Rechtsprechung
   BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 330/96 und 1 BvR 348/99   

Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    Art. 10 GG; Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 19 Abs. 3 GG; Art. 19 Abs. 4 GG; § 12 FAG (§ 100 g StPO und § 100 h StPO) ; § 100 a StPO; § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO; § 97 Abs. 2 StPO; § 304 StPO.
    Fernmeldegeheimnis (Zielwahlsuche; Zugriff auf Verbindungsdaten; Straftat von erheblicher Bedeutung); Rechtsschutzgarantie (fachgerichtliche Kontrolle von prozessual überholten Strafermittlungsmaßnahmen; Erledigung; tiefgreifender Grundrechtseingriff: einfachrechtlicher Richtervorbehalt und heimlicher Eingriff; eigenverantwortliche Überprüfung des Ermittlungsrichters); Pressefreiheit (Zeugnisverweigerungsrecht des Journalisten; Schutz der Vertraulichkeit der Informationsbeschaffung und der Redaktionsarbeit); Rundfunkfreiheit (öffentlichrechtliche Rundfunkanstalt).

  • lexetius.com
  • Telemedicus

    Fernmeldegeheimnis

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Kurzfassungen/Presse (9)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zur richterlich angeordneten Auskunft über Verbindungsdaten der Telekommunikation im Rahmen der Strafverfolgung

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zur richterlich angeordneten Auskunft über Verbindungsdaten der Telekommunikation im Rahmen der Strafverfolgung

  • 123recht.net (Pressebericht)

    Polizei darf bei Verbrechersuche Journalisten-Telefone überwachen // Entscheidung aber vom Einzelfall abhängig

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  • IRIS Merlin (Kurzinformation)

    Verfassungsgericht billigt Auskunftsanordnung für Telefonverbindungen

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Richterlich angeordneten Auskunft über Verbindungsdaten der Telekommunikation im Rahmen der Strafverfolgung

  • lifeandlaw.de (Pressemitteilung)

    Zur richterlich angeordneten Auskunft über Verbindungsdaten der Telekommunikation im Rahmen der Strafverfolgung

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Strafverfolger dürfen bei erheblichen Straftaten Auskunft auch über Verbindungsdaten der Telefongespräche von Journalisten verlangen

  • fsf.de (Kurzinformation)

    Zum Eingriff in das Fernmeldegeheimnis und Pressefreiheit zur Wahrheitsermittlung im Strafverfahren

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerden von "Stern" und "Frontal" erfolglos

Sonstiges (5)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Die Vertraulichkeit journalistischer Kommunikation und das BVerfG" von Privatdozent Dr. Dieter Kugelmann, original erschienen in: NJW 2003, 1777 - 1780.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Erteilung von Auskünften über die Verbindungsdaten der Telefongespräche von Journalisten" von Dr. Norbert Janz, original erschienen in: JuS 2003, 1063 - 1066.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Zum Schutz der beruflichen Kommunikation von Journalisten" von RA Benno H. Pöppelmann und Referendarin Karina Jehmlich, original erschienen in: AfP 2003, 218 - 232.

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  • urheberrecht.org (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Journalisten und Verleger kritisieren Entscheidung des BVerfG zu Telefonüberwachung

  • urheberrecht.org (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Auch Rheinland-Pfalz für besseren Schutz des Zeugnisverweigerungsrechts von Journalisten

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 107, 299
  • NJW 2003, 1787
  • NStZ 2003, 441
  • StV 2003, 369 (Ls.)
  • DVBl 2003, 681 (Ls.)
  • K&R 2003, 233
  • afp 2003, 138
  • NVwZ 2003, 1248 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (119)  

  • BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02  

    Rasterfahndung II

    Auch die Heimlichkeit einer staatlichen Eingriffsmaßnahme führt zur Erhöhung ihrer Intensität (vgl. BVerfGE 107, 299, 321; BVerfG, NJW 2006, 976, 981).

    An der Eingriffsqualität fehlt es lediglich, sofern Daten ungezielt und allein technikbedingt zunächst miterfasst, aber unmittelbar nach der Erfassung technisch wieder anonym, spurenlos und ohne Erkenntnisinteresse für die Behörden ausgesondert werden (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ).

    (a) Für die rechtliche Beurteilung der Art des durch die Ermächtigung ermöglichten Eingriffs ist unter anderem bedeutsam, wie viele Grundrechtsträger wie intensiven Beeinträchtigungen ausgesetzt sind und unter welchen Voraussetzungen dies geschieht, insbesondere ob diese Personen hierfür einen Anlass gegeben haben (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ; 109, 279 ).

    (aa) Das Gewicht eines Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hängt unter anderem davon ab, welche Inhalte von dem Eingriff erfasst werden, insbesondere welchen Grad an Persönlichkeitsrelevanz die betroffenen Informationen je für sich und in ihrer Verknüpfung mit anderen aufweisen, und auf welchem Wege diese Inhalte erlangt werden (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ; 109, 279 ).

    Das Gewicht informationsbezogener Grundrechtseingriffe richtet sich auch danach, welche Nachteile den Betroffenen aufgrund der Eingriffe drohen oder von ihnen nicht ohne Grund befürchtet werden (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ).

    So kann die Übermittlung und Verwendung von Daten für die davon Betroffenen das Risiko begründen, Gegenstand staatlicher Ermittlungsmaßnahmen zu werden, das über das allgemeine Risiko hinausgeht, einem unberechtigten Verdacht ausgesetzt zu werden (vgl. BVerfGE 107, 299 ).

    Die Heimlichkeit einer staatlichen Eingriffsmaßnahme führt zur Erhöhung ihrer Intensität (vgl. BVerfGE 107, 299 ; BVerfG, NJW 2006, S. 976 ).

    (f) Ins Gewicht fällt auch, dass die von der Rasterfahndung Betroffenen nicht durchgängig anonym bleiben (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ).

