Rechtsprechung
   BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 2074/05; 1 BvR 1254/05   

Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 8 EMRK; § 14 Abs. 5 HSOG; § 184 Abs. 5 LVwG SH; § 483 Abs. 3 StPO
    Automatisierte Erfassung von Kraftfahrzeugkennzeichen; informationelle Selbstbestimmung (Schutzbereichseröffnung bei einem "Trefferfall"; Eingriff; Vorbehalt des Gesetzes; Bestimmtheit; Erfordernis ausdrücklicher Zweckbestimmung; Normenklarheit); verfassungskonforme Auslegung (Grenzen); Verhältnismäßigkeit; gemischte Dateien (präventive Zwecke; repressive Zwecke).

  • lexetius.com
  • DFR

    Automatisierte Kennzeichenerfassung

mehr
  • Bundesverfassungsgericht
  • webshoprecht.de

    Bonitätsprüfung - Datenbankschutz - Datenschutz - Datenvernichtung - IP-Adresse

  • IWW
  • strafrecht-online.de

    Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; § 152 Abs. 2 StPO; § 163 Abs. 1 S. 1 StPO; § 184 Abs. 4 S. 3 LVwG; § 184 Abs. 5 LVwG; § 14 Abs. 5 HSOG; § 31 Abs. 1 StVG; § 31 Abs. 2 StVG; § 36 Abs. 5 StVO
    Möglichkeit einer automatisierten Erfassung von Kraftfahrzeugkennzeichen zum Zweck eines Abgleichs mit dem polizeilichen Fahndungsbestand - Gewinnung von persönlichkeitsrelevanten Informationen über einzelne Fahrten oder Zusammenstellung von Informationen über mehrere Einzelfahrten zu einem Bewegungsprofil - Erfüllung von verfassungsrechtlichen Anforderungen durch Benennung des Zwecks einer automatisierten Erfassung von Kraftfahrzeugkennzeichen - Nutzung der automatisierten Kennzeichenerfassung zur Feststellung der Identität des Halters eines Kraftfahrzeugs - Heimlichkeit einer staatlichen Ermittlungsmaßnahme auf öffentlichen Straßen und Plätzen oder im öffentlichen Verkehrsraum

  • NWB SteuerXpert START

    GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften zur automatisierten Erfassung von Kraftfahrzeugkennzeichen

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Hessische und schleswig-holsteinische Vorschriften zur automatisierten Erfassung von Kfz-Kennzeichen nichtig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Automatischer Kennzeichen-Scan

  • 123recht.net (Pressemeldung, 11.3.2008)

    Video-Erfassung von Autokennzeichen enge Grenzen gesetzt // Regeln in Hessen und Schleswig-Holstein für nichtig erklärt

mehr
  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Hessische und schleswig-holsteinische Vorschriften zur automatisierten Erfassung von Kfz-Kennzeichen nichtig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Verbot von Kfz-Scanning

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Hessische und schleswig-holsteinische Vorschriften zur automatisierten Erfassung der Kfz-Kennzeichen für nichtig erklärt

  • heise.de (Pressebericht, 11.03.2008)

    Hessen stoppt automatische Erfassung von Kfz-Kennzeichen [Update]

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kfz-Kennzeichen: Automatisierte Erfassung verfassungswidrig

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Grundrechtsverletzung: "Kennzeichenscreening” ist verfassungswidrig

  • spiegel.de (Pressebericht)

  • Vor Ergehen der Entscheidung:


  • Telemedicus (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Die Kennzeichenerfassung vor dem BVerfG und in den Bundesländern

Besprechungen u.ä. (4)

  • Telemedicus (Entscheidungsbesprechung)

    Kennzeichenerfassung in Hessen und Schleswig-Holstein verfassungswidrig

  • daten-speicherung.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Gibt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem Staat die Chance, auf äußere Bedrohungen künftig besser zu reagieren?

