Rechtsprechung
   BVerfG, 12.07.1960 - 2 BvR 373/60; 2 BvR 442/60   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Wählervereinigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 11, 266
  • NJW 1960, 1755
  • NJW 1960, 2283 (Ls.)
  • DVBl 1960, 632
  • DÖV 1960, 705



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Wird zitiert von ... (66)  

  • BVerfG, 11.10.1972 - 2 BvR 912/71  

    Wahlgleichheit

    Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Länderverfassungsgerichte bejaht (BVerfGE 6, 445 [447]; 13, 132 [140]) und die Kompetenz zur Überprüfung von Landes- oder Kommunalwahlgesetzen unter dem Blickpunkt des Art. