Rechtsprechung
   BVerfG, 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • NWB SteuerXpert START
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die sofort vollziehbare Untersagung der Führung von Finanzkommissions- und Eigenhandelsgeschäften

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfassungsrecht - Verfassungsbeschwerde gegen Untersagungsverfügungen

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Verfassungsrechtliches zu einer Interessenabwägung im Verfahren nach § 80 V VwGO?" von Vors. RiVGH Michael Happ, original erschienen in: NVwZ 2005, 282 - 283.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2004, 930 (Ls.)
  • NVwZ 2004, 93



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Wird zitiert von ... (172)  

  • BVerfG, 11.05.2007 - 2 BvR 2483/06  

    Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach der Ablehnung der Verlängerung einer

    Geltung und Inhalt dieser Leitlinien sind nicht davon abhängig, ob der Sofortvollzug eines Verwaltungsakts einer gesetzlichen (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspringt (vgl. BVerfGE 69, 220 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, S. 93 ).

    Es gibt daher Fälle, in welchen trotz des grundsätzlichen Vorrangs des Vollziehungsinteresses bei kraft Gesetzes angeordneten Sofortvollzugs (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2003, a.a.O.) das Suspensivinteresse des Betroffenen überwiegt.

    Auch dann, wenn man hier den grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses in Rechnung stellt und daraus folgert, dass die Gerichte - neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache - zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten sind, welche die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2003, a.a.O.), werden die angegriffenen Entscheidungen den aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht gerecht, weil mit der Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz vollendete Tatsachen auch für die Entscheidung in der Hauptsache geschaffen werden können, obschon die dabei zu beantwortenden Rechtsfragen umstritten und nicht höchstrichterlich geklärt sind.

  • BVerwG, 14.04.2005 - 4 VR 1005.04  

    Aufschiebende Wirkung gegen Flughafenausbau?

    Ordnet das Gesetz beispielsweise an, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage gegen die Verfügung entfällt, durch die dem Adressaten untersagt wird, schadensträchtige Geschäfte ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis zu betreiben, so lässt sich aus dem Normzweck ohne weiteres ableiten, dass das Vollziehungsinteresse Vorrang beansprucht und das private Interesse, die unerlaubte Tätigkeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens fortzusetzen, im Regelfall zurückzustehen hat (so BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Oktober 2003 1 BvR 2025/03 NVwZ 2004, 93).
  • BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvR 1977/06  

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den einstweiligen Rechtsschutz im

    Geltung und Inhalt dieser Leitlinien sind nicht davon abhängig, ob der Sofortvollzug eines Verwaltungsakts einer gesetzlichen (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspringt (vgl. BVerfGE 69, 220 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, S. 93 ).

    b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung auch dann nicht gerecht, wenn man in Fällen des kraft Gesetzes angeordneten Sofortvollzugs einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses in Rechnung stellt und daraus folgert, dass die Gerichte - neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache - zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten sind, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -, a.a.O.).

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