  • RA ONLINE , S. 389 (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Automatische Kennzeichenerfassung

  • gwp-pb.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Informationelle Selbstbestimmung // Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Online-Durchsuchung, Vorratsdatenspeicherung und automatische Erfassung von Kfz-Kennzeichen (Heiner Adamski)

Sonstiges (10)

  • bundesrat (Verfahrensmitteilung)
  • bundesrat (Verfahrensmitteilung)
  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Verfassungsrechtliche Grenzen polizeilicher Kfz-Kennzeichenerfassung" von Prof. Dr. Alexander Roßnagel, original erschienen in: NJW 2008, 2547 - 2551.

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  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des BVerfG vom 11.03.2008, Az.: 1 BvR 1254/05; 1 BvR 1254/07 (Zur automatisierten Erfassung von Kraftfahrzeugkennzeichen)" von FAStrafR Dr. Ingo E. Fromm, original erschienen in: SVR 2008, 344 - 345.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Bundesverfassungsgericht versus Politik. Eine kommentierende Dokumentation der jüngsten Entscheidungen zu drei Sicherheitsgesetzen" von Rainer Erd, original erschienen in: Kritische Justiz 2008, 118 - 133.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kurznachricht zu "Das wichtigste Grundrecht ist das Leben" von Dr. Joachim Jahn, original erschienen in: DRiZ 2008, 177.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Verhöhnung de lege artis" von Dr. Christian Bommarius, original erschienen in: AnwBl 2008, 343.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Die Entwicklung des Datenschutzrechts in den Jahren 2007/2008" von Prof. Peter Gola und RA Christoph Klug, original erschienen in: NJW 2008, 2481 - 2487.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Die Neuregelung der automatisierten Kennzeichenerfassung in Hessen" von Dipl.-Verw./Wiss. Mit. Dennis Bodenbrenner und Dipl.-Verw. Marcus Heinemann, original erschienen in: NVwZ 2010, 679 - 682.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Kfz-Massenabgleich nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts" von Ri Dr. Patrick Breyer, original erschienen in: NVwZ 2008, 824 - 828.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 120, 378
  • NJW 2008, 1505
  • NZV 2008, 362 (Ls.)
  • NZV 2009, 56 (Ls.)
  • StV 2008, 169 (Ls.)
  • MMR 2008, 308
  • DVBl 2008, 575



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Wird zitiert von ... (99)  

  • VG München, 23.09.2009 - M 7 K 08.3052  

    Zur Verfassungsmäßigkeit des verdeckten Einsatzes automatisierter

    Mit Urteil vom 11. März 2008 (1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07) erklärte das Bundesverfassungsgericht die gesetzlichen Regelungen der Länder Hessen und Schleswig-Holstein zur automatisierten Kennzeichenerfassung für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig.

    Die Möglichkeit, einer Kennzeichenerfassung unterzogen zu werden, besteht praktisch für jeden Kraftfahrzeughalter, dessen Fahrzeug auf den Straßen des betroffenen Bundeslandes unterwegs ist (BVerfG v. 11.3. 2008 - 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07 - Absatz 60).

    Die automatisierte Kennzeichenerfassung greift aber in den Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung nur dann ein, wenn das Kennzeichen nicht unverzüglich mit dem Fahndungsbestand abgeglichen und ohne weitere Auswertung sofort wieder gelöscht wird (BVerfG v. 11.3. 2008 - 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07 - Absatz 62).

    Zwar kann bereits die Informationserhebung einen Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts darstellen, soweit sie die Informationen für die Behörden verfügbar macht und die Basis für einen nachfolgenden Abgleich mit Suchkriterien bildet (BVerfG v. 11.3. 2008 - 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07 - Absatz 65 m.w.N.).

    Zu einem Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung kommt es daher in den Fällen der elektronischen Kennzeichenerfassung dann nicht, wenn der Abgleich mit dem Fahndungsdatenbestand unverzüglich vorgenommen wird und negativ ausfällt (sogenannter Nichttrefferfall) sowie zusätzlich rechtlich und technisch gesichert ist, dass die Daten anonym bleiben und sofort spurenlos und ohne die Möglichkeit, einen Personenbezug herzustellen, gelöscht werden (BVerfG v. 11.3. 2008 - 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07 - Absatz 68).