    (aa) Grundrechtseingriffe, die sowohl durch Verdachtslosigkeit als auch durch eine große Streubreite gekennzeichnet sind - bei denen also zahlreiche Personen in den Wirkungsbereich einer Maßnahme einbezogen werden, die in keiner Beziehung zu einem konkreten Fehlverhalten stehen und den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben - weisen grundsätzlich eine hohe Eingriffsintensität auf (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ; 109, 279 ; 113, 29 ; 113, 348 ).

    Es gefährdet die Unbefangenheit des Verhaltens, wenn die Streubreite von Ermittlungsmaßnahmen dazu beiträgt, dass Risiken des Missbrauchs und ein Gefühl des Überwachtwerdens entstehen (vgl. BVerfGE 107, 299 ).

    Für die Beurteilung der Angemessenheit ist die Zahl nicht nur derjenigen Personen relevant, die von der Rasterfahndung in einer einen Grundrechtseingriff auslösenden Weise betroffen sind, sondern es ist - aufgrund der objektiven Bedeutung des Grundrechts - auch die Gesamtzahl der erfassten Personen zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 107, 299 ).

    Ob ein Grundrechtseingriff zur Abwehr künftig drohender Rechtsgutbeeinträchtigungen auch im Vorfeld konkreter Gefahren verhältnismäßig sein kann, hängt nicht nur davon ab, ob eine hinreichende Aussicht darauf besteht, dass der Eingriff Erfolg verspricht (zum Erfordernis der Erfolgseignung BVerfGE 42, 212 ; 96, 44 ; BVerfG, NJW 2006, S. 976 ), sondern auch davon, welche Anforderungen die Eingriffsnorm hinsichtlich der Nähe der betroffenen Personen zur fraglichen Rechtsgutbedrohung vorsieht (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ; 110, 33 ; 113, 348 ).

    Die zur "Verdächtigengewinnung" eingesetzte Maßnahme dient weder der weiteren Ermittlung gegen konkrete Beschuldigte (vgl. dazu BVerfGE 107, 299 ) noch der weiteren Verdichtung eines bereits in sonstiger Weise auf bestimmte Personen fokussierten Risikoverdachts (vgl. dazu BVerfGE 100, 313 ; 110, 33 ; 113, 348 ).

    Das gilt allerdings nur für solche auf der Grundlage des § 31 Abs. 1 PolG NW 1990 durchgeführten Datenerfassungen, die nicht sogleich wieder im automatisierten Verfahren vernichtet werden (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ).

  • BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08  

    Vorratsdatenspeicherung

    Jedoch sind diese ohne jeden Entscheidungsfreiraum (vgl. BVerfGE 107, 299 ) unbedingt zur Speicherung der Daten der Beschwerdeführer verpflichtet.

    Geschützt ist vielmehr auch die Vertraulichkeit der näheren Umstände des Kommunikationsvorgangs, zu denen insbesondere gehört, ob, wann und wie oft zwischen welchen Personen oder Telekommunikationseinrichtungen Telekommunikationsverkehr stattgefunden hat oder versucht worden ist (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 85, 386 ; 100, 313 ; 107, 299 ; 115, 166 ; 120, 274 ).

    Folglich liegt in der Anordnung gegenüber Kommunikationsunternehmen, Telekommunikationsdaten zu erheben, zu speichern und an staatliche Stellen zu übermitteln, jeweils ein Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 107, 299 ).

    Unter diesen Voraussetzungen ist die Speicherung der Daten rechtlich dem Gesetzgeber als unmittelbarer Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG zuzurechnen (vgl. BVerfGE 107, 299 ).

    Die Effektivierung der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr und der Erfüllung der Aufgaben der Nachrichtendienste sind legitime Zwecke, die einen Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis grundsätzlich rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ; 109, 279 ; 115, 320 ).

    Da eine Auswertung dieser Daten tief in das Privatleben eindringende Rückschlüsse und unter Umständen detaillierte Persönlichkeits- und Bewegungsprofile ermöglicht, kann insoweit nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Rückgriff auf diese Daten grundsätzlich geringer wiegt als eine inhaltsbezogene Telekommunikationsüberwachung (zur Abfrage nach altem Recht vgl. BVerfGE 107, 299 ).

    Über die abstrakte Festlegung eines entsprechenden Straftatenkatalogs hinaus hat der Gesetzgeber sicherzustellen, dass ein Rückgriff auf die vorsorglich gespeicherten Telekommunikationsverkehrsdaten nur dann zulässig ist, wenn auch im Einzelfall die verfolgte Straftat schwer wiegt (vgl. BVerfGE 121, 1 ; zu Straftaten von erheblicher Bedeutung vgl. BVerfGE 107, 299 ; zu besonders schweren Straftaten im Sinne von Art. 13 Abs. 3 GG vgl. BVerfGE 109, 279 ) und die Verwendung der Daten verhältnismäßig ist.

    Der Gesetzgeber sollte bei einer Neuregelung erwägen, ob es sachdienlich wäre, den strengen Anforderungen an eine substantiierte Begründung richterlicher Anordnungen (vgl. BVerfGE 103, 142 ; 107, 299 ; 109, 279 ) durch eine spezielle und differenzierte Vorschrift Nachdruck zu verleihen.

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98  

    Großer Lauschangriff

    Der Anordnungsbeschluss muss den Tatvorwurf so beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt wird, innerhalb dessen die heimliche Maßnahme durchzuführen ist (vgl. BVerfGE 107, 299, 325).

    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung und Verbrechensbekämpfung hervorgehoben, das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren - zur Überführung von Straftätern ebenso wie zur Entlastung Unschuldiger - betont und die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten als einen wesentlichen Auftrag eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens bezeichnet (vgl. BVerfGE 77, 65 ; 80, 367 ; 100, 313 ; 107, 299 ).

    Eine solche Straftat muss mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen sein, den Rechtsfrieden empfindlich stören und geeignet sein, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 103, 21 ; 107, 299 ).

