BvR 392/07

    Geschwisterbeischlaf

    Die leibliche und seelische Entwicklung der Kinder findet in der Familie und der elterlichen Erziehung eine wesentliche Grundlage (vgl. BVerfGE 80, 81 ; 108, 82 ).

    Für das Kindeswohl spielen auch die in der Familie gegebenen Verwandschaftsverhältnisse, Rollenverteilungen und sozialen Zuordnungen eine wichtige Rolle (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 108, 82 ).

  • BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11

    Sukzessivadoption

    Das Kindeswohl ist wesensbestimmender Bestandteil des Art. 6 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 108, 82 ).

    Die verfassungsrechtliche Anerkennung der Elternschaft zweier gleichgeschlechtlicher Personen hat das Bundesverfassungsgericht nicht mit der Feststellung ausschließen wollen, der Umstand, dass ein Kind nur von einem Elternpaar abstammen könne, lasse darauf schließen, dass der Verfassungsgeber nur einem Elternpaar das Elternrecht für ein Kind habe zuweisen wollen (vgl. BVerfGE 108, 82 ).

    Beim Nebeneinander von zwei Vätern, denen zusammen mit der Mutter jeweils die gleiche grundrechtlich zugewiesene Elternverantwortung für das Kind zukäme, nähme die Schwierigkeit zu, elterliche Verantwortung personell festzumachen; zudem wären Rollenkonflikte und Kompetenzstreitigkeiten zwischen den Eltern gleichsam angelegt, die negativen Einfluss auf die Entwicklung des Kindes nehmen könnten (vgl. BVerfGE 108, 82 ).

    Einfachrechtlich können biologische und rechtliche Vaterschaft etwa infolge der bürgerlichrechtlichen Vaterschaftsvermutung bei der ehelichen Geburt eines Kindes (§ 1592 Nr. 1 BGB) und infolge einer Vaterschaftsanerkennung (§ 1592 Nr. 2 BGB) auseinanderfallen; verfassungsrechtliche Elternschaft wird hier grundsätzlich auch dem "nur-rechtlichen Vater" zugesprochen (vgl. BVerfGE 108, 82 ).

    a) Träger des verfassungsrechtlichen Elternrechts können Personen sein, die in einem durch Abstammung (vgl. BVerfGE 108, 82 m.w.N.) oder durch einfachgesetzliche Zuordnung (vgl. BVerfGE 108, 82 m.w.N.) begründeten Elternverhältnis zum Kind stehen.

    Zwar misst das Grundgesetz der sozialen Eltern-Kind-Beziehung verfassungsrechtliche Bedeutung bei: Konkurriert ein leiblicher Elternteil mit dem bisherigen rechtlichen Elternteil um die einfachrechtliche Zuweisung der Elternposition, kann das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung zum Kind von Verfassungs wegen über diese Zuweisung entscheiden, weil auch die soziale und personale Verbundenheit zwischen Eltern und Kind Voraussetzung dafür ist, entsprechend dem Elternrecht Verantwortung für das Kind tragen zu können (vgl. BVerfGE 108, 82 m.w.N.).

    a) Die tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft von Eltern mit Kindern ist als Familie durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfGE 79, 256 ; 108, 82 ).

    Der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG reicht insofern über das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG hinaus, als er auch Familiengemeinschaften im weiteren Sinne einbezieht (vgl. zur Pflegefamilie BVerfGE 68, 176 ; 79, 51 ; zur Stieffamilie BVerfGE 18, 97 ; 79, 256 ), die als "soziale Familien" vom Bestehen rechtlicher Elternschaft unabhängig sind (vgl. BVerfGE 68, 176 ; 79, 51 ; 80, 81 ; 99, 216 ; 108, 82 ).

    Für den Schutz durch das Familiengrundrecht kommt es nicht darauf an, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht; der Familienschutz schließt auch die nichteheliche Familie ein (vgl. BVerfGE 10, 59 ; 18, 97 ; 45, 104 ; 79, 256 ; 108, 82 ).

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 420/09

    Elternrecht des Vaters

    So sind Regeln und rechtsförmige Verfahren erforderlich, die auch für nichtehelich geborene Kinder klären, wer rechtlich als Vater des Kindes anzuerkennen und damit Rechtsträger des Elternrechts nach Art. 6 Abs. 2 GG ist (vgl. BVerfGE 92, 158 ; 108, 82 ).

    Hierdurch würde nicht nur dem väterlichen Elternrecht Rechnung getragen, sondern der Vater eines nichtehelichen Kindes würde auch mehr in die Pflicht zur Pflege und Erziehung seines Kindes genommen, die mit dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG verbunden ist (vgl. BVerfGE 108, 82 ; 121, 69 ).

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