    Sie betreffen zum einen die gebotene Normbestimmtheit und Normenklarheit und zum anderen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BVerfG v. 11.3. 2008 - 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07 - Absatz 75).

    26 Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Regelungen der Art. 33 Abs. 2 Satz 2 bis 5, 38 Abs. 3 PAG richten sich nach dem Gewicht des Eingriffs, das insbesondere von der Art der erfassten Informationen, dem Anlass und den Umständen der Erhebung, dem betroffenen Personenkreis und der Art der möglichen Verwendung der Daten beeinflusst wird (BVerfG v. 11.3. 2008 - 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07 - Absatz 76).

    Informationserhebungen gegenüber Personen, die den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben, sind daher grundsätzlich von höherer Eingriffsqualität als anlassbezogene (BVerfG v. 11.3. 2008 - 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07 - Absatz 78).

    Die Tatsache, dass die automatisierte Kennzeichenerfassung verdeckt und damit heimlich erfolgt, führt ebenfalls zu einer Erhöhung des Gewichts der gesetzgeberischen Freiheitsbeeinträchtigung (BVerfG v. 11.3. 2008 - 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07 - Absatz 79), da dem Betroffenen durch die Heimlichkeit des Eingriffs ein vorheriger Rechtsschutz verwehrt und ein nachträglicher Rechtsschutz zumindest erschwert werden kann.

    So stellt das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich fest (BVerfG v. 11.3. 2008 - 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07 - Absatz 82), dass, wenn die automatisierte Kennzeichenerfassung lediglich dem Zweck dient, gestohlene Fahrzeuge ausfindig zu machen oder Fahrzeuge ohne ausreichenden Versicherungsschutz, die Persönlichkeitsrelevanz vergleichsweise gering ist.

    Das Bestimmtheitsgebot soll sicherstellen, dass der demokratisch legitimierte Parlamentsgesetzgeber die wesentlichen Entscheidungen über Grundrechtseingriffe und deren Reichweite selbst trifft, dass Regierung und Verwaltung im Gesetz steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfinden und dass die Gerichte eine wirksame Rechtskontrolle durchführen können (BVerfG v. 11.3. 2008 - 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07 - Absatz 94).

    Ermächtigt eine gesetzliche Regelung zu einem Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, so hat das Gebot der Bestimmtheit und Klarheit auch die spezifische Funktion, eine Umgrenzung des Anlasses der Maßnahme und auch des möglichen Verwendungszwecks der betroffenen Informationen sicherzustellen (BVerfG v. 11.3. 2008 - 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07 - Absatz 96).

    Fehlt es an einer Zweckbindung, können erhobene Daten nach ihrer Speicherung Anlass für unvorhersehbare Maßnahmen in der Zukunft schaffen, insbesondere nach ihrer Verknüpfung mit anderen Daten, etwa nach ihrer Aufnahme auch in Datensammlungen, die sonstigen Zwecken dienen (BVerfG v. 11.3. 2008 - 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07 - Absatz 97).

    Insoweit führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass damit weder der Anlass noch der Ermittlungszweck benannt wird, dem sowohl die Erhebung als auch der Abgleich letztlich dienen soll (BVerfG v. 11.3. 2008 - 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07 - Absatz 99).

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG v. 11.3. 2008 - 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07 - Absatz 131 ff.) schließt eine derartige dynamische Verweisung nicht grundsätzlich aus.

    Es muss erkennbar sein, ob der Zugriff selbst ausschließlich oder im Schwerpunkt präventiven oder repressiven Zwecken oder beiden dient (BVerfG v. 11.3. 2008 - 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07 - Absatz 151).

    Auch dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG v. 11.3. 2008 - 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07 - Absatz 143) nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sondern lediglich eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung gefordert, welche gerade mit Art. 33 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2a, 38 Abs. 3 Satz 3 PAG geschaffen wurde.

