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   BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvC 2/83   

Volltextveröffentlichungen

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    Überprüfung der Bundestagswahl bei möglichem unzulässigen wirtschaftlichen auf Wähler ausgeübten Druck

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 66, 369
  • NJW 1984, 2201
  • NStZ 1984, 407



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Wird zitiert von ... (31)  

  • BVerfG, 21.04.2009 - 2 BvC 2/06  

    Nachwahl

    Faktische Auswirkungen auf die Stimmabgabe können beispielsweise von der Öffentlichkeitsarbeit der Regierung (vgl. BVerfGE 44, 125 ff.), von der Wahlwerbung (vgl. BVerfGE 21, 196 ff.; 48, 271 ff.) und dem werbenden Auftreten der freien Presse (vgl. BVerfGE 37, 84 [91]) oder von Privatpersonen und Unternehmen (vgl. BVerfGE 66, 369 ff.) ausgehen.

    Solche Einwirkungen auf den Wähler können unter Umständen die Freiheit der Wahl (vgl. BVerfGE 21, 196 [198]; 44, 125 [139 f.]; 48, 271 [276]; 66, 369 [380]), aber auch die Erfolgschancen von Wählerstimmen und damit die Gleichheit der Wahl oder die Chancengleichheit der Wahlbewerber berühren.

    Jeder Wähler muss sein Wahlrecht ohne Zwang oder sonstige unzulässige Beeinflussung von außen ausüben können (BVerfGE 7, 63 [69]; 15, 165 [166]; 47, 253 [282]; 66, 369 [380]).

    Er soll sein Urteil in einem freien, offenen Prozess der Meinungsbildung gewinnen können (BVerfGE 44, 125 [139]; 66, 369 [380]).

    Da jeder Wähler in der einen oder anderen Weise Einflüssen und Beeinflussungsversuchen unterliegt oder Abhängigkeiten ausgesetzt ist und die Beeinflussung der Wähler durch die am öffentlichen Meinungsbildungsprozess Beteiligten notwendiger Bestandteil einer freien Wahl ist, wird die Freiheit der Wahl nur durch solche Maßnahmen beeinträchtigt, die objektiv tauglich und konkret wirksam sind, um den Wähler zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen und die geeignet sind, seine Entscheidungsfreiheit trotz bestehenden Wahlgeheimnisses ernstlich zu beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 66, 369 [380]; Badura, in: Bonner Kommentar, Bd. 7, Anh. z. Art. 38: BWahlG, Rn. 29 [September 2007]).

  • BVerfG, 08.02.2001 - 2 BvF 1/00  

    Wahlprüfung Hessen

    Zu der Erklärung eines Unternehmers, er werde seinen Betrieb bei einem Wahlerfolg der SPD einstellen, wies der Senat darauf hin, dass über die betreffende Ankündigung eine öffentliche Auseinandersetzung stattgefunden habe (vgl. BVerfGE 66, 369 ).
  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvF 1/95  

    Überhangmandate II

    Der Gegenstand der Rechtskontrolle im Rahmen einer Wahlprüfungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht ist auf den im Einspruchsverfahren abgesteckten Rahmen begrenzt (vgl. BVerfGE 16, 130 [144]; 66, 369 [380]; 79, 161 [165]).
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