    Die Auskunft über die Verbindungsdaten der Telekommunikation stellt zwar einen erheblichen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis dar (vgl. BVerfGE 107, 299 ), führt jedoch nicht zur Kenntnisnahme von Gesprächsinhalten und weist deshalb eine geringere Nähe zum Kernbereich privater Lebensgestaltung auf.

    (e) Der Eingriff durch akustische Wohnraumüberwachung hat in einengender Auslegung des § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO zur Voraussetzung, dass der Verdacht einer abstrakt schweren Katalogstraftat auch im konkreten Fall besonders schwer wiegt (vgl. - zu § 100 g StPO - BVerfGE 107, 299 ).

    Neben der Schwere der Tat ist zwar auch die Stärke des Tatverdachts mitentscheidend dafür, ob eine strafprozessuale Ermittlungsmaßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu dem Gewicht der Grundrechtsbeeinträchtigung steht (vgl. BVerfGE 107, 299 ).

    Das Gewicht der Beeinträchtigung hängt davon ab, ob die Betroffenen als Personen anonym bleiben, welche Umstände und Inhalte der Kommunikation erfasst werden können und welche Nachteile den Grundrechtsträgern aus der Überwachungsmaßnahme drohen oder von ihnen nicht ohne Grund befürchtet werden (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ).

    Wird die Kommunikation Unverdächtiger erfasst, so schafft die akustische Wohnraumüberwachung für sie das Risiko, Gegenstand staatlicher Ermittlungen zu sein, das zu dem allgemeinen Risiko hinzutritt, einem unberechtigten Verdacht ausgesetzt zu werden (vgl. BVerfGE 107, 299 ).

    Die zum Schutze des einzelnen Grundrechtsträgers geschaffenen verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorkehrungen kommen auch dem Vertrauen der Allgemeinheit in eine grundrechtsschonende Überwachungspraxis zugute (vgl. BVerfGE 107, 299 ).

    Das Grundgesetz geht davon aus, dass Richter auf Grund ihrer persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit und ihrer ausschließlichen Bindung an das Gesetz (Art. 97 GG) die Rechte der Betroffenen im Einzelfall am besten und sichersten wahren können (vgl. BVerfGE 77, 1 ; 103, 142 ; 107, 299 ).

    Der Anordnungsbeschluss muss den Tatvorwurf so beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt wird, innerhalb dessen die heimliche Maßnahme durchzuführen ist (vgl. BVerfGE 107, 299 ).

    Mit Blick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes darf eine Beschwerde gegen die Anordnung einer akustischen Wohnraumüberwachung eines Drittbetroffenen nicht allein deswegen als unzulässig verworfen werden, weil die Anordnung vollzogen und die Maßnahme damit erledigt ist (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 107, 299 ).

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  • BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 668/04  

    Vorbeugende Telekommunikationsüberwachung

    In den Schutzbereich fällt auch die Erlangung der Kenntnis, ob, wann, wie oft und zwischen welchen Personen Telekommunikation stattgefunden hat oder versucht worden ist (vgl. BVerfGE 85, 386, 396; 107, 299, 312 f.).

    Dabei bezieht sich der Grundrechtsschutz auf alle mittels der Fernmeldetechnik ausgetauschten Informationen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 106, 28 ; 107, 299 ; 110, 33 ).

    In den Schutzbereich fällt auch die Erlangung der Kenntnis, ob, wann, wie oft und zwischen welchen Personen Telekommunikation stattgefunden hat oder versucht worden ist (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 85, 386 ; 100, 313 ; 107, 299 ).

    Aufgrund der angegriffenen Normen können sich staatliche Stellen ohne Zustimmung der Beteiligten Kenntnis von dem Inhalt und den Umständen eines fernmeldetechnisch vermittelten Kommunikationsvorgangs verschaffen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ).

    Die Vielzahl der im Rahmen der modernen Telekommunikation erfassbaren Daten führt zu einer besonderen Intensität der mit den verschiedenen Überwachungsmaßnahmen verbundenen Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis (vgl. BVerfGE 107, 299 - zu Verbindungsdaten).

    Verbindungsdaten lassen erhebliche Rückschlüsse auf das Kommunikationsverhalten zu (vgl. BVerfGE 107, 299 ).

    (3) Zur Intensivierung des Eingriffs trägt außerdem bei, dass die Betroffenen den Überwachungsmaßnahmen in einer Situation vermeintlicher Vertraulichkeit ausgesetzt werden (vgl. BVerfGE 34, 238 ; 107, 299 ).

    Eingriffe dieser Art bergen darüber hinaus hohe Risiken für die Rechte der Betroffenen auch deshalb in sich, weil diese gegen die Maßnahmen frühestens dann mit rechtlichen Mitteln vorgehen können, wenn sie bereits vollzogen sind, und dies auch nur, wenn sie darüber informiert werden oder auf andere Weise Kenntnis erlangen (vgl. BVerfGE 107, 299 ).

    Soweit eine Ermächtigung zur Telekommunikationsüberwachung der Verfolgung schon begangener Straftaten dient, muss sie sich auf eine hinreichende Tatsachenbasis, insbesondere einen konkreten Tatverdacht, und, soweit Dritte betroffen sind, hinreichend sichere tatsächliche Anhaltspunkte für deren Beziehung zu dem Tatverdächtigen gründen (so zum Nachrichtenmittler BVerfGE 107, 299 ).

    Auch kann der Begriff der Straftaten von erheblicher Bedeutung nicht als ein zusätzliches, die Bezugnahme auf die Straftatbestände des Katalogs ergänzend beschränkendes Merkmal ausgelegt werden, etwa dahingehend, dass die Straftat nicht nur allgemein, sondern auch im konkreten Fall, etwa aufgrund des Grads der Bedrohung für die Allgemeinheit, besonderes Gewicht haben muss (dazu vgl. BVerfGE 107, 299 ).

  • BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 2074/05  

    Automatisierte Kennzeichenerfassung

    Die Unbefangenheit des Verhaltens wird insbesondere gefährdet, wenn die Streubreite von Ermittlungsmaßnahmen dazu beiträgt, dass Risiken des Missbrauchs und ein Gefühl des Überwachtwerdens entstehen (vgl. BVerfGE 107, 299, 328; 115, 320, 354 f.).

    Andererseits begründen Datenerfassungen keinen Gefährdungstatbestand, soweit Daten unmittelbar nach der Erfassung technisch wieder spurenlos, anonym und ohne die Möglichkeit, einen Personenbezug herzustellen, ausgesondert werden (vgl. auch BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ; 115, 320 ).

    Informationserhebungen gegenüber Personen, die den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben, sind grundsätzlich von höherer Eingriffsintensität als anlassbezogene (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ; 109, 279 ; 113, 29 ; 113, 348 ; 115, 320 ).

    Die Unbefangenheit des Verhaltens wird insbesondere gefährdet, wenn die Streubreite von Ermittlungsmaßnahmen dazu beiträgt, dass Risiken des Missbrauchs und ein Gefühl des Überwachtwerdens entstehen (vgl. BVerfGE 107, 299 ; 115, 320 ).

    Die Heimlichkeit einer in Grundrechte eingreifenden staatlichen Ermittlungsmaßnahme führt zur Erhöhung des Gewichts der gesetzgeberischen Freiheitsbeeinträchtigung (vgl. BVerfGE 107, 299 ; 115, 166 ; 115, 320 ).

    Die Heimlichkeit staatlicher Informationseingriffe betrifft darüber hinaus die Gesellschaft insgesamt (vgl. BVerfGE 93, 181 ; 100, 313 ; 107, 299 ; 109, 279 ).

    Die besondere Schlagkraft und Eingriffsintensität eines derartigen Observationsmittels entsteht sowohl aus der Vervielfachung der Zahl der möglichen Erfassungsvorgänge (vgl. BVerfGE 107, 299 ; 115, 320 ) gegenüber den bisherigen technischen und personellen Möglichkeiten der Polizei als auch aus den durch die Automatisierung und Vernetzung ermöglichten verbesserten Bedingungen für eine effektive und zudem heimliche Datenerfassung und -verarbeitung.

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07  

    Grundrecht auf Computerschutz

    Zu ihnen gehört insbesondere, ob, wann und wie oft zwischen welchen Personen oder Telekommunikationseinrichtungen Telekommunikationsverkehr stattgefunden hat oder versucht worden ist (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 85, 386 ; 100, 313 ; 107, 299 ).

    Zudem weisen solche Datenerhebungen insoweit eine beträchtliche, das Gewicht des Eingriffs erhöhende Streubreite auf, als mit den Kommunikationspartnern der Zielperson notwendigerweise Dritte erfasst werden, ohne dass es darauf ankäme, ob in deren Person die Voraussetzungen für einen derartigen Zugriff vorliegen (vgl. zur Telekommunikationsüberwachung BVerfGE 113, 348 ; ferner BVerfGE 34, 238 ; 107, 299 ).

    Richter können aufgrund ihrer persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit und ihrer ausschließlichen Bindung an das Gesetz die Rechte des Betroffenen im Einzelfall am besten und sichersten wahren (vgl. BVerfGE 103, 142 ; 107, 299 ).

    Ein derart schwerwiegender Grundrechtseingriff setzt auch unter Berücksichtigung des Gewichts der Ziele des Verfassungsschutzes grundsätzlich zumindest die Normierung einer qualifizierten materiellen Eingriffsschwelle voraus (vgl. zu strafrechtlichen Ermittlungen BVerfGE 107, 299 ).

  • BVerfG, 16.06.2009 - 2 BvR 902/06  

    Beschlagnahme von E-Mails

    Ein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis liegt nicht erst in der Kenntnisnahme staatlicher Stellen vom Inhalt des fernmeldetechnisch vermittelten Kommunikationsvorgangs und in seiner Aufzeichnung, sondern bereits in der Anordnung des Zugriffs (vgl. BVerfGE 100, 313, 366; 107, 299, 313).

    Die Schwere eines Eingriffs erhöht sich, wenn er heimlich erfolgt (vgl. BVerfGE 107, 299, 321; 120, 274, 325, 342).

    Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses umfasst in erster Linie den Kommunikationsinhalt (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ; 115, 166 ), sei er privater, geschäftlicher, politischer oder sonstiger Natur (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 106, 28 ).

    In seinem Anwendungsbereich enthält Art. 10 Abs. 1 GG bezogen auf den Fernmeldeverkehr eine spezielle Garantie, die die allgemeine Gewährleistung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung verdrängt (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ; 110, 33 ; 113, 348 ; 115, 166 ).

    Ein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis liegt nicht erst in der Kenntnisnahme staatlicher Stellen vom Inhalt des fernmeldetechnisch vermittelten Kommunikationsvorgangs und in seiner Aufzeichnung, sondern bereits in der Anordnung des Zugriffs (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ).

    Die wirksame Strafverfolgung, die Verbrechensbekämpfung und das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren sind legitime Zwecke, die eine Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ).

    Die Schwere eines Eingriffs erhöht sich, wenn er heimlich erfolgt (vgl. BVerfGE 107, 299 ; 110, 33 ; 113, 348 ; 115, 166 ; 120, 274 ).

    bb) Im Bereich der Strafverfolgung sind daher bei heimlichen Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis sowie etwa bei Zugriffen auf umfassende Datenbestände, die verdachtlos vorgehalten werden (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 11. März 2008 - 1 BvR 256/08 -, NVwZ 2008, S. 543 ) und auf die die Betroffenen nicht einwirken können, besonders hohe Anforderungen an die Bedeutung der zu verfolgenden Straftat und den für den Zugriff erforderlichen Grad des Tatverdachts zu stellen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ).