    Dieses verlangt, dass der Staat mit dem Grundrechtseingriff einen legitimen Zweck mit geeigneten, erforderlichen und angemessenen Mitteln verfolgt (BVerfG v. 11.3. 2008 - 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07 - Absatz 163).

    Entsprechende Eingriffsschwellen sind durch eine gesetzliche Regelung zu gewährleisten (BVerfG v. 11.3. 2008 - 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07 - Absatz 168).

    Das Mittel der Kennzeichenerfassung ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG v. 11.3. 2008 - 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07 - Absatz 165) zur Verfolgung präventiver und gegebenenfalls repressiver Zwecke jedenfalls insoweit geeignet, als die Erfassung des Kennzeichens die Durchführung weiterer auf die Zweckverfolgung bezogener Maßnahmen ermöglicht oder erleichtert.

    Da die automatisierte Kennzeichenerfassung aufgrund der möglichen Zahl der Erfassungsvorgänge eine neuartige Reichweite der Beobachtung ermöglicht, ist anzunehmen, dass für eine Reihe polizeilicher Maßnahmen mildere Mittel zudem nicht ersichtlich sind (BVerfG v. 11.3. 2008 - 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07 - Absatz 166).

    Damit ist die automatisierte Kennzeichenerfassung gerade auf Situationen begrenzt, in denen Umstände der konkreten Örtlichkeit oder dokumentierte Lageerkenntnisse über Kriminalitätsschwerpunkte einen Anknüpfungspunkt geben, der auf gesteigerte Risiken der Rechtsgutgefährdung oder -verletzung und zugleich auf eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hinweist, dass diesen Risiken mit Hilfe der automatisierten Kennzeichenerfassung begegnet werden kann (BVerfG v. 11.3. 2008 - 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07 - Absatz 175).

    Ergänzend verbietet Art. 33 Abs. 2 Satz 5 PAG ausdrücklich den flächendeckenden Einsatz von automatisierten Kennzeichenerfassungssystemen und grenzt dadurch den Umfang der Kennzeichenerfassung ein (BVerfG v. 11.3. 2008 - 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07 - Absatz 171).

    Eine Begrenzung auf eine stichprobenhafte Durchführung der Maßnahme ist nach dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG v. 11.3. 2008 - 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07 - Absatz 174) lediglich eine beispielhafte Möglichkeit, die Eingriffsintensität im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu begrenzen.

  • BFH, 18.01.2012 - II R 49/10  

    Zuteilung der Identifikationsnummer und dazu erfolgte Datenspeicherung mit

    a) Das auf dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG beruhende Recht auf informationelle Selbstbestimmung trägt Gefährdungen und Verletzungen der Persönlichkeit Rechnung, die sich für den Einzelnen, insbesondere unter den Bedingungen moderner Datenverarbeitung, aus informationsbezogenen Maßnahmen ergeben (BVerfG-Entscheidungen vom 15. Dezember 1983 1 BvR 209/83 u. a., BVerfGE 65, 1, 41 ff.; vom 12. April 2005 2 BvR 1027/02, BVerfGE 113, 29, 45 f.; vom 4. April 2006 1 BvR 518/02, BVerfGE 115, 320, 341 f.; vom 13. Juni 2007 1 BvR 1550/03 u. a., BVerfGE 118, 168, 183 f., BStBl II 2007, 896, und vom 11. März 2008 1 BvR 2074/05 u. a., BVerfGE 120, 378, 397).

    Dieses Recht flankiert und erweitert den grundrechtlichen Schutz von Verhaltensfreiheit und Privatheit; es lässt ihn schon auf der Stufe der Persönlichkeitsgefährdung beginnen (BVerfG-Entscheidungen in BVerfGE 118, 168, 184, BStBl II 2007, 896, und in BVerfGE 120, 378, 397).

    Sie können darüber hinaus mit anderen Datensammlungen zusammengefügt werden, wodurch vielfältige Nutzungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten entstehen (BVerfG-Entscheidungen in BVerfGE 65, 1, 42; in BVerfGE 115, 320, 342, und in BVerfGE 120, 378, 397 f.).

