Rechtsprechung
| BVerfG, 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
Art. 5 Abs. 1 GG; Art. 10 EMRK; § 185 StGB
Meinungsfreiheit ("durchgeknallter Staatsanwalt"; Beleidigung; Schmähung; Kontext von Werturteilen; Abwägungserfordernis bei Kritik an der Ausübung staatlicher Gewalt; Vermutung freier Rede). - lexetius.com
- openjur.de
Art. 5 GG
- Bundesverfassungsgericht
- NWB SteuerXpert START
GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1
- kanzlei.biz
Der "durchgeknallte Staatsanwalt" - Beleidigung oder zulässig im Rahmen der Meinungsfreiheit
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfassungsmäßigkeit der Verurteilung eines Journalisten wegen Beleidigung wegen Bezeichnung eines Staatsanwalts als "durchgeknallt" in einer Fernsehdiskussion
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse (13)
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Äußerung "Durchgeknallter Staatsanwalt" stellt nicht zwingend eine Beleidigung dar
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Der "durchgeknallte Staatsanwalt" und die Meinungsfreiheit
- mitfugundrecht.de (Pressemitteilung)
Äußerung "Durchgeknallter Staatsanwalt" stellt nicht zwingend eine Beleidigung dar
- 123recht.net (Kurzinformation)
Durchgeknallter Staatsanwalt
- wkdis.de (Pressemitteilung)
Äußerung "Durchgeknallter Staatsanwalt" stellt nicht zwingend eine Beleidigung dar
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Äußerung “durchgeknallter Staatsanwalt” von Meinungsfreiheit gedeckt
- dr-bahr.com (Pressemitteilung)
Äußerung "Durchgeknallter Staatsanwalt" stellt nicht zwingend eine Beleidigung dar
- anwalt.de (Kurzinformation)
«Durchgeknallter» Staatsanwalt: Keine Beleidigung
- presserecht-aktuell.de (Pressemitteilung)
Äußerung Durchgeknallter Staatsanwalt stellt nicht zwingend eine Beleidigung dar
- strafrecht-bundesweit.de (Kurzinformation)
Äußerung Durchgeknallter Staatsanwalt stellt nicht zwingend eine Beleidigung dar
- tagesschau.de (Pressebericht)
Urteil im Naumann-Prozess - "Durchgeknallter Staatsanwalt" nicht zwingend Beleidigung
- lto.de (Kurzinformation)
Bezeichnung eines Staatsanwalts als "durchgeknallt" rechtfertigt nicht unbedingt eine Verurteilung wegen Beleidigung
- spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 03.07.2003)
Fall Friedman-Naumann: Streitsache "durchgeknallt"
Vor Ergehen der Entscheidung:
Besprechungen u.ä. (2)
- nrw.de
(Entscheidungsbesprechung)
Meinungsfreiheit und Ehre (Heribert Blum)
- juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)
Bezeichnung als "durchgeknallt” ist keine Schmähkritik
Sonstiges
- wikipedia.org (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)
Michael Naumann
Verfahrensgang
- AG Berlin-Tiergarten, 28.01.2004 - 263a Cs 1097/03
- KG, 03.09.2004 - 1 Ss 226/04
- BVerfG, 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 2009, 3016
- afp 2009, 361
Wird zitiert von ... (14)
- BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08
Zum Strafverbot der Legitimation der NS-Willkürherrschaft
Hiervon ausgehend hat das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf Art. 5 Abs. 2 GG etwa die Vorschriften zu den politischen Mäßigungspflichten der Soldaten und Beamten (vgl. BVerfGE 28, 282 ; 39, 334 ), zur Strafbarkeit der Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole gemäß § 90a StGB (vgl. BVerfGE 47, 198 ; 69, 257 ), zur Beleidigung nach § 185 StGB (vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfGK 8, 89 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04 -, NJW 2009, S. 3016 ) oder zur Vorgängerfassung des Volksverhetzungstatbestandes nach § 130 StGB a.F. (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 111, 147 ) als allgemeine Gesetze beurteilt. - OLG München, 01.12.2009 - 5St RR 295/09
Strafverfahren wegen Beleidigung: Polemische und überzogene Äußerungen im Rahmen …
Das Bundesverfassungsgericht verweist hierzu in seinem jüngst ergangenen Beschluss vom 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04 - beispielsweise auf besonders schwerwiegende Schimpfwörter, etwa aus der Fäkalsprache.So hatte es jüngst in dem bereits zitierten Beschluss vom 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04 - die Bezeichnung 'durchgeknallter Staatsanwalt' im Zusammenhang mit der Anordnung einer Durchsuchung bei einer bekannten, im öffentlichen Leben stehenden Persönlichkeit mit anschließender Presseverlautbarung, wobei die Äußerung in einer öffentlichen Fernsehdiskussion getätigt worden war, im Zusammenhang mit der Diskussion über die Rechtmäßigkeit von Untersuchungshandlungen in einem Ermittlungsverfahren, das sich erst in einem frühen Stadium befunden hatte, als im Grundrecht der Meinungsfreiheit abgedeckt erklärt.