    (b) Soweit das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung von Einzelmaßnahmen, die auf Erlangung der bei einem Telekommunikationsmittler gespeicherten Verbindungsdaten gerichtet waren, eine Beschränkung auf Ermittlungen betreffend Straftaten von erheblicher Bedeutung für notwendig gehalten hat (vgl. BVerfGE 107, 299 ), kann dies auf die Sicherstellung und Beschlagnahme der beim Provider gespeicherten E-Mails nicht übertragen werden.

    Das besondere Gewicht grundrechtlichen Schutzes gegen heimliche Eingriffe in die Kommunikationsfreiheit beruht darauf, dass heimliche Maßnahmen spezifische Risiken für die Rechte der Betroffenen bergen; diese können sich gegen den Eingriff frühestens dann mit rechtlichen Mitteln wehren, wenn er bereits vollzogen ist, und auch dies nur, wenn sie über die Maßnahme informiert werden oder auf andere Weise Kenntnis erlangen (vgl. BVerfGE 107, 299 ; 113, 348 ).

  • BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04  

    Kommunikationsverbindungsdaten

    Häufigkeit, Dauer und Zeitpunkt von Kommunikationsverbindungen geben Hinweise auf Art und Intensität von Beziehungen und ermöglichen auf den Inhalt bezogene Schlussfolgerungen (vgl. dazu BVerfGE 107, 299 ).

    10 Abs. 1 GG soll einen Ausgleich für die technisch bedingte Einbuße an Privatheit schaffen und will den Gefahren begegnen, die sich aus dem Übermittlungsvorgang einschließlich der Einschaltung eines Dritten ergeben (vgl. BVerfGE 85, 386 ; 106, 28 ; 107, 299 ).

    In seinem Anwendungsbereich enthält Art. 10 GG bezogen auf den Fernmeldeverkehr eine spezielle Garantie, die die allgemeine Gewährleistung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung verdrängt (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 100, 313 ; 107, 299 ; 110, 33 ; Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 -, NJW 2005, S. 2603 ).

    Ein Durchsuchungsbeschluss, der - wie hier - zielgerichtet und ausdrücklich die Sicherstellung von Datenträgern bezweckt, auf denen Telekommunikationsverbindungsdaten gespeichert sein sollen, greift in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ein (vgl. BVerfGE 107, 299 zu Art. 10 GG).

    Häufigkeit, Dauer und Zeitpunkt von Kommunikationsverbindungen geben Hinweise auf Art und Intensität von Beziehungen und ermöglichen Schlussfolgerungen, die je nach Genauigkeit, Zahl und Vielfalt der erzeugten Datensätze im Extremfall an die Erstellung eines Persönlichkeitsprofils heranreichen können und auch Rückschlüsse auf den Kommunikationsinhalt zulassen (vgl. dazu BVerfGE 107, 299 sowie oben C.I.2.a) und C.II.3.b).

    (2) Soweit das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung von Einzelmaßnahmen, die auf Erlangung der bei einem Telekommunikationsmittler gespeicherten Verbindungsdaten gerichtet waren, eine Beschränkung auf Ermittlungen betreffend Straftaten von besonderer Bedeutung für notwendig gehalten hat (vgl. BVerfGE 107, 299 ), kann dies auf die bei dem Betroffenen gespeicherten Verbindungsdaten mit Blick auf die Besonderheiten des Zugriffs nicht ohne weiteres übertragen werden.

  • BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 236/08  

    Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung; Zitiergebot; Grundsatz

    Dazu gehört insbesondere, ob, wann und wie oft zwischen welchen Personen oder Endeinrichtungen Telekommunikationsverkehr stattgefunden hat oder versucht worden ist (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 85, 386 ; 107, 299 ).

    Dabei erfasst Art. 10 Abs. 1 GG sämtliche, mit Hilfe der Telekommunikationstechniken erfolgenden Übermittlungen von Informationen, unabhängig davon, wer Betreiber der Übertragungs- und Vermittlungseinrichtungen ist (vgl. BVerfGE 107, 299 ).

    Ein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis liegt vor, wenn staatliche Stellen sich ohne Zustimmung der Beteiligten Kenntnis von dem Inhalt oder den Umständen eines fernmeldetechnisch vermittelten Kommunikationsvorgangs verschaffen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ).

    Ferner bedarf es einer gesicherten Tatsachenbasis ("bestimmte Tatsachen") sowohl für die Annahme eines Tatverdachts als auch für die Erstreckung der Maßnahme auf Dritte als Nachrichtenmittler (vgl. BVerfGE 107, 299 ; 109, 279 ; 113, 348 zu § 100c Abs. 1 Nr. 3 StPO).

    Indizien hierfür können, wie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits mehrfach angesprochen, die Schutzwürdigkeit der verletzten Rechtsgüter (vgl. BVerfGE 109, 279 ), der Grad der Bedrohung der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 107, 299 ; 113, 348 ), die Art der Begehung der Straftat (vgl. BVerfGE 107, 299 ; 109, 279 ), die Anzahl der Geschädigten (vgl. BVerfGE 107, 299 ) und/oder das Ausmaß des Schadens (vgl. BVerfGE 107, 299 ) sein.

    b) Indem der Gesetzgeber das absolute Beweiserhebungs- und -verwendungsverbot des § 160a Abs. 1 StPO auf wenige Ausnahmefälle begrenzt, trägt er dem Umstand Rechnung, dass die Verfolgung von Straftaten hohe Bedeutung hat (vgl. BVerfGE 107, 299 ), denn der Rechtsstaat kann sich nur verwirklichen, wenn ausreichende Vorkehrungen getroffen sind, dass Straftäter im Rahmen der geltenden Gesetze verfolgt, abgeurteilt und einer gerechten Bestrafung zugeführt werden (BVerfGE 122, 248 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt das verfassungsrechtliche Gebot einer effektiven Strafverfolgung hervorgehoben, das Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren betont und die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten als einen wesentlichen Auftrag eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens bezeichnet (vgl. BVerfGE 29, 183 ; 77, 65 ; 80, 367 ; 100, 313 ; 107, 299 ; 122, 248 ).