    Dadurch können weitere Informationen bis hin zu einem teilweise oder weitgehend vollständigen Persönlichkeitsbild erzeugt und so Schlüsse gezogen werden, die sowohl die grundrechtlich geschützten Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen beeinträchtigen als auch anschließende Eingriffe in seine Verhaltensfreiheit nach sich ziehen können, ohne dass der Betroffene die Richtigkeit und Verwendung der gespeicherten Informationen zureichend kontrollieren kann (BVerfG-Entscheidungen in BVerfGE 65, 1, 42; in BVerfGE 118, 168, 184 f., BStBl II 2007, 896, und in BVerfGE 120, 378, 398).

    Der mit solchen technischen Möglichkeiten einhergehenden gesteigerten Gefährdungslage entspricht der hierauf bezogene Grundrechtsschutz (BVerfG-Entscheidungen in BVerfGE 65, 1, 42; in BVerfGE 115, 320, 342, und in BVerfGE 120, 378, 398).

    Insofern gibt es unter den Bedingungen der elektronischen Datenverarbeitung kein schlechthin, also ungeachtet des Verwendungskontextes, belangloses personenbezogenes Datum mehr (BVerfG-Entscheidungen in BVerfGE 65, 1, 45; in BVerfGE 118, 168, 185, BStBl II 2007, 896, und in BVerfGE 120, 378, 398 f.).

    Auch wenn der Einzelne sich in die Öffentlichkeit begibt, schützt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dessen Interesse, dass die damit verbundenen personenbezogenen Informationen nicht im Zuge automatisierter Informationserhebung zur Speicherung mit der Möglichkeit der Weiterverwertung erfasst werden (BVerfG-Urteil in BVerfGE 120, 378, 399, m. w. N.).

    Das Gewicht des Eingriffs wird insbesondere von der Art der erfassten Informationen, dem Anlass und den Umständen ihrer Erhebung, dem betroffenen Personenkreis und der Art der möglichen Verwertung der Daten beeinflusst (BVerfG-Urteil in BVerfGE 120, 378, 401 f.).

    Von maßgebender Bedeutung für das Gewicht des Grundrechtseingriffs ist zum einen, welche Persönlichkeitsrelevanz die Informationen aufweisen, die von der informationsbezogenen Maßnahme erfasst werden (vgl. BVerfG-Entscheidungen in BVerfGE 115, 320, 347 f., und in BVerfGE 120, 378, 402).

    Mit in den Blick zu nehmen ist zum anderen die Persönlichkeitsrelevanz der Informationen, die durch eine weitergehende Verarbeitung und Verknüpfung der erfassten Informationen gewonnen werden sollen (BVerfG-Entscheidungen in BVerfGE 65, 1, 45 f.; in BVerfGE 115, 320, 347 f., und in BVerfGE 120, 378, 402).

    Die Heimlichkeit staatlicher Informationseingriffe betrifft darüber hinaus die Gesellschaft insgesamt (BVerfG-Urteil in BVerfGE 120, 378, 402 f.).

    Informationserhebungen gegenüber Personen, die den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben, sind grundsätzlich von höherer Eingriffsintensität als anlassbezogene (BVerfG-Entscheidungen in BVerfGE 113, 29, 53; in BVerfGE 115, 320, 354, und in BVerfGE 120, 378, 402).

    Werden Personen, die keinen Erhebungsanlass gegeben haben, in großer Zahl in den Wirkungsbereich einer Maßnahme einbezogen, können von ihr auch allgemeine Einschüchterungseffekte ausgehen, die zu Beeinträchtigungen bei der Ausübung von Grundrechten führen können (BVerfG-Entscheidungen in BVerfGE 113, 29, 46 f., und in BVerfGE 120, 378, 402).

