Rechtsprechung
   BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Beamtinnenwitwer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Hamburgischen Beamtengesetzes

Verfahrensgang

  • VG Hamburg, 24.01.1962 - III 790/61
  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 21, 329
  • NJW 1967, 1851
  • MDR 1967, 982
  • FamRZ 1967, 550
  • DÖV 1967, 675



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Wird zitiert von ... (204)  

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02  

    Anpassung nach dem 31. Dezember 2002

    c) Daraus folgt jedoch nicht, dass auch sämtliche Berechnungsgrundlagen an dem vorstehend skizzierten Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG teilhaben (vgl. BVerfGE 4, 219 ; 16, 94 ; 21, 329 ).

    Sie bildet die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe beitragen kann, eine stabile und gesetzestreue Verwaltung zu sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften zu bilden (vgl. BVerfGE 7, 155 ; 21, 329 ; 56, 146 ; 99, 300 ; 107, 218 ).

    Besoldung und Versorgung sind die einheitliche, schon bei Begründung des Beamtenverhältnisses garantierte Gegenleistung des Dienstherrn (vgl. BVerfGE 21, 329 ; 37, 167 ; 39, 196 ); sie sind Teilelemente des einheitlichen Tatbestands der Alimentation.

    Die Versorgung ist vielmehr die Fortsetzung der Besoldung (vgl. BVerfGE 21, 329 ).

  • BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvL 11/04  

    Versorgungsbezüge aus dem Beförderungsamt: Wartefrist von drei Jahren

    Sie bildet die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und die ihm im Staatsleben zufallende Funktion, eine stabile Verwaltung zu sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften zu bilden, erfüllen kann (vgl. BVerfGE 7, 155 ; 21, 329 ; 39, 196 ; 44, 249 ; 99, 300 ; 107, 218 ; stRspr).

    Der Dienstherr ist verpflichtet, den Beamten nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Unterhalt zu gewähren (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 21, 329 ; 39, 196 ; 44, 249 ; 70, 69 ; 107, 218 ; stRspr).

    d) Schließlich sind die Versorgungsbezüge die Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass der Beamte sich ihm mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflichten erfüllt; insoweit handelt es sich um ein erdientes Ruhegehalt, welches durch Art. 33 Abs. 5 GG ebenso gesichert ist wie das Eigentum durch Art. 14 GG (vgl. BVerfGE 21, 329 ; 61, 43 ; s.a. BVerfGE 16, 94 ; 39, 196 ).

    Die Besoldung der Beamten ist nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit zu gewähren (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 21, 329 ; 70, 69 ; 107, 218 ; 114, 258 ; stRspr).

  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83  

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung über den Ortszuschlag bei teilzeitbeschäftigten

    Die Besoldung des Beamten und Richters und seiner Familie hat ihre Wurzel im Beamten- oder Richterverhältnis und muß im Zusammenhang mit der Dienstverpflichtung und Dienstleistung des Beamten oder Richters gesehen werden (vgl. BVerfGE 21, 329 (344); 61, 43 (56)).

    Der Beamte oder Richter hat sich ganz seinem Beruf zu widmen (vgl. § 36 Satz 1 BRRG, § 54 Satz 1 BBG); mit seiner Berufung in das Beamten- oder Richterverhältnis wird er verpflichtet, sich voll für den Dienstherrn einzusetzen und diesem seine gesamte Persönlichkeit, Arbeitskraft und Lebensleistung zur Verfügung zu stellen (vgl. BVerfGE 16, 94 (112 f., 115); 21, 329 (345); 44, 249 (264); 55, 207 (236 f., 240 f.); 61, 43 (56)).

    Sie besagt, daß der Dienstherr dem Beamten oder Richter und seiner Familie u. a. in Form von Dienstbezügen einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren hat (vgl. z. B. BVerfGE 21, 329 (345)).

    Sie sind aber auch gleichzeitig die vom Staat festzusetzende öffentlich-rechtliche Gegenleistung des Dienstherrn dafür, daß der Beamte oder Richter sich ihm mit seiner ganzen Persönlichkeit, Arbeitskraft und Lebensleistung zur Verfügung stellt und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflicht nach Kräften erfüllt (BVerfGE 21, 329 (345)).

    Er soll zur Unabhängigkeit des verheirateten Bediensteten im Interesse der Funktionsfähigkeit des Berufsbeamten- und Richtertums beitragen (vgl. BVerfGE 21, 329 (345 f.)).

    Die ihnen insgesamt verbleibenden Dienstbezüge stellen weiterhin eine amtsangemessene Besoldung im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG dar, weil sie dem Dienstrang, d. h. der mit dem Amt verbundenen Verantwortung des Beamten oder Richters entsprechen und als nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums und des Richtertums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards gewährt anzusehen sind (vgl. BVerfGE 8, 1 (14); 21, 329 (345); 44, 249 (263, 267); 49, 260 (271); 55, 207 (237)).

    Die Besoldung ist kein Entgelt im Sinne einer Entlohnung für konkrete Dienste (BVerfGE 21, 329 (344)).

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