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   BVerfG, 10.06.1997 - 2 BvR 1516/96   

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BVerfG, 10.06.1997 - 2 BvR 1516/96 (https://dejure.org/1997,91)
BVerfG, Entscheidung vom 10.06.1997 - 2 BvR 1516/96 (https://dejure.org/1997,91)
BVerfG, Entscheidung vom 10. Juni 1997 - 2 BvR 1516/96 (https://dejure.org/1997,91)
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DDR-Botschafter - Maison de France

Art. 25 GG, Regeln des Völkerrechts, diplomatische Immunität, eingeschränkte Staatennachfolge nach Beitritt der DDR zur BRD;

Art. 100 Abs. 2 GG, Vorlagepflicht schon bei objektiven Zweifeln, unabhängig davon, ob das Gericht selbst zweifelt

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    DDR-Botschafter

  • openjur.de

    DDR-Botschafter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftbefehl wegen Beihilfe zum Mord und zur Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion gegen einen ehemals in der DDR akkreditierten Botschafter eines ausländischen Staates

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Strafrechtliche Verfolgung eines früher in der DDR akkreditierten Botschafters im Zusammenhang mit einem Sprengstoffanschlag ist verfassungsgemäß

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 96, 68
  • NJW 1998, 50
  • NStZ 1998, 144 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (139)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 14.05.1968 - 2 BvR 544/63

    Kriegsfolgelasten II

    Auszug aus BVerfG, 10.06.1997 - 2 BvR 1516/96
    Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2 GG ist bereits dann geboten, wenn das erkennende Gericht bei der Prüfung der Frage, ob und mit welcher Tragweite eine allgemeine Regel des Völkerrechts gilt, auf ernstzunehmende Zweifel stößt, mag das Gericht selbst auch keine Zweifel haben (vgl. BVerfGE 23, 288 [316]; 64, 1 [14]; 75, 1 [11]).

    Ernstzunehmende Zweifel bestehen dann, wenn das Gericht von der Meinung eines Verfassungsorgans oder von den Entscheidungen hoher deutscher, ausländischer oder internationaler Gerichte oder von den Lehren anerkannter Autoren der Völkerrechtswissenschaft abweichen würde (vgl. BVerfGE 23, 288 [319]).

    Das gilt grundsätzlich auch für die Vorlagepflicht aus Art. 100 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 23, 288 [320]).

    Die Behauptung des Beschwerdeführers wird also von ernstzunehmenden völkerrechtlichen Argumenten gestützt, objektive Zweifel sind demnach gegeben (vgl. dazu auch BVerfGE 23, 288 [319]).

    aa) Allgemeine Regeln des Völkerrechts sind das universell geltende Völkergewohnheitsrecht sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze (vgl. BVerfGE 23, 288 [317]; 94, 315 [328]).

  • BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91

    DDR-Spione

    Auszug aus BVerfG, 10.06.1997 - 2 BvR 1516/96
    Im Gegensatz dazu gewinnen Staatsorgane ihren Status allein durch einen innerstaatlichen Kreationsakt (vgl. Dinstein, Diplomatic Immunity from Jurisdiction ratione materiae, ICLQ 15 [1966], S. 76 [88]; zur fehlenden Immunität von Spionen BVerfGE 92, 277 [321]).

    Darüber hinaus ist die gerichtliche Entscheidung über Hoheitsakte anderer Staaten im Rahmen von Vorfragen völkerrechtlich nicht verboten und begegnet nur in den nationalen Rechtsordnungen des anglo-amerikanischen Rechtskreises unter der sog. Act of State Doktrin Bedenken (vgl. BVerfGE 92, 277 [322 f.]; Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht, 3. Aufl., 1984, S. 774 ff.; Steinberger, State Immunity, EPIL inst. 10 [1987], S. 428 [429]; zur US-amerikanischen Act of State Doktrin vgl. Banco Nacional de Cuba v. Sabbatino, 376 U.S., S. 398 [421 ff.]; W.S. Kirkpatrick & Co., Inc. et al. v. Environmental Tectonics Corp., International, ILM 29 [1990], S. 184 [187]).

    Das self-contained regime der diplomatischen Immunität geht als lex specialis der allgemeinen Organimmunität vor (vgl. dazu auch BVerfGE 92, 277 [321]).

    Der Entsendestaat des Beschwerdeführers konnte vor der Vereinigung nicht auf ein Verfolgungshindernis in der Bundesrepublik Deutschland vertrauen und kann dies in Anbetracht der Kontinuität der Bundesrepublik Deutschland (vgl. dazu statt aller Blumenwitz: Staatennachfolge und die Einigung Deutschlands, Teil I, 1992, S. 47; Enderlein/Graefrath, Nochmals: Deutsche Einheit und internationales Kaufrecht, BB 1991, Beilage 6, S. 8 [10]; vgl. auch BVerfGE 92, 277 [330, 348]; Art. 11 EV) auch weiterhin nicht.