    Die Unbefangenheit des Verhaltens wird insbesondere gefährdet, wenn die Streubreite von Ermittlungsmaßnahmen dazu beiträgt, dass Risiken des Missbrauchs und ein Gefühl des Überwachtwerdens entstehen (vgl. BVerfG-Entscheidungen in BVerfGE 115, 320, 354 f., und in BVerfGE 120, 378, 402).

    Die Intensität des Eingriffs für den Grundrechtsträger wird auch davon beeinflusst, welche über die Informationserhebung hinausgehenden Nachteile ihm aufgrund der Maßnahme drohen oder von ihm nicht ohne Grund befürchtet werden (vgl. BVerfG-Entscheidungen vom 14. Juli 1999 1 BvR 2226/94 u. a., BVerfGE 100, 313, 376; in BVerfGE 115, 320, 347 f.; in BVerfGE 118, 168, 197, BStBl II 2007, 896, und in BVerfGE 120, 378, 403).

    Die Schwere des Eingriffs nimmt mit der Möglichkeit der Nutzung der Daten für Folgeeingriffe in Grundrechte der Betroffenen zu sowie mit der Möglichkeit der Verknüpfung mit anderen Daten, die wiederum andere Folgemaßnahmen auslösen können (BVerfG-Urteil in BVerfGE 120, 378, 403).

  • BFH, 20.12.2011 - II S 28/10  

    Zuteilung der Identifikationsnummer und dazu erfolgte Datenspeicherung mit

    a) Das auf dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG beruhende Recht auf informationelle Selbstbestimmung trägt Gefährdungen und Verletzungen der Persönlichkeit Rechnung, die sich für den Einzelnen, insbesondere unter den Bedingungen moderner Datenverarbeitung, aus informationsbezogenen Maßnahmen ergeben (BVerfG-Entscheidungen vom 15. Dezember 1983 1 BvR 209/83 u. a., BVerfGE 65, 1, 41 ff.; vom 12. April 2005 2 BvR 1027/02, BVerfGE 113, 29, 45 f.; vom 4. April 2006 1 BvR 518/02, BVerfGE 115, 320, 341 f.; vom 13. Juni 2007 1 BvR 1550/03 u. a., BVerfGE 118, 168, 183 f., BStBl II 2007, 896, und vom 11. März 2008 1 BvR 2074/05 u. a., BVerfGE 120, 378, 397).

    Dieses Recht flankiert und erweitert den grundrechtlichen Schutz von Verhaltensfreiheit und Privatheit; es lässt ihn schon auf der Stufe der Persönlichkeitsgefährdung beginnen (BVerfG-Entscheidungen in BVerfGE 118, 168, 184, BStBl II 2007, 896, und in BVerfGE 120, 378, 397).

    Sie können darüber hinaus mit anderen Datensammlungen zusammengefügt werden, wodurch vielfältige Nutzungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten entstehen (BVerfG-Entscheidungen in BVerfGE 65, 1, 42; in BVerfGE 115, 320, 342, und in BVerfGE 120, 378, 397 f.).

    Dadurch können weitere Informationen bis hin zu einem teilweise oder weitgehend vollständigen Persönlichkeitsbild erzeugt und so Schlüsse gezogen werden, die sowohl die grundrechtlich geschützten Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen beeinträchtigen als auch anschließende Eingriffe in seine Verhaltensfreiheit nach sich ziehen können, ohne dass der Betroffene die Richtigkeit und Verwendung der gespeicherten Informationen zureichend kontrollieren kann (BVerfG-Entscheidungen in BVerfGE 65, 1, 42; in BVerfGE 118, 168, 184 f., BStBl II 2007, 896, und in BVerfGE 120, 378, 398).

    Der mit solchen technischen Möglichkeiten einhergehenden gesteigerten Gefährdungslage entspricht der hierauf bezogene Grundrechtsschutz (BVerfG-Entscheidungen in BVerfGE 65, 1, 42; in BVerfGE 115, 320, 342, und in BVerfGE 120, 378, 398).

    Insofern gibt es unter den Bedingungen der elektronischen Datenverarbeitung kein schlechthin, also ungeachtet des Verwendungskontextes, belangloses personenbezogenes Datum mehr (BVerfG-Entscheidungen in BVerfGE 65, 1, 45; in BVerfGE 118, 168, 185, BStBl II 2007, 896, und in BVerfGE 120, 378, 398 f.).

    Auch wenn der Einzelne sich in die Öffentlichkeit begibt, schützt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dessen Interesse, dass die damit verbundenen personenbezogenen Informationen nicht im Zuge automatisierter Informationserhebung zur Speicherung mit der Möglichkeit der Weiterverwertung erfasst werden (BVerfG-Urteil in BVerfGE 120, 378, 399, m. w. N.).

    Das Gewicht des Eingriffs wird insbesondere von der Art der erfassten Informationen, dem Anlass und den Umständen ihrer Erhebung, dem betroffenen Personenkreis und der Art der möglichen Verwertung der Daten beeinflusst (BVerfG-Urteil in BVerfGE 120, 378, 401 f.).

    Von maßgebender Bedeutung für das Gewicht des Grundrechtseingriffs ist zum einen, welche Persönlichkeitsrelevanz die Informationen aufweisen, die von der informationsbezogenen Maßnahme erfasst werden (vgl. BVerfG-Entscheidungen in BVerfGE 115, 320, 347 f., und in BVerfGE 120, 378, 402).

    Mit in den Blick zu nehmen ist zum anderen die Persönlichkeitsrelevanz der Informationen, die durch eine weitergehende Verarbeitung und Verknüpfung der erfassten Informationen gewonnen werden sollen (BVerfG-Entscheidungen in BVerfGE 65, 1, 45 f.; in BVerfGE 115, 320, 347 f., und in BVerfGE 120, 378, 402).

    Die Heimlichkeit staatlicher Informationseingriffe betrifft darüber hinaus die Gesellschaft insgesamt (BVerfG-Urteil in BVerfGE 120, 378, 402 f.).

    Informationserhebungen gegenüber Personen, die den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben, sind grundsätzlich von höherer Eingriffsintensität als anlassbezogene (BVerfG-Entscheidungen in BVerfGE 113, 29, 53; in BVerfGE 115, 320, 354, und in BVerfGE 120, 378, 402).

    Werden Personen, die keinen Erhebungsanlass gegeben haben, in großer Zahl in den Wirkungsbereich einer Maßnahme einbezogen, können von ihr auch allgemeine Einschüchterungseffekte ausgehen, die zu Beeinträchtigungen bei der Ausübung von Grundrechten führen können (BVerfG-Entscheidungen in BVerfGE 113, 29, 46 f., und in BVerfGE 120, 378, 402).

    Die Unbefangenheit des Verhaltens wird insbesondere gefährdet, wenn die Streubreite von Ermittlungsmaßnahmen dazu beiträgt, dass Risiken des Missbrauchs und ein Gefühl des Überwachtwerdens entstehen (vgl. BVerfG-Entscheidungen in BVerfGE 115, 320, 354 f., und in BVerfGE 120, 378, 402).

    Die Intensität des Eingriffs für den Grundrechtsträger wird auch davon beeinflusst, welche über die Informationserhebung hinausgehenden Nachteile ihm aufgrund der Maßnahme drohen oder von ihm nicht ohne Grund befürchtet werden (vgl. BVerfG-Entscheidungen vom 14. Juli 1999 1 BvR 2226/94 u. a., BVerfGE 100, 313, 376; in BVerfGE 115, 320, 347 f.; in BVerfGE 118, 168, 197, BStBl II 2007, 896, und in BVerfGE 120, 378, 403).

    Die Schwere des Eingriffs nimmt mit der Möglichkeit der Nutzung der Daten für Folgeeingriffe in Grundrechte der Betroffenen zu sowie mit der Möglichkeit der Verknüpfung mit anderen Daten, die wiederum andere Folgemaßnahmen auslösen können (BVerfG-Urteil in BVerfGE 120, 378, 403).

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