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   BVerfG, 12.03.1975 - 1 BvL 15/71, 1 BvL 19/71, 1 BvL 32/73, 1 BvR 297/71, 1 BvR 315/71, 1 BvR 407/72, 1 BvR 37/73   

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https://dejure.org/1975,24
BVerfG, 12.03.1975 - 1 BvL 15/71, 1 BvL 19/71, 1 BvL 32/73, 1 BvR 297/71, 1 BvR 315/71, 1 BvR 407/72, 1 BvR 37/73 (https://dejure.org/1975,24)
BVerfG, Entscheidung vom 12.03.1975 - 1 BvL 15/71, 1 BvL 19/71, 1 BvL 32/73, 1 BvR 297/71, 1 BvR 315/71, 1 BvR 407/72, 1 BvR 37/73 (https://dejure.org/1975,24)
BVerfG, Entscheidung vom 12. März 1975 - 1 BvL 15/71, 1 BvL 19/71, 1 BvL 32/73, 1 BvR 297/71, 1 BvR 315/71, 1 BvR 407/72, 1 BvR 37/73 (https://dejure.org/1975,24)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Hinterbliebenenrente

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeitsanforderungen an eine weitere Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG - Verfassungsrechtliche Prüfung des Anspruchs auf Witwenrente bei vorangegangenem Unterhaltsanspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 39, 169
  • NJW 1975, 919
  • DB 1975, 598
 
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Wird zitiert von ... (161)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61

    Waisenrente I

    Auszug aus BVerfG, 12.03.1975 - 1 BvL 15/71
    Das Bundesverfassungsgericht hat § 43 Abs. 1 AVG durch Urteil vom 24. Juli 1963 (BVerfGE 17, 1 ) für vereinbar mit dem Grundgesetz erklärt.

    Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 1963 (BVerfGE 17, 1 ) gehe davon aus, daß durch die verschiedene Regelung von Witwen- und Witwerrente nur ein verschwindend geringer Prozentsatz von Frauen bevorzugt werde, deren Unterhaltsstandard durch den Tod des Ehemannes und den Wegfall seines Verdienstes keine Einbuße erleide.

    Demgegenüber gehe die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 17, 1 von der "Nur-Hausfrauen-Ehe" als nahezu alleiniger Regel und selbstverständlichem Leitbild aus.

    Er meint, die Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts zur Erwerbstätigkeit der Ehefrau in seinem Urteil vom 24. Juli 1963 (BVerfGE 17, 1 ) seien überholt.

    Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 1963 (BVerfGE 17, 1 ) steht der Zulässigkeit der Vorlagen nicht entgegen.

    a) Das Bundesverfassungsgericht hat in der früheren Entscheidung (BVerfGE 17, 1 (20 ff.)) seine Auffassung, daß die Einbuße der Witwe an Unterhaltsstandard von der des Witwers verschieden sei und die Witwe deshalb eines erhöhten sozialen Schutzes bedürfe, darauf gestützt, daß der Frau die Haushaltsführung vom Gesetz zur ersten Pflicht gemacht sei; davon könne sich auch eine selbst Erwerbstätige nicht ohne Einwilligung ihres Mannes dadurch gleichsam loskaufen, daß sie einen Geldbetrag zur Verfügung stelle.

    Es hat das insbesondere damit begründet, daß in der Sozialversicherung das Versicherungsprinzip durch zahlreiche Regelungen abgewandelt sei, die einen sozialen Ausgleich herbeiführten (BVerfGE 17, 1 (8 ff.)).

    Auch manche gesetzlichen Neuregelungen der vergangenen Jahre lassen das "fürsorgerische Prinzip" (BVerfGE 17, 1 (10)) erkennen.

    Das war, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 17, 1 ) festgestellt hat, im Jahre 1963 der Fall.

    Nach der geschichtlichen Entwicklung der Hinterbliebenenversorgung, deren hier in Frage stehender Teil erst vor einem guten Jahrzehnt durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit des § 43 Abs. 1 AVG (BVerfGE 17, 1 ) als verfassungsrechtlich einwandfrei befunden worden ist, kann dem Gesetzgeber im gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht entgegengehalten werden, daß er noch keine Regelung geschaffen hat, die auch für die Zukunft vor dem Maßstab des Art. 3 Abs. 2 und 3 GG Bestand hat.