    Die durch Strafverfolgungsmaßnahmen bezweckte Aufklärung von Straftaten und ihr Beitrag zur Durchsetzung der Strafgesetze können durch Zeugnisverweigerungsrechte oder vergleichbare verfahrensrechtliche Beschränkungen der Strafverfolgung empfindlich berührt werden (vgl. BVerfGE 77, 65 ; 107, 299 ).

    Der Gesetzgeber ist weder gehalten, noch steht es ihm frei, der Presse- und Rundfunkfreiheit den absoluten Vorrang vor anderen wichtigen Rechtsgütern einzuräumen, wie etwa dem hier in Rede stehenden Gebot der Wahrheitserforschung im Strafprozess (vgl. BVerfGE 77, 65 ; 107, 299 ).

    Eine Anhebung der in § 160a Abs. 4 StPO enthaltenen Verdachtsstufe ist von Verfassungs wegen nicht geboten, zumal auch bei Vorliegen eines durch bestimmte Tatsachen begründeten Verdachts der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist, also insbesondere die Schwere der Tat mitentscheidend dafür ist, ob eine strafprozessuale Ermittlungsmaßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu dem Gewicht der Grundrechtsbeeinträchtigung steht (vgl. BVerfGE 107, 299 ; 109, 279 ).

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03  

    Abruf von Kontostammdaten

    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung und Verbrechensbekämpfung hervorgehoben und das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren - zur Überführung von Straftätern ebenso wie zur Entlastung Unschuldiger - betont (vgl. BVerfGE 77, 65 ; 80, 367 ; 100, 313 ; 107, 299 ; 109, 279 ; 113, 29 ).

    Eine informationsbezogene Maßnahme kann sich bereits deshalb als schwerwiegend darstellen, weil die erhobenen Informationen für die Persönlichkeit des Betroffenen hohe Relevanz haben oder weil sie auf eine Weise erlangt werden sollen, die die Persönlichkeit erheblich berührt (vgl. BVerfGE 107, 299 ; 109, 279 ) oder weil Möglichkeiten für eine weitergehende Verarbeitung und Verknüpfung dieser Informationen und zur Nutzung zu einer Vielzahl von Zwecken bestehen (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 115, 320 ).

    So kann die Nutzung von Informationen für die davon Betroffenen ein Risiko begründen, Gegenstand staatlicher Ermittlungsmaßnahmen zu werden, das über das allgemeine Risiko hinausgeht, einem unberechtigten Verdacht ausgesetzt zu werden (vgl. BVerfGE 107, 299 ; 115, 320 ).

    Das Grundgesetz verlangt derartige Begrenzungen in Form besonderer verfahrensrechtlicher Sicherungen (vgl. etwa BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ; BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 14. Dezember 2000 - 2 BvR 1741/99, 276, 2061/00 -, BVerfGE 103, 21 ) oder einer bestimmten materiellen Einschreitschwelle (vgl. etwa BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ; 109, 279 ; 115, 320 ) nur für Grundrechtseingriffe, die besonders geschützte Zonen der Privatheit betreffen oder auf andere Weise ein erhöhtes Gewicht aufweisen.

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 1084/99  
  • BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 256/08  

    Vorratsdatenspeicherung

  • BVerfG, 22.08.2006 - 2 BvR 1345/03  

    IMSI-Catcher

  • BVerfG, 10.12.2010 - 1 BvR 1739/04  

    Anordnung der Durchsuchung der Geschäftsräume eines Rundfunksenders (richterliche

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvR 538/06  

    Informantenschutz

  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02  

    Anwaltsdaten

  • BVerfG, 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05  

    Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag

  • BVerfG, 25.11.2008 - 1 BvR 848/07  

    Entscheidung über Gegenvorstellung setzt keine neue Frist zur Einlegung einer

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvF 3/92  

    Zollkriminalamt

  • BVerfG, 23.02.2007 - 1 BvR 2368/06  

    Verfahrensrecht - Anhörungsrüge: Wann ist Zurückweisung willkürlich?

  • BVerfG, 10.12.2010 - 1 BvR 2020/04  

    Art und Weise der Durchführung einer Durchsuchung der Geschäftsräume eines

  • BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08  

    Zum Strafverbot der Legitimation der NS-Willkürherrschaft

  • BVerfG, 23.11.2005 - 2 BvR 2099/04  

    GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1, Art. 13

  • BVerfG, 04.02.2005 - 2 BvR 308/04  

    Unverletzlichkeit der Wohnung (Schutzbereich; Durchsuchung; Verhältnismäßigkeit;

  • BVerfG, 24.01.2012 - 1 BvR 1299/05  

    Auskunftspflicht im TKG teilweise verfassungswidrig

  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 581/01  

    Global Positioning System

  • BVerfG, 20.11.2007 - 1 BvR 1254/07  
  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02  

    Gefährliche Täter

  • BVerfG, 17.02.2009 - 2 BvR 1372/07  

    Kreditkartenfahndung verfassungsgemäß

  • BVerfG, 10.10.2007 - 1 BvR 595/07  
  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09  

    Akustische Wohnraumüberwachung (präventiv-polizeiliche; Kernbereich privater

  • BVerfG, 14.06.2004 - 2 BvR 1136/03  

    Zur Anordnung des dinglichen Arrests im Strafverfahren

  • BVerfG, 17.02.2009 - 1 BvR 2492/08  

    Bayerisches Versammlungsgesetz

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 2357/04  

    Vorschriften zum Abruf der Konten-Stammdaten von Bankkunden sind teilweise

  • BVerfG, 15.10.2008 - 2 BvR 236/08  

    (Erfolgloser) Antrag auf Einstweilige Anordnung gegen Art. 1 des Gesetzes zur

  • BVerfG, 22.03.2007 - 1 BvR 2007/02  

    Voraussetzungen einer Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 603/05  

    Weg frei für automatischen Kontenabruf

  • BVerfG, 10.10.2007 - 1 BvR 370/07  

    VSG § 5 Abs. 2, § 5 Abs. 2 Nr. 11, § 5 Abs. 3, § 13, § 17; GG Art. 1 Abs.

