Rechtsprechung
   BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvR 718/89; 1 BvR 719/89; 1 BvR 722/89; 1 BvR 723/89   

Sitzblockade II

Art. 103 Abs. 2 GG, § 240 Abs. 1 StGB, zur verfassungskonformen Auslegung des Gewaltbegriffs

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

Besprechungen u.ä. (2)

  • 123recht.net (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Ist eine Sitzblockade immer eine Nötigung?

  • honsell.at (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Wächter oder Herrscher - Die Rolle des Bundesverfassungsgerichts zwischen Recht und Politik (Prof. Dr. Heinrich Honsell; ZIP 2009, 1689)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 92, 1
  • NJW 1995, 1141
  • MDR 1995, 833
  • NStZ 1995, 275
  • NJ 1995, 255
  • StV 1995, 242
  • NVwZ 1995, 576 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (147)  

  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08  

    Präzisierungsgebot Untreuetatbestand

    Dabei ist "Analogie" nicht im engeren technischen Sinn zu verstehen; ausgeschlossen ist vielmehr jede Rechtsanwendung, die - tatbestandsausweitend - über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht, wobei der mögliche Wortlaut als äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation aus der Sicht des Normadressaten zu bestimmen ist (stRspr, vgl. BVerfGE 71, 108, 115; 82, 236, 269; 92, 1, 12).

    Einzelne Tatbestandsmerkmale dürfen also auch innerhalb ihres möglichen Wortsinns nicht so weit ausgelegt werden, dass sie vollständig in anderen Tatbestandsmerkmalen aufgehen, also zwangsläufig mit diesen mitverwirklicht werden (Verschleifung oder Entgrenzung von Tatbestandsmerkmalen; vgl. BVerfGE 87, 209, 229; 92, 1, 16 f.).

    Die Gerichte dürfen nicht durch eine fernliegende Interpretation oder ein Normverständnis, das keine klaren Konturen mehr erkennen lässt, dazu beitragen, bestehende Unsicherheiten über den Anwendungsbereich einer Norm zu erhöhen, und sich damit noch weiter vom Ziel des Art. 103 Abs. 2 GG entfernen (vgl. BVerfGE 71, 108, 121; 87, 209, 224 ff., 229; 92, 1, 19).

    Stützen die Gerichte insbesondere ihre Auslegung und Anwendung der Strafnorm auf ein gefestigtes Verständnis eines Tatbestandsmerkmals oder der Norm insgesamt, prüft das Bundesverfassungsgericht das Bestehen eines solchen gefestigten Verständnisses in vollem Umfang nach (vgl. BVerfGE 92, 1, 18; 92, 1, 23 ff. - abw. M.).

    Das Bestimmtheitsgebot verlangt daher, den Wortlaut von Strafnormen so zu fassen, dass die Normadressaten im Regelfall bereits anhand des Wortlauts der gesetzlichen Vorschrift voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar ist oder nicht (vgl. BVerfGE 48, 48 ; 92, 1 ).

    Es schließt die Verwendung wertausfüllungsbedürftiger Begriffe bis hin zu Generalklauseln im Strafrecht nicht von vornherein aus (vgl. BVerfGE 48, 48 ; 92, 1 ; ferner BVerfGE 75, 329 ).

    Soweit es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Grenzfällen ausnahmsweise genügt, wenn lediglich das Risiko einer Bestrafung erkennbar ist (vgl. BVerfGE 48, 48 ; 92, 1 ), trägt dies der Unvermeidbarkeit von Randunschärfen Rechnung.

    Verfassungsrechtliche Bedenken, die die Weite eines Tatbestands (-merkmals) bei isolierter Betrachtung auslösen müsste, können zudem durch weitgehende Einigkeit über einen engeren Bedeutungsinhalt, insbesondere durch eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung, entkräftet werden (vgl. BVerfGE 26, 41 ; 87, 209 ; 92, 1 ).

    a) Der Gesetzgeber und nicht der Richter ist zur Entscheidung über die Strafbarkeit berufen (vgl. BVerfGE 71, 108 ; 92, 1 ).

    Den Gerichten ist es verwehrt, seine Entscheidung zu korrigieren (BVerfGE 92, 1 ).

    Es ist dann Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, ob er die Strafbarkeitslücke bestehen lassen oder durch eine neue Regelung schließen will (BVerfGE 92, 1 ).

    Dabei ist "Analogie" nicht im engeren technischen Sinn zu verstehen; ausgeschlossen ist vielmehr jede Rechtsanwendung, die - tatbestandsausweitend - über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht, wobei der mögliche Wortlaut als äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation aus der Sicht des Normadressaten zu bestimmen ist (stRspr, vgl. BVerfGE 71, 108 ; 82, 236 ; 92, 1 ).

    Einzelne Tatbestandsmerkmale dürfen also auch innerhalb ihres möglichen Wortsinns nicht so weit ausgelegt werden, dass sie vollständig in anderen Tatbestandsmerkmalen aufgehen, also zwangsläufig mit diesen mitverwirklicht werden (Verschleifung oder Entgrenzung von Tatbestandsmerkmalen; vgl. BVerfGE 87, 209 ; 92, 1 ).

    Die Gerichte dürfen nicht durch eine fernliegende Interpretation oder ein Normverständnis, das keine klaren Konturen mehr erkennen lässt, dazu beitragen, bestehende Unsicherheiten über den Anwendungsbereich einer Norm zu erhöhen, und sich damit noch weiter vom Ziel des Art. 103 Abs. 2 GG entfernen (vgl. BVerfGE 71, 108 ; 87, 209 ; 92, 1 ).