    Sie müssen jedoch dabei die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere in der Entscheidung BVerfGE 17, 1 (16 f.), aufgestellten Kriterien beachten, wozu vor allem gehört, daß der Beitrag der Frau zur Haushaltsführung und Betreuung der Kinder angemessen bewertet wird.

  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62

    Beamtinnenwitwer

    Auszug aus BVerfG, 12.03.1975 - 1 BvL 15/71
    Eine neue Sachlage sei auch durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. April 1967 (BVerfGE 21, 329 ) eingetreten.

    Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts zur Gewährung von beamtenrechtlichem Witwergeld (BVerfGE 21, 329 ) müsse unberücksichtigt bleiben; diese Entscheidung habe ausdrücklich nur auf die Beamtenversorgung und die spezifischen, nur im Beamtenverhältnis liegenden Besonderheiten abgestellt.

    Schließlich sei die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Beamtenversorgung (BVerfGE 21, 329 ) zu beachten.

    Jedoch ist die verschiedene Behandlung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil beide Regelungen wegen der besonderen Zweckbestimmung und Grundlage der beamtenrechtlichen Versorgung nicht vergleichbar sind (BVerfGE 21, 329 ).

    Danach ist sie nur dann erlaubt, wenn der sich aus dem Geschlecht ergebende biologische oder funktionale Unterschied das zu regelnde Lebensverhältnis so entscheidend prägt, daß gemeinsame Elemente überhaupt nicht zu erkennen sind oder zumindest vollkommen zurücktreten (BVerfGE 15, 337 (343); 21, 329 (343 f.); 31, 1 (4 f.)).

  • BVerfG, 20.03.1963 - 1 BvR 505/59

    Höfeordnung

    Auszug aus BVerfG, 12.03.1975 - 1 BvL 15/71
    Danach ist sie nur dann erlaubt, wenn der sich aus dem Geschlecht ergebende biologische oder funktionale Unterschied das zu regelnde Lebensverhältnis so entscheidend prägt, daß gemeinsame Elemente überhaupt nicht zu erkennen sind oder zumindest vollkommen zurücktreten (BVerfGE 15, 337 (343); 21, 329 (343 f.); 31, 1 (4 f.)).

    Hier hat das Grundgesetz verbindlich ausgesprochen, welche Lebensverhältnisse eine verschiedene Behandlung nicht gestatten (BVerfGE 15, 337 (343) mit Nachweisen).

  • BVerfG - 1 BvR 37/73 (anhängig)
    Auszug aus BVerfG, 12.03.1975 - 1 BvL 15/71
    Verfassungsbeschwerde 1 BvR 37/73.

    c) Auch die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 37/73 ist zulässig (vgl. BVerfGE 20, 257 (266)).

  • BVerfG, 30.05.1972 - 1 BvL 21/69
    Auszug aus BVerfG, 12.03.1975 - 1 BvL 15/71
    Zu den Anforderungen an die Zulässigkeit der erneuten Vorlage einer Norm (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ), die vom Bundesverfassungsgericht früher für vereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist (im Anschluß an BVerfGE 33, 199).

    Das Sozialgericht hat Gründe dafür dargelegt, daß die Bindungswirkung der früheren Entscheidung nicht die erneute Vorlage hindert, ob die genannte Bestimmung auch jetzt noch mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. BVerfGE 33, 199 (203)).

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 12.03.1975 - 1 BvL 15/71
    Ob ihre Ausführungen in jeder Richtung zutreffend sind, hat das Bundesverfassungsgericht nicht zu prüfen (vgl. BVerfGE 18, 85 (92)).
  • BGH, 13.07.1971 - VI ZR 245/69

    Haftungsverteilung bei Kollision eines vom Fahrbahnrand anfahrenden LKW mit einem

    Auszug aus BVerfG, 12.03.1975 - 1 BvL 15/71
    Auch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht davon aus, daß die erwerbstätige Ehefrau von ihrer Pflicht zur Haushaltsführung teilweise oder auch ganz entlastet sein kann (vgl. BGH, NJW 1971, S. 1983 ; BGHZ 56, 389 ).
  • BGH, 13.07.1971 - VI ZR 31/70