Auch scharfe und übersteigerte Äußerungen fallen grundsätzlich in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (BVerfG, NJW 2009, 746/747; BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2009 - Aktenzeichen: 1 BvR 2272/04 - Rdn. 27; BayObLGSt 2004, 46/50 f.).
Unter Beachtung dessen hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei angenommen, dass es sich bei den dem Angeklagten vorgeworfenen Äußerungen weder um Formalbeleidigungen (BayObLGSt 2004, 46/50) noch um sogenannte Schmähkritik handelt (siehe dazu BayObLGSt 2004, 46/50 f.;… Fischer, StGB 56. Aufl. § 193 Rdn. 18), die außerhalb des Schutzbereichs der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG stünden (BVerfG, NJW 2009, 749; BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2009 - Aktenzeichen: 1 BvR 2272/04 - Rdn. 28 jeweils mit Hervorhebung der verfassungsgerichtlichen Einschränkung des fachgerichtlich entwickelten Begriffs der Schmähkritik).
In diesen Fällen kann, wenn die Meinungsäußerung im privaten Rechtskreis stattfindet und der Verfolgung vorrangig eigennütziger Ziele dient, das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG hinter den persönlichkeitsrechtlichen Ehrenschutz des Meinungsgegners zurücktreten (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2009 - Aktenzeichen: 1 BvR 2272/04 - Rdn. 28; BVerfGE 85, 1/16; BayObLGSt 2004, 46/51; OLG Nürnberg, Beschluss vom 14. Oktober 2009 - Aktenzeichen: 1 St OLG Ss 41/09, S. 3 - zit. nach www.jurion.de/newsletter.jsp ).
42 a) Die Strafkammer hat zwar - wie von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, NJW 2009, 749/750; BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2009 - Aktenzeichen: 1 BvR 2272/04 - Rdn. 34/39) zur Durchsetzung der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gefordert - eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Geschädigten und dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit des Angeklagten vorgenommen.
- VerfGH Sachsen, 25.05.2011 - 100-IV-10 Dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht schon dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2009, NJW 2009, 3016 [3017]).
Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BVerfG NJW 2009, 3016 [3017]; BVerfGE 93, 266 [303]).
Eine isolierte Betrachtung eines einzelnen Begriffs kann allenfalls ausnahmsweise die Annahme einer der Abwägung entzogenen Schmähung tragen, wenn dessen diffamierender Gehalt so erheblich ist, dass der Ausdruck in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint und daher unabhängig von seinem Kontext stets als persönlich diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss, wie dies bei Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter etwa der Fäkalsprache der Fall sein kann (BVerfG NJW 2009, 3016 [3017]).
Dies ist zu bejahen, wenn nicht auszuschließen ist, dass das Fachgericht bei erneuter Befassung zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre (vgl. BVerfG NJW 2009, 3016 [3019]).
Hierbei hätte es berücksichtigen müssen, dass das Grundrecht der Meinungsfreiheit gerade aus dem Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und es daher nicht generell verboten ist, einen Amtsträger in anklagender und personalisierter Form für die kritisierte Art der Machtausübung anzugreifen (vgl. BVerfG NJW 2009, 3016 [3019]; BVerfG, Beschluss vom 16. März 1999, NJW 2000, 199 [200]).