  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 678/81

    National Iranian Oil Company

    Auszug aus BVerfG, 10.06.1997 - 2 BvR 1516/96
    1.a) Grundsätzlich kann allerdings der Betroffene seinem gesetzlichen Richter auch durch die Unterlassung einer nach Art. 100 Abs. 2 GG gebotenen Vorlage entzogen werden (vgl. BVerfGE 64, 1 [12 f.] m.w.N.).

    Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2 GG ist bereits dann geboten, wenn das erkennende Gericht bei der Prüfung der Frage, ob und mit welcher Tragweite eine allgemeine Regel des Völkerrechts gilt, auf ernstzunehmende Zweifel stößt, mag das Gericht selbst auch keine Zweifel haben (vgl. BVerfGE 23, 288 [316]; 64, 1 [14]; 75, 1 [11]).

    Für lediglich rechtsirrtümliche Verstöße gegen die Vorlagepflicht, die nicht Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzen, bleibt hiernach nur ein geringer Raum (BVerfGE 64, 1 [21]).

    Da der erkennende Senat des Bundesverfassungsgerichts selbst der gesetzliche Richter ist, dem der Beschwerdeführer entzogen wurde - er wäre nach Art. 100 Abs. 2 GG, §§ 13 Nr. 12, 14 Abs. 2 BVerfGG berufen gewesen, die Frage nach der Geltung dieser Regeln zu beantworten -, kann im vorliegenden Verfahren festgestellt werden, daß die angegriffenen Entscheidungen nicht anders hätten ausfallen dürfen, wenn Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG beachtet worden wäre (vgl. BVerfGE 64, 1 [21 f.]).

  • BVerfG, 30.04.1963 - 2 BvM 1/62

    Iranische Botschaft

    Auszug aus BVerfG, 10.06.1997 - 2 BvR 1516/96
    dd) Staatenimmunität und diplomatische Immunität stellen zwei verschiedene Institute des Völkerrechts mit jeweils eigenen Regeln dar, so daß von etwaigen Beschränkungen in einem Bereich nicht auf den anderen geschlossen werden kann (vgl. für den Schluß von der diplomatischen auf die Staatenimmunität BVerfGE 16, 27 [55]).

    Wenn etwa der Staat für nicht-hoheitliche Tätigkeit keinen Immunitätsschutz genießt (vgl. BVerfGE 16, 27 [34 ff.]), bedeutet dies nicht, daß auch eine dabei als diplomatisches Organ handelnde Person der Gerichtsbarkeit des Empfangsstaates unterläge (vgl. dazu Salmon, Manuel de Droit Diplomatique, 1994, S. 463; Denza, Diplomatic Law, 1976, S. 250).

  • BVerfG, 13.05.1996 - 2 BvL 33/93

    Zwangsarbeit

    Auszug aus BVerfG, 10.06.1997 - 2 BvR 1516/96
    aa) Allgemeine Regeln des Völkerrechts sind das universell geltende Völkergewohnheitsrecht sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze (vgl. BVerfGE 23, 288 [317]; 94, 315 [328]).

    Zur Entstehung von Völkergewohnheitsrecht ist grundsätzlich erstens eine ausreichende Staatenpraxis, d.h. eine dauernde und einheitliche Übung unter weitgestreuter und repräsentativer Beteiligung erforderlich (vgl. BVerfGE 94, 315 [332]).

  • BVerfG, 22.06.1988 - 2 BvR 234/87

    Verfassungswidrigkeit des § 15 Abs. 2 Buchstabe a FAG

    Auszug aus BVerfG, 10.06.1997 - 2 BvR 1516/96
    Das Erfordernis gesetzlicher Bestimmtheit in Art. 103 Abs. 2 GG entspricht dabei demjenigen des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 78, 374 [383]).

    Generalklauseln oder unbestimmte, wertausfüllungsbedürftige Begriffe sind im Strafrecht jedenfalls dann verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Norm mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für ihre Auslegung und Anwendung bietet oder sie eine gefestigte Rechtsprechung übernimmt und damit aus dieser Rechtsprechung hinreichende Bestimmtheit gewinnt (vgl. BVerfGE 45, 363 [371 f.]; 48, 48 [56 f.]; 86, 288 [311]; vgl. auch BVerfGE 78, 374 [389]).

  • BVerfG, 31.03.1987 - 2 BvM 2/86

    Völkerrecht

    Auszug aus BVerfG, 10.06.1997 - 2 BvR 1516/96
    Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2 GG ist bereits dann geboten, wenn das erkennende Gericht bei der Prüfung der Frage, ob und mit welcher Tragweite eine allgemeine Regel des Völkerrechts gilt, auf ernstzunehmende Zweifel stößt, mag das Gericht selbst auch keine Zweifel haben (vgl. BVerfGE 23, 288 [316]; 64, 1 [14]; 75, 1 [11]).