  • BVerfG, 05.07.2010 - 2 BvR 759/10  

    Informationelle Selbstbestimmung im Ordnungswidrigkeitenverfahren;

  • BVerfG, 07.06.2005 - 2 BvR 1822/04  

    Grundrecht auf Eigentum (Inhalt und Schranken; Entzug deliktisch erlangter

  • BVerfG, 25.01.2007 - 2 BvR 26/07  

    Kein Zeugnisverweigerungsrecht für Gefängnisseelsorger (Ausschluss bei nicht

  • BVerfG, 30.04.2007 - 2 BvR 2151/06  

    Telekommunikationsüberwachung bei einem Dritten (Begriff der "bestimmten

  • BVerwG, 22.10.2003 - 6 C 23.02  

    Telekommunikation; feststellender Verwaltungsakt; Bestimmtheitsgebot; Erhebung

  • BVerfG, 29.05.2007 - 2 BvR 695/07  

    Verfassungsbeschwerde der Stadt Dresden in Sachen "Waldschlösschenbrücke" ohne

  • BVerfG, 01.02.2005 - 1 BvR 2019/03  

    Pressefreiheit; Durchsuchung von Redaktionsräumen (Störung der

  • BVerfG, 29.05.2006 - 2 BvR 820/06  

    Recht auf Eigentum (Arrest in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren);

  • BGH, 11.01.2007 - IX ZB 271/04  

    Zulässigkeit von Betretungsverboten; Ausübung der organschaftlichen Stellung der

  • BGH, 05.06.2007 - 5 StR 383/06  

    Verfahrenshindernis infolge der Beschränkung des Rechts auf konkrete und wirksame

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 29.01.2007 - VGH B 1/06  
  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 2327/07  

    Vergabe - Anhörungsrüge im Nachprüfungsverfahren

  • BVerfG, 28.04.2003 - 2 BvR 358/03  

    Durchsuchung - Gleichzeitige Durchsuchungsanordnung beim Verdächtigen und beim

  • BVerfG, 18.12.2007 - 1 BvR 1273/07  

    Verletzung des gesetzlichen Richters durch Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch

  • BVerfG, 14.12.2004 - 1 BvR 411/00  

    Rundfunkfreiheit; Eingriff (strafgerichtliche Verurteilung); Verletzung (Schranke

  • BVerfG, 21.02.2008 - 1 BvR 1987/07  

    Verfassungsbeschwerde der Stadt Salzgitter gegen die Zulassung des Endlagers

  • BVerfG, 12.08.2010 - 2 BvR 1447/10  

    Videobeweis bei Verkehrsverstoß - Nichtannahmebeschluss

  • BVerfG, 27.10.2006 - 1 BvR 1811/99  

    Recht Inhabers einer Prepaid-Karte auf sofortige Löschung der Verbindungsdaten

  • BVerfG, 04.03.2008 - 2 BvR 2111/07  

    Beschwerde gegen längere Zeit zurückliegende Ermittlungsmaßnahmen (Abfrage von

  • BGH, 24.09.2009 - IX ZB 38/08  

    Insolvenzrecht - Keine Durchsuchung der Räume von nicht beteiligten Dritten

  • BVerfG, 11.02.2009 - 1 BvR 3582/08  

    Ordnungsgeldverfahren in Altfällen (bis 2005) auch nach dem 31.12.2006 nicht

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2012 - 5 A 166/10  

    WDR muss einem Pressejournalisten Auskunft geben

  • StGH Hessen, 13.04.2005 - P.St. 1885  

    Wegen fehlender Erhebung der Gehörsrüge nach ZPO § 321a (analog)

  • BVerfG, 03.05.2005 - 2 BvR 1378/04  

    Dinglicher Arrest im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (Tatbegehung als Organ

  • BVerfG, 13.11.2010 - 2 BvR 1124/10  

    Auskunftsanspruch von Strafverfolgungsbehörden bei IP-Adressen

  • OLG München, 23.10.2008 - 29 U 5696/07  

    Urheberrechtsschutz: Beteiligung eines IT-Nachrichtendienstes an der Verbreitung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2009 - 13 B 33/09  

    Auskunft über dynamische IP-Adressen

  • VerfGH Sachsen, 21.07.2005 - 67-II-04  

    Sächsisches Verfassungsschutzgesetz teilweise verfassungswidrig

  • LSG Bayern, 25.01.2008 - L 7 AS 72/07  

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft - Einstehensgemeinschaft

  • BVerfG, 02.05.2007 - 1 BvR 2270/05  

    GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2

  • BVerfG, 02.05.2007 - 1 BvR 809/06  
  • BVerfG, 14.10.2009 - 1 BvR 2436/09  

    Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Beschränkung des Rechts auf

  • BVerfG, 02.07.2010 - 1 BvR 2579/08  

    Grundrechtsverletzung durch die Einrichtung einer Betreuung für eine psychisch

  • BVerfG, 02.05.2007 - 1 BvR 830/06  
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2009 - 11 S 81.08  

    Keine Aussetzung der Verpflichtung von Telekommunikationsunternehmen, die

  • VG Köln, 11.12.2008 - 21 L 1398/08  

    Auskunftspflicht der Provider gegenüber Sicherheitsbehörden bei dynamischen

  • VG Hannover, 14.07.2011 - 10 A 5452/10  

    Videoüberwachung im öffentlichen Raum Hannover

  • BVerfG, 23.01.2008 - 2 BvR 2491/07  

    Zeugnisverweigerungsrecht (Verwertung ermittlungsrichterlicher Vernehmungen);

