Rechtsprechung
   BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83; 2 BvR 101/84; 2 BvR 313/84   

Familiennachzug

Art. 6 Abs. 1 GG, aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Familiennachzug

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation/Auszüge/Volltext)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Nachzug ausländischer Ehegatten

  • rechtsportal.de

    Verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Nachzug ausländischer Ehegatten

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Grundgesetz, Art. 6 ; Ausländergesetz, § 2 Abs. 1 ; Ausländererlaß / Baden-Württemberg vom 01/08/1984, No. 2.6.2.
    Außenbeziehungen, Assoziierung

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 76, 1
  • NJW 1988, 626
  • MDR 1988, 202
  • FamRZ 1988, 36
  • FamRZ 1988, 363
  • DVBl 1988, 98
  • DÖV 1987, 449
  • DÖV 1988, 181
  • NVwZ 1988, 242 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (485)  

  • BVerfG, 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04  

    Erfolgshonorare

    Voraussetzung hierfür ist, dass das Maß der Belastung des Einzelnen noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen steht (vgl. BVerfGE 76, 1 <51>).
  • BVerfG, 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04  

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde des ausländischen Vaters eines deutschen

    Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und - in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer begründenden Weise (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) - auch offensichtlich begründet; denn die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. zu den aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen aus Art. 6 GG BVerfGE 76, 1 [41 ff.]; - 80, 81 [90 ff.]; zum verfassungsrechtlichen Schutz des Umgangsrechts BVerfGE 31, 194 [206 f.]; - 56, 363 [382 ff.]; - 64, 180 [187 f.]).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt (vgl. BVerfGE 51, 386 [396 f.]; - 76, 1 [47]; - 80, 81 [93]).

    Das Grundgesetz überantwortet die Entscheidung, in welcher Zahl und unter welchen Voraussetzungen Fremden der Zugang zum Bundesgebiet ermöglicht werden soll, weitgehend der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt (vgl. BVerfGE 76, 1 [47 f., 51 f.]; - 80, 81 [92]).

    Dem Ziel der Begrenzung des Zuzugs von Ausländern darf von Verfassungs wegen erhebliches Gewicht beigemessen werden (vgl. BVerfGE 76, 1 [68]).

    Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 76, 1 [49 ff.]; - 80, 81 [93]).

    Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (vgl. BVerfGE 76, 1 [42 f.]), wobei grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, 67 [68]; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171 [173]; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Dezember 2003 - 2 BvR 2108/00 -, BVerfGK 2, 190 [194]).

    Die Reichweite der Schutzwirkungen des Art. 6 GG wird insoweit von den das verfassungsrechtliche Bild von Ehe und Familie auch im Allgemeinen prägenden Regelungen des § 1353 Abs. 1 Satz 2, der §§ 1626 ff. BGB mitbestimmt (vgl. BVerfGE 76, 1 [43]).

  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84  

    Volljährigenadoption I

    Auch für den Erwachsenen ist die Familie eine Gemeinschaft, die der auf Dialog angelegten geistigen Natur des Menschen entspricht (vgl. BVerfGE 76, 1 [51]).

    Unbeschadet der staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen, die den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG nicht definieren, sondern nur die daraus folgenden Schutzwirkungen modifizieren und beschränken, kann sich ein als Erwachsener von einem Deutschen adoptierter Ausländer, der sich außerhalb des Bundesgebietes aufhält oder innerhalb des Bundesgebietes ohne Aufenthaltserlaubnis verweilt, auf aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG berufen, wenn er eine Erlaubnis zum dauernden Aufenthalt bei seinen im Inland lebenden Familienangehörigen begehrt und die Einreiseerlaubnis zu diesem Zweck beantragt (vgl. BVerfGE 76, 1 [46]).

    Die im Inland lebenden Eltern sind im persönlichen Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG betroffen, wenn ihrem Kind der Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck des familiären Zusammenlebens versagt wird (vgl. BVerfGE 76, 1 [45 f.]).

    a) Art. 6 Abs. 1 GG sichert als Institutsgarantie den Kern der das Familienrecht bildenden Vorschriften insbesondere des bürgerlichen Rechts gegen eine Aufhebung oder wesentliche Umgestaltung und schützt gegen staatliche Maßnahmen, die bestimmende Merkmale des Bildes von der Familie, das der Verfassung zugrunde liegt, beeinträchtigen (BVerfGE 76, 1 [49]).

    c) Die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene "wertentscheidende Grundsatznorm", nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat (vgl. BVerfGE 6, 55 (72); 76, 1 (49); st. Rspr.), erreicht zwar nicht das Maß an Verbindlichkeit, das der Institutsgarantie oder dem Freiheitsrecht eigen ist.

    Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG, daß die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 76, 1 [49 f.]; vgl. auch BVerfGE 77, 170 [214]).

    bb) Das Bundesverfassungsgericht überprüft solche Entscheidungen nicht lediglich auf offensichtliche Verletzungen der aus Art. 6 Abs. 1 GG folgenden Schutzpflicht (vgl. BVerfGE 21, 1 [6]; 76, 1 [51]).

    Art. 2 Abs. 1 GG regelt die freie Entfaltung der Persönlichkeit für Menschen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, erlaubt aber im Rahmen der diese Freiheit beschränkenden verfassungsmäßigen Ordnung auch Bestimmungen über den Aufenthalt von Ausländern (vgl. BVerfGE 35, 382 [399]; 76, 1 [71]).

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