    Stützen die Gerichte insbesondere ihre Auslegung und Anwendung der Strafnorm auf ein gefestigtes Verständnis eines Tatbestandsmerkmals oder der Norm insgesamt, prüft das Bundesverfassungsgericht das Bestehen eines solchen gefestigten Verständnisses in vollem Umfang nach (vgl. BVerfGE 92, 1 ; 92, 1 - abw. M.).

  • BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90  

    Sitzblockaden III

    Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Januar 1995 zur Auslegung des Gewaltbegriffs in § 240 Abs. 1 StGB (BVerfGE 92, 1) stehe fest, dass die Blockade von Straßen durch Sitzdemonstrationen nicht mehr als Nötigung bestraft werden dürfe, weil sie keine Gewalt im Sinne der benannten Strafrechtsnorm sei.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Begriff der Gewalt in § 240 Abs. 1 StGB hinreichend bestimmt im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 206 ; 92, 1 ).

    a) Zwar konnten die in den Verfahren 1 BvR 1190/90 und 1 BvR 2173/93 angegriffenen Entscheidungen der Strafgerichte den später ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Januar 1995 (BVerfGE 92, 1) noch nicht berücksichtigen.

    Das Tatbestandsmerkmal der Gewalt kann nach der angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit der Strafandrohung nicht in Fällen bejaht werden, in denen die Gewalt lediglich in körperlicher Anwesenheit besteht und die Zwangswirkung auf den Genötigten nur psychischer Natur ist (BVerfGE 92, 1 ).

    War bisher wegen der weiten Auslegung des Gewaltbegriffs eine indizielle Bedeutung der Tatbestandserfüllung ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 73, 206 ; 76, 211 ), wovon hier auch die Fachgerichte ausgehen, so stellt sich die Frage nach der Einengung des Gewaltbegriffs in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 92, 1 f.) neu.

    Auch in diesem Fall beruht die Zwangseinwirkung nicht auf dem Einsatz von körperlicher Kraft, sondern auf geistig-seelischem Einfluss (vgl. BVerfGE 92, 1 ).

    Die Ablehnung des "vergeistigten" Gewaltbegriffs in der Entscheidung BVerfGE 92, 1 lässt nicht den Umkehrschluss zu, dass bereits geringfügige, nicht aggressiv gegen etwaige Opfer eingesetzte physische Hilfsmittel der körperlichen Anwesenheit an einem Ort als "Gewalt" definiert werden könnten.

    Die angegriffenen Entscheidungen tragen den verfassungsrechtlichen Überlegungen der - später ergangenen - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 240 StGB (BVerfGE 92, 1) nicht Rechnung.

  • BVerfG, 07.03.2011 - 1 BvR 388/05  

    Versammlungsfreiheit; Analogieverbot; Nötigung (Gewalt;

    Dies gilt gleichermaßen für die Reichweite der Gewährleistung des Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 206 ; 92, 1 ; 104, 92 ).

    aa) Die Norm des § 240 StGB selbst ist hinsichtlich der hier allein einschlägigen Gewaltalternative mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar (vgl. BVerfGE 73, 206 ; 92, 1 ; 104, 92 ).

    Der mögliche Wortsinn des Gesetzes zieht der richterlichen Auslegung eine Grenze, die unübersteigbar ist (vgl. BVerfGE 85, 69 ; 92, 1 ; 105, 135 ).

    Da Art. 103 Abs. 2 GG Erkennbarkeit und Vorhersehbarkeit der Strafandrohung für den Normadressaten verlangt, ist dieser Wortsinn aus der Sicht des Bürgers zu bestimmen (vgl. BVerfGE 47, 109 ; 64, 389 ; 73, 206 ; 92, 1 ).

    Während das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 11. November 1986 infolge Stimmengleichheit den sogenannten "vergeistigten Gewaltbegriff" im Ergebnis noch unbeanstandet ließ (vgl. BVerfGE 73, 206 ), gelangte es nach erneuter Überprüfung in seinem Beschluss vom 10. Januar 1995 zu der Auffassung, dass eine auf jegliche physische Zwangswirkung verzichtende Auslegung des § 240 Abs. 1 StGB mit Art. 103 Abs. 2 GG unvereinbar ist (vgl. BVerfGE 92, 1 ).

    Für die Konstellation einer Sitzblockade auf einer öffentlichen Straße mit Demonstranten auf der einen und einem einzigen Fahrzeugführer auf der anderen Seite stellte es fest, dass eine das Tatbestandsmerkmal der Gewalt bejahende Auslegung die Wortlautgrenze des § 240 Abs. 1 StGB überschreitet, wenn das inkriminierte Verhalten des Demonstranten lediglich in körperlicher Anwesenheit besteht und die Zwangswirkung auf den Genötigten nur psychischer Natur ist (vgl. BVerfGE 92, 1 ).

    Während dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ein zweiseitiges Personenverhältnis (Demonstranten - Insassen eines einzigen Kraftfahrzeugs) zugrunde lag (vgl. BVerfGE 92, 1 ), hatte der Bundesgerichtshof ein mehrseitiges Personenverhältnis (Demonstranten - Insassen des ersten Kraftfahrzeugs - Insassen der nachfolgenden Kraftfahrzeuge) zu beurteilen (vgl. BGHSt 41, 182 ).

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