- BVerfG, 24.09.2009 - 2 BvR 2179/09
Verfassungsbeschwerde gegen Untersagung einer Plakatierung im Rahmen der …
Das Ergebnis dieser Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04 -, juris). - OLG Frankfurt, 20.03.2012 - 2 Ss 329/11
Keine Beleidigung bei Vergleich eines Polizeiverhaltens mit "SS-Methoden" im …
Die Beurteilung, inwieweit eine Äußerung einen Angriff auf die Ehre des Betroffenen darstellt, ist nicht ausschließlich nach dem Wortlaut, sondern nach dem Sinn der Äußerung vorzunehmen, wobei eine objektive Bewertung aus Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums stattzufinden hat (BVerfG, NJW 2009, 3016 - Ls. 3b).Die Grenze der zulässigen Meinungsäußerung kann außer in Fällen der Formalbeleidigung zwar dann erreicht sein, wenn die Äußerung in ihrem objektiven Sinn und den konkreten Begleitumständen nach nicht mehr als ein Beitrag zur Auseinandersetzung in der Sache zu verstehen ist, sondern eine Diffamierung oder persönliche Herabsetzung der betroffenen Personen bezweckt wird, mithin eine Form der Schmähkritik vorliegt (BVerfGE 93, 266, BVerfG, NJW 2009, 3016).
- OLG Koblenz, 07.10.2009 - 2 Ss 130/09
1. Bei der Prüfung, ob ehrverletzende Werturteile in einer kompletten …
Sie dürfen nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst und einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH NJW 1997, 2513; BVerfG NJW 2009, 3016, 3018).b) Handelt es sich hiernach um eine Meinungsäußerung, die die vorgenannten Grenzen nicht verletzt, ist eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehrenschutz geboten, deren Ergebnis verfassungsrechtlich nicht vorgegeben ist, bei der jedoch alle wesentlichen Umstände des Falls zu berücksichtigen sind und bei der es auf die Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter ankommt (BVerfG NJW 1996, 1529; 1999, 2262, 2263; 2009, 3016, 3019).
- OLG Köln, 18.07.2012 - 16 U 184/11
Rechtsanwälte - Winkeladvokat ist Ehrverletzung!
Bei der Prüfung einer Ehrverletzung ist zunächst der objektive Sinn einer Äußerung aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums zu ermitteln (BVerfG NJW 2009, 3016, 3017). - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.09.2009 - 3 M 155/09
Verbot eines NPD-Wahlkampfplakats mit polenfeindlichem Inhalt
Dabei geht der Senat von der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (zuletzt B. v. 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04 -, juris) aus, wonach zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen bei der Deutung einer Äußerung gehört, dass sie unter Einbeziehung ihres Kontextes ausgelegt und ihr kein Sinn zugemessen wird, den sie objektiv nicht haben kann. - KG, 11.01.2010 - 1 Ss 470/09
Erfüllung des Tatbestandes der Beleidigung in einem Anwaltsschriftsatz
Die Meinungsfreiheit ist aber gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen und findet darin unverändert ihre Bedeutung (vgl. BVerfG NJW 2009, 3016, 3019 - "durchgeknallter Staatsanwalt"). - KG, 18.08.2009 - 5 W 95/09
Abwertende Äußerung eines Apothekers in einem Leserbrief einer Apotheker-Zeitung …
Den Gegensatz zu den Tatsachenbehauptungen bilden Werturteile (Meinungsäußerungen), die durch das Element des Wertens, insbesondere der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt sind (BVerfG, WRP 2003, 69, 70 - Veröffentlichung von Anwalts-Ranglisten; WRP 2009, 943, juris Rn. 27 - Schmähkritik, "durchgeknallt"). - OLG Stuttgart, 19.05.2011 - 1 Ss 175/11
Volksverhetzung: Tatbestandsmäßige Zuordnung der die islamischen Grundpflichten …
- AGH Bremen, 17.09.2009 - 1 AGH 3/09
- VG Kassel, 28.09.2009 - 4 K 1403/07
Würdigung von Rudolf Hess als Mordopfer
- AG Düsseldorf, 15.07.2010 - 54 C 984/10
Die Bezeichnung eines Berufsklägers als “Schmeißfliege” löst keine …
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