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   BVerfG, 10.12.1974 - 2 BvK 1/73, 2 BvR 902/73   

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https://dejure.org/1974,56
BVerfG, 10.12.1974 - 2 BvK 1/73, 2 BvR 902/73 (https://dejure.org/1974,56)
BVerfG, Entscheidung vom 10.12.1974 - 2 BvK 1/73, 2 BvR 902/73 (https://dejure.org/1974,56)
BVerfG, Entscheidung vom 10. Dezember 1974 - 2 BvK 1/73, 2 BvR 902/73 (https://dejure.org/1974,56)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Magistratsverfassung Schleswig-Holstein

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit des § 64 GO Schleswig-Holstein

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerfGE 38, 258
 
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Wird zitiert von ... (88)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

    Auszug aus BVerfG, 10.12.1974 - 2 BvK 1/73
    Art. 99 GG bezieht sich auch auf Verfahren der abstrakten Normenkontrolle (BVerfGE 1, 208 (218 f.)).

    Das Verfahren nach Art. 37 Nr. 1 LS ist dem Organstreit nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG , das Verfahren nach Art. 37 Nr. 2 LS der abstrakten Normenkontrolle gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG nachgebildet (BVerfGE 1, 208 (219); vgl. auch 4, 31 (35)).

    Es sprach schon viel dafür, daß § 73 BVerfGG a. F., dem jetzt § 73 Abs. 1 BVerfGG entspricht, sich im Gegensatz zu Art. 99 GG nur auf Verfassungsstreitigkeiten im engeren, kontradiktorischen Sinne bezog, zu denen die abstrakte Normenkontrolle nicht zu rechnen ist (vgl. BVerfGE 1, 208 (219)).

  • BVerfG, 21.05.1968 - 2 BvL 2/61

    Breitenborn-Gelnhausen

    Auszug aus BVerfG, 10.12.1974 - 2 BvK 1/73
    Vielmehr sind Beschränkungen der Selbstverwaltung der Gemeinden mit Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG vereinbar, wenn und insoweit sie deren Kernbereich unangetastet lassen (BVerfGE 23, 353 (365), ständige Rechtsprechung).

    Auch Änderungen, die in der Linie einer vernünftigen Fortentwicklung des überkommenen Systems liegen, sind zulässig, wenn sie nicht zur Aushöhlung der Selbstverwaltung der Gemeinde führen (BVerfGE 23, 353 (367)).

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

    Auszug aus BVerfG, 10.12.1974 - 2 BvK 1/73
    Sie haben den technischen Ablauf der Meinungsbildung und Beschlußfassung in der Vertretungskörperschaft, in der sie tätig sind, in gewissem Grade zu steuern und damit zu erleichtern (vgl. BVerfGE 20, 56 (104)).
  • BVerfG, 22.07.1969 - 2 BvK 1/67

    Parlamentarisches Regierungssystem

    Auszug aus BVerfG, 10.12.1974 - 2 BvK 1/73
    Deshalb ist es grundsätzlich von Verfassungs wegen erlaubt, das Wahlvorschlagsrecht auf die Fraktionen zu beschränken (vgl. BVerfGE 27, 44 (51 f.)).
  • BVerfG, 30.07.1958 - 2 BvG 1/58

    Volksbefragung Hessen

    Auszug aus BVerfG, 10.12.1974 - 2 BvK 1/73
    Ihre hoheitlichen Maßnahmen sind Ausfluß von öffentlicher Gewalt, Staatsgewalt in weiterem Sinn (vgl. BVerfGE 8, 122 (132)) und damit Gewalt im Sinne von Art. 2 Abs. 1 LS, die vom Volke ausgehen muß.
  • BVerfG, 11.08.1954 - 2 BvK 2/54

    5%-Sperrklausel I

    Auszug aus BVerfG, 10.12.1974 - 2 BvK 1/73
    § 73 Abs. 2 BVerfGG n. F. jedenfalls, der auf die Fristbestimmung des § 64 Abs. 3 BVerfGG verweist - die ihrerseits für Organstreitigkeiten gilt -, ist eingefügt worden, nachdem das Bundesverfassungsgericht die entsprechende Anwendung der für Organstreitigkeiten im Bund geltenden Fristbestimmung bei den ihm zugewiesenen Organstreitigkeiten im Land Schleswig-Holstein abgelehnt hatte (BVerfGE 4, 31 (36 f.)).
  • BVerfG, 12.07.1960 - 2 BvR 373/60

    Wählervereinigung

    Auszug aus BVerfG, 10.12.1974 - 2 BvK 1/73
    Bei der Bestimmung dessen, was zum Wesen der Selbstverwaltung und damit zu dem Bereich gehört, der durch die Verfassung gegen jede gesetzliche Schmälerung gesichert ist, muß zwar der geschichtlichen Entwicklung und den verschiedenen historischen Erscheinungsformen der Selbstverwaltung in einem gewissen Ausmaß Rechnung getragen werden (BVerfGE 11, 266 (274); ständige Rechtsprechung).
  • BVerfG, 14.07.1959 - 2 BvE 2/58

    Redezeit

    Auszug aus BVerfG, 10.12.1974 - 2 BvK 1/73
    Eine derartige Mediatisierung bleibt jedoch solange im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen, als sie nicht über das hinausgeht, was zur Sicherung des Wahlvorganges geboten ist (vgl. BVerfGE 10, 4 (14)).
  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83

    Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf

    Zunächst setzt der Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie dem Gesetzgeber eine Grenze; hiernach darf der Wesensgehalt der gemeindlichen Selbstverwaltung nicht ausgehöhlt werden (vgl. BVerfGE 1, 167 [174 f.]; 38, 258 [278 f.]; 76, 107 [118]; st. Rspr.).

    Auch der Gedanke, Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG verbiete es, die gemeindliche Selbstverwaltung als solche - sei es durch ihre Aufhebung, sei es durch schleichende Aushöhlung - zu beseitigen (vg. BVerfGE 1, 167 [174 f.]; 38, 258 [279]; st. Rspr.), greift erst, wenn sich positiv feststellen ließe, daß der den Gemeinden nach einem Aufgabenentzug verbleibende Aufgabenbestand einer Betätigung ihrer Selbstverwaltung keinen hinreichenden Raum mehr beläßt.

    Das Selbstverwaltungsrecht würde jedoch dann faktisch beseitigt, wenn das Gesetz die gemeindliche Selbstverwaltung innerlich aushöhlte, sie die Gelegenheit zu kraftvoller Betätigung verlöre und nur noch ein Scheindasein führen könnte (BVerfGE 1, 167 [174 f.]; 22, 180 [204 f.]; 23, 353 [367]; 38, 258 [279]).

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    545 bb) Der Grundsatz der Volkssouveränität (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG) erfordert daneben, dass sich alle Akte der Ausübung der Staatsgewalt auf den Willen des Volkes zurückführen lassen (vgl. BVerfGE 38, 258 ; 47, 253 ; 77, 1 ; 83, 60 ; 93, 37 ; 107, 59 ).
  • BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvF 1/20

    Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin ("Berliner Mietendeckel")

    Der Antrag ist auf einen tauglichen Gegenstand gerichtet, da die angegriffenen Regelungen der § 3, § 4, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 bis Abs. 4, § 7 und § 11 MietenWoG Bln zum Zeitpunkt der Antragstellung noch Rechtswirkungen entfaltet haben und weiterhin entfalten (vgl. BVerfGE 7, 305 ; 38, 258 ; 79, 311 ; 99, 57 ; 119, 96 ).
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