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   BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88   

Bayer-Aktionäre

Art. 5 GG

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Bayer-Aktionäre

  • Telemedicus

    Kritische Bayer-Aktionäre

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    Fehlbewertung von Meinungsäußerungen als Tatsachenbehauptungen

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

  • LG Köln, 20.11.1987 - 28 O 279/87
  • OLG Köln, 20.09.1988 - 15 U 83/88
  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 85, 1
  • NJW 1992, 1439
  • MDR 1992, 526
  • NJ 1992, 135
  • DVBl 1992, 141
  • ZUM 1992, 420
  • afp 1992, 53
  • NVwZ 1992, 766 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (294)  

  • BGH, 24.01.2006 - XI ZR 384/03  

    Bankrecht - Schadensersatz wegen Interviewäußerungen des Bankvorstandssprechers?

    Bei Äußerungen, die sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Meinungsäußerungen oder Werturteile enthalten, kommt es auf den Kern oder die Prägung der Aussage an, insbesondere ob die Äußerung insgesamt durch ein Werturteil geprägt ist und ihr Tatsachengehalt gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt oder aber ob überwiegend, wenn auch vermischt mit Wertungen, über tatsächliche Vorgänge oder Zustände berichtet wird (BVerfGE 61, 1, 8 f.; 85, 1, 15; BGH, Urteil vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01, WM 2002, 937, 938).

    Andernfalls wäre die gesamte Aussage des Beklagten zu 2) als Meinungsäußerung zu behandeln (BVerfGE 61, 1, 9; 85, 1, 15; 90, 241, 248; BGHZ 132, 13, 21; BGH, Urteil vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03, NJW 2005, 279, 282) und § 824 Abs. 1 BGB von vornherein nicht anwendbar.

    Es findet also eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass § 823 Abs. 1 BGB zwar dem Grundrecht Schranken setzt, aber aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts ausgelegt und in seiner das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden muss (BVerfGE 7, 198, 208 f.; 68, 226, 231; 69, 257, 269 f.; 85, 1, 16; BVerfG NJW 2000, 2413, 2414; st.Rspr.).

    Im Gegensatz zur Äußerung einer Meinung ist für den verfassungsrechtlichen Schutz einer Tatsachenmitteilung deren Richtigkeit von Bedeutung (BVerfGE 61, 1, 8 f.; 85, 1, 17; 97, 391, 403 f.).

    Enthält eine Äußerung erwiesen falsche oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, so tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter dem durch das grundrechtsbeschränkende Gesetz geschützten Rechtsgut zurück (BVerfGE 85, 1, 17; 90, 241, 248 f.).

    Dabei müssen, wie bereits dargelegt, wahre Aussagen, soweit sie - wie hier - nicht die Intim-, Privat- und Vertraulichkeitssphäre betreffen, in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (vgl. BVerfGE 85, 1, 17; 90, 241, 248 f.; 99, 185, 196 f.; BVerfG NJW 2000, 2413, 2414 und NJW 2003, 1109, 1110; BGHZ 36, 77, 80 ff.; 138, 311, 320 f.).

  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98  

    Mehrdeutige Meinungsäusserungen

    Bei der Auslegung und Anwendung der zivilrechtlichen Vorschriften müssen die zuständigen Gerichte die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend berücksichtigen, damit deren wertsetzender Gehalt auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 85, 1, ; stRspr).

    Maßgebend wird dabei eine Reihe von Prüfungsgesichtspunkten und Vorzugsregeln, die in der Rechtsprechung entwickelt worden sind, um eine größtmögliche Wahrung der beiderseitigen grundrechtlichen Positionen und Interessen bei der Beurteilung und Entscheidung über Fälle von Meinungsäußerungen zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 85, 1 ; 93, 266 ; 99, 185 ).

    Lassen Formulierungen oder die Umstände der Äußerung eine nicht das Persönlichkeitsrecht verletzende Deutung zu, so verstößt ein Strafurteil oder ein die Verurteilung zum Schadensersatz, zum Widerruf oder zur Berichtigung aussprechendes zivilgerichtliches Urteil nach dieser Rechtsprechung gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 43, 130 ; 93, 266 - zur strafrechtlichen Verurteilung - BVerfGE 85, 1 ; 86, 1 - zur zivilrechtlichen Verurteilung).