    Bemessung des Unterhaltsschaden-Ersatzes für den Ehemann nach Unfalltod seiner

    Auszug aus BVerfG, 12.03.1975 - 1 BvL 15/71
    Auch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht davon aus, daß die erwerbstätige Ehefrau von ihrer Pflicht zur Haushaltsführung teilweise oder auch ganz entlastet sein kann (vgl. BGH, NJW 1971, S. 1983 ; BGHZ 56, 389 ).
  • BVerfG, 14.10.1970 - 1 BvR 307/68

    Jahresarbeitsverdienstgrenze

    Auszug aus BVerfG, 12.03.1975 - 1 BvL 15/71
    Das vorlegende Gericht vertritt demgegenüber die Ansicht, die Aufhebung der Jahresarbeitsverdienstgrenze in der Angestelltenversicherung durch das Finanzänderungsgesetz 1967 (hierzu BVerfGE 29, 221 ) habe mit der Einbeziehung besser verdienender Kreise dem Versicherungsgedanken wieder mehr Gewicht verschafft und entsprechend die soziale Komponente zurückgedrängt.
  • BVerfG, 10.05.1972 - 1 BvR 286/65

    Honorarverteilung

    Auszug aus BVerfG, 12.03.1975 - 1 BvL 15/71
    Anlaß zur verfassungsrechtlichen Beanstandung würde jedoch dann bestehen, wenn er es unterließe, sich in Zukunft intensiv um eine sachgerechtere Lösung zu bemühen, welche die sich in Richtung auf die Verfassungswidrigkeit hin bewegenden Wirkungen der gegenwärtigen Regelung auffangen würde (vgl. BVerfGE 33, 171 (189 f.)).
  • BVerfG, 17.10.1973 - 1 BvR 50/71

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung von Altersruhegeld für Selbständige bei

  • BVerfG, 11.10.1966 - 2 BvR 179/64

    Bundesrecht in Berlin

  • BVerfG, 31.03.1971 - 1 BvL 9/68

    Verfassungswidrigkeit der Benachteiligung des Witwers gegenüber der Witwe in der

  • BVerfG - 1 BvR 315/71 (anhängig)
  • BVerfG - 1 BvL 19/71 (anhängig)
  • SG Duisburg, 15.11.1973 - S 15 An 120/73
  • BVerfG, 22.10.2014 - 2 BvR 661/12

    Vertraglich vereinbarte Loyalitätsobliegenheiten in kirchlichen

    Zum Gehalt der Ehe, wie er sich ungeachtet des gesellschaftlichen Wandels und der damit einhergehenden Änderungen ihrer rechtlichen Gestaltung bewahrt und durch das Grundgesetz seine Prägung bekommen hat, gehört, dass sie die Vereinigung eines Mannes mit einer Frau zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft ist, begründet auf freiem Entschluss unter Mitwirkung des Staates (vgl. BVerfGE 10, 59 ; 29, 166 ; 62, 323 ; 105, 313 ; 115, 1 ; 121, 175 ; 131, 239 ), in der Mann und Frau in gleichberechtigter Partnerschaft zueinander stehen (vgl. BVerfGE 37, 217 ; 103, 89 ; 105, 313 ) und über die Ausgestaltung ihres Zusammenlebens frei entscheiden können (vgl. BVerfGE 39, 169 ; 48, 327 ; 66, 84 ; 105, 313 ).
  • BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01

    Lebenspartnerschaftsgesetz

    Zum Gehalt der Ehe, wie er sich ungeachtet des gesellschaftlichen Wandels und der damit einhergehenden Änderungen ihrer rechtlichen Gestaltung bewahrt und durch das Grundgesetz seine Prägung bekommen hat, gehört, dass sie die Vereinigung eines Mannes mit einer Frau zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft ist, begründet auf freiem Entschluss unter Mitwirkung des Staates (vgl. BVerfGE 10, 59 ; 29, 166 ; 62, 323 ), in der Mann und Frau in gleichberechtigter Partnerschaft zueinander stehen (vgl. BVerfGE 37, 217 ; 103, 89 ) und über die Ausgestaltung ihres Zusammenlebens frei entscheiden können (vgl. BVerfGE 39, 169 ; 48, 327 ; 66, 84 ).
  • BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06

    Ehegattensplitting

    Er endet dort, wo die speziellen Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 2 und 3 GG betroffen sind (vgl. BVerfGE 39, 169 ; 121, 241 ; Isensee, Die typisierende Verwaltung, 1976, S. 169 f.; Sachs, Grenzen des Diskriminierungsverbots, 1987, S. 478 ff.).
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