    Eine Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 2 GG setzt weiter voraus, daß die Zweifel auch entscheidungserheblich sind (vgl. nur BVerfGE 75, 1 [12]).

  • BGH, 24.02.1982 - 3 StR 34/82

    Garantenstellung des Wohnungsinhabers

    Auszug aus BVerfG, 10.06.1997 - 2 BvR 1516/96
    Insofern konnte es sich auf eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BGHSt 30, 391 [394]) stützen, die den Begriff "Rechtspflicht" einschränkend auslegt und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
  • BGH, 04.04.1990 - 3 StB 5/90

    Rechtswidrigkeit der Überwachung eines in den Diensträumen eines Konsulats

    Auszug aus BVerfG, 10.06.1997 - 2 BvR 1516/96
    Unerheblich ist, ob die Handlung gegen das nationale Recht des Empfangsstaates verstößt (vgl. Salmon, Manuel de Droit Diplomatique, 1994, S. 466; sogar für konsularische Immunität BGHSt 36, 396 [401]; Dahm/Delbrück/Wolfrum, Völkerrecht, Bd. I/1, 2. Aufl., 1989, S. 311; zur Möglichkeit dienstlich begangener Straftaten vgl. auch Folz/Soppe, Zur Frage der Völkerrechtmäßigkeit von Haftbefehlen gegen Regierungsmitglieder anderer Staaten, NStZ 1996, S. 576 [578]).
  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 10.06.1997 - 2 BvR 1516/96
    Generalklauseln oder unbestimmte, wertausfüllungsbedürftige Begriffe sind im Strafrecht jedenfalls dann verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Norm mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für ihre Auslegung und Anwendung bietet oder sie eine gefestigte Rechtsprechung übernimmt und damit aus dieser Rechtsprechung hinreichende Bestimmtheit gewinnt (vgl. BVerfGE 45, 363 [371 f.]; 48, 48 [56 f.]; 86, 288 [311]; vgl. auch BVerfGE 78, 374 [389]).
  • BVerfG, 25.07.1962 - 2 BvL 4/62

    Blankettstrafgesetz

  • BVerfG, 29.11.1983 - 2 BvR 704/83

    Verfassungsmäßigkeit - Mündel - Willkürverbot - Absehen von weiterer mündlicher

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvR 168/89

    Sonntagsbackverbot

  • BVerfG, 01.07.1954 - 1 BvR 361/52

    Bindung durch Rechtsinstanz

  • BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvR 308/77

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Unanfechtbarkeit eines die Ablehnung

  • BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68

    Verfolgungsverjährung

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 15.03.1978 - 2 BvR 927/76

    Verfassungsmäßigkeit der Bankrottstrafbarkeit nach KO a.F.

  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 137/92

    Vorlagepflicht

  • BVerfG, 10.11.1981 - 2 BvR 1058/79

    Eurocontrol II

  • BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1107/77

    Eurocontrol I

  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15

    Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?

    Insoweit enthält Art. 104 Abs. 1 GG ein ähnliches Bestimmtheitsgebot wie Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 29, 183 ; 78, 374 ; 96, 68 ; 131, 268 ; 134, 33 ).
  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz

    (3) Zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts gehören das Völkergewohnheitsrecht und die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Völkerrechts (vgl. BVerfGE 15, 25 ; 23, 288 ; 31, 145 ; 94, 315 ; 95, 96 ; 96, 68 ; 117, 141 ; 118, 124 ), das heißt diejenigen Normen des Völkerrechts, die unabhängig von vertraglicher Zustimmung für alle oder doch die meisten Staaten gelten (vgl. Herdegen, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 25 Rn. 1 ; vgl. auch BVerfGE 15, 25 ; 16, 27 ; 118, 124 ).
  • BGH, 28.01.2021 - 3 StR 564/19

    Zur Immunität eines staatlichen Hoheitsträgers bei Kriegsverbrechen

    Soweit es allgemein darauf hingewiesen hat, dass "Ausnahmen von der Immunität für Fälle von Kriegsverbrechen, völkerrechtlichen Verbrechen und Verstöße gegen völkerrechtliches ius cogens diskutiert' würden, hat es sich damit nicht weiter befasst, da die Entscheidung nicht die aus der Staatenimmunität "fließende Immunität von staatlichen Organen, insbesondere von Regierungsmitgliedern," sondern die davon zu unterscheidende diplomatische Immunität zum Gegenstand hatte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 1997 - 2 BvR 1516/96, BVerfGE 96, 68, 84 f.).
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