  • BVerfG, 01.12.2005 - 1 BvR 2/01  
  • BVerfG, 25.07.2007 - 2 BvR 2282/06  

    Umfang der Rechtsschutzgarantie; Verfassungsmäßigkeit der Sicherstellung von

  • AG Meldorf, 21.07.2011 - 81 C 241/11  

    Zur Abtretbarkeit von TK-Entgeltforderungen und zum Schutzumfang des

  • BVerfG, 23.05.2007 - 2 BvR 2124/05  

    Verfassungsmäßigkeit der Verwerfung der Berufung durch einstimmigen Beschluss

  • BVerfG, 30.04.2008 - 2 BvR 396/08  
  • OLG Oldenburg, 01.12.2008 - 1 W 76/08  

    Kein Auskunftsanspruch wegen einmaligen Anbietens eines neu erschienenen

  • BVerfG, 01.07.2004 - 1 BvQ 20/04  

    Ablehnung einer einstweiligen Anordnung wegen des Verbots bestimmter Äußerungen

  • LG Rostock, 16.10.2007 - 18 Qs 97/07  

    Überwachung des Fernmeldeverkehrs: Wahrung des Richtervorbehalts;

  • AG Schweinfurt, 31.08.2009 - 12 OWi 17 Js 7822/09  

    Bußgeldverfahren wegen Abstandsunterschreitung auf der Autobahn: Verwertbarkeit

  • OLG Saarbrücken, 26.02.2010 - Ss (B) 107/09  

    Video-Abstands-Messung rechtmäßig

  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvR 1447/10  

    Verfassungsbeschwerde gegen Anfertigung von Videoaufnahmen zum Beweis von

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.04.2003 - 2 K 258/01  

    Touristische Nutzung der Kernzone des Brockengebiets darf eingeschränkt werden

  • LG Rostock, 16.10.2007 - 19 Qs 97/07  

    Richterliche Anordnung des Eingriffs in das Fernmeldegeheimnis; Prüfung der

  • LG Hamburg, 08.01.2008 - 619 Qs 1/08  

    Strafrechtliches Ermittlungsverfahren: Überwachung von E-Mail-Accounts auf

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2009 - 11 S 10.09  

    Telekommunikationsgesetz; Vorratsdatenspeicherung; Kostentragung für

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2009 - 11 S 8.09  

    Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung für Webhoster

  • BVerfG, 03.11.2010 - 2 BvR 1377/07  

    Durchsetzbarkeit einer gerichtlichen Entscheidung im Strafvollzug

  • VG Lüneburg, 16.04.2003 - 3 A 4/02  

    Aufzeichnung von Fernmeldedaten; Fernmeldedatenaufzeichnung

  • VerfGH Berlin, 28.05.2004 - VerfGH 81/02  

    Wegen Löschung aller personenbezogenen Daten nach Beendigung einer Rasterfahndung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2009 - 11 S 9.09  

    Telekommunikationsgesetz; Vorratsdatenspeicherung; Kostentragung für

  • BVerfG, 08.12.2010 - 1 BvR 1188/10  

    Aufhebung eines Beschlusses über die Auswahl eines Verfahrens als Musterverfahren

  • LG Hildesheim, 23.05.2007 - 25 KLs 5413 Js 18030/06  

    Strafrechtliche Verantwortlichkeit der leitenden Organe eines

  • BVerfG, 30.08.2006 - 2 BvR 1803/05  
  • BGH, 09.04.2009 - StB 6/09  

    Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung; Durchsuchung bei Dritten

  • VerfGH Thüringen, 19.05.2009 - VerfGH 10/09  

    Rechtsmittel der Freien Wähler in Thüringen verworfen

  • OLG Düsseldorf, 18.03.2008 - I U 149/05  
  • BGH, 23.03.2010 - StB 7/10  

    Werben um Mitglieder oder Unterstützer für eine terroristische Vereinigung im

  • OLG Dresden, 11.09.2007 - 2 Ws 164/07  

    Journalist

  • OLG Düsseldorf, 18.01.2011 - 3 RBs 152/10  

    Verwertbarkeit von mit dem System VibrAM gefertigten Videoaufzeichnungen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2009 - 11 S 09.09  

    Telekommunikationsgesetz; Vorratsdatenspeicherung; Kostentragung für

  • BVerfG, 02.07.2010 - 1 BvR 2597/08  
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2011 - L 12 AS 201/11  

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • AG Hamburg-Altona, 08.08.2006 - 316 C 59/06  

    Unwirksame Forderungsabtretung von Netzbetreiber an Inkassobüro

  • AG Lübben, 01.12.2009 - 40 OWi 1611 Js 29636/08  
  • OLG München, 13.02.2012 - 20 U 4641/11  

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Miterfassung des öffentlichen Gehwegs durch

  • KG, 30.04.2008 - 2 Ws 181/08  
  • AG Lübben, 08.12.2009 - 40 OWi 1911 Js 19757/09  

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Beweisverwertungsverbot bei Geschwindigkeitsmessung

  • KG, 30.04.2008 - 1 AR 489/08  

    Vollstreckung einer Reststrafe: Verhältnismäßigkeit der Anordnung einer

  • AG Lübben, 17.12.2009 - 40 OWi 1421 Js 39202/09  

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbot von

  • VGH Bayern, 24.08.2010 - 11 CS 10.1245  

    Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches

  • LG Hamburg, 08.01.2008 - 164 Gs 1082/07  
  • AG Lübben, 08.12.2009 - 40 OWi 204/09  

    Verfassungswidrigkeit fortlaufender Videobildaufzeichnungen bei

  • VerfGH Thüringen, 22.05.2009 - VerfGH 10/09  

    Rechtsmittel der Freien Wähler in Thüringen verworfen

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