    Grundsätzlich tritt die Meinungsfreiheit daher bei Tatsachenbehauptungen, die bewusst unwahr oder erwiesenermaßen falsch sind, hinter das Persönlichkeitsrecht zurück (vgl. BVerfGE 85, 1 ).

    Die Fachgerichte dürfen deshalb einerseits an die Wahrheitspflicht im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen stellen, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen und so auf die Meinungsfreiheit insgesamt einschnürend wirken können (vgl. BVerfGE 54, 208 ; 85, 1 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat zwar anerkannt, dass der dem Äußernden neben seiner Wahrheits- und Sorgfaltspflicht obliegenden erweiterten Darlegungslast für ehrenrührige Behauptungen durch den Verweis auf unwidersprochene Pressemitteilungen genügt werden kann (vgl. BVerfGE 85, 1 ).

  • BVerfG, 25.06.2009 - 1 BvR 134/03  

    Haftung für Pressespiegel

    Die Maßstäbe für die Lösung eines Konfliktes zwischen der Meinungs- und Pressefreiheit einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Äußerung nachteilig Betroffenen andererseits sind in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung so weit geklärt (vgl. BVerfGE 7, 198 [205 ff.]; - 54, 208 [217 ff.]; - 61, 1 [7 ff.]; - 85, 1 [12 ff.]; - 90, 241 [247 ff.]; - 94, 1 [7 ff.]; - 97, 391 [400 ff.]; - 99, 185 [193 ff.]; - 102, 347 [359 f.]; - 114, 339 [346 ff.]), dass auch die Fragen, die der vorliegende Fall aufwirft, beantwortet werden können.

    Es ist Teil des meinungsbildenden Diskussionsprozesses, dessen Schutz Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG im Sinn hat, sich und andere auch über Stellungnahmen Dritter zu informieren (vgl. BVerfGE 85, 1 [22]), etwa weil der Verbreitende sie für begrüßenswert hält, weil er ihr ablehnend gegenübersteht oder weil er sie aus sich heraus für bemerkenswert erachtet.

    Handelt es sich - wie hier - um die Frage, ob eine bestimmte Äußerung zulässig ist, insbesondere ob ein Dritter eine für ihn nachteilige Äußerung hinzunehmen hat, ist ungeachtet des Verbreitungsmediums Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG einschlägig (vgl. BVerfGE 85, 1 [12 f.]; - 95, 28 [34]; - 97, 391 [400]; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. Februar 2000 - 1 BvR 456/95 - NJW-RR 2000, S. 1209 [1209 f.]).

    Werden im Zuge der Anwendung verfassungsrechtlich unbedenklicher Normen des Zivilrechts jedoch grundrechtlich geschützte Positionen berührt, müssen die Zivilgerichte die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend berücksichtigen und ihrer Bedeutung und Tragweite Rechnung tragen, damit der wertsetzende Gehalt der Grundrechte auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 [205 ff.]; - 61, 1 [10 f.]; - 85, 1 [13]; - 90, 241 [248]; - 93, 266 [292]; - 94, 1 [8]; - 114, 339 [348]).

    Doch ist in der Rechtsprechung eine Reihe von Gesichtspunkten entwickelt worden, die Kriterien und Vorzugsregeln für die konkrete Abwägung vorgeben (vgl. BVerfGE 61, 1 [7 ff.]; - 85, 1 [16 f.]; - 93, 266 [293 ff.]; - 99, 185 [196 ff.]; - 114, 339 [348 f.]).

    Die Fachgerichte dürfen deshalb einerseits an die Wahrheitspflicht im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen stellen, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen und so den freien Kommunikationsprozess, den Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG im Sinn hat, einschnüren (vgl. BVerfGE 54, 208 [219 f.]; - 61, 1 [8]; - 85, 1 [15, 17]; - 99, 185 [198]; - 114, 339 [353]).

    Eine unbewiesene Tatsachenbehauptung herabsetzenden Charakters wird nicht deswegen zulässig, weil sie auch von anderen unwidersprochen aufgestellt worden ist (vgl. BVerfGE 85, 1 [22]; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. Februar 2000 - 1 BvR 456/95 - NJW-RR 2000, S. 1209 [1211]).

    Dabei ist die Presse in weiterem Umfang als Private gehalten, Nachrichten und Behauptungen vor ihrer Weitergabe auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen (vgl. BVerfGE 12, 113 [130]; - 85, 1 [22]; BVerfG, Beschluss vom 26. August 2003 - 1 BvR 2243/02 - NJW 2004, S. 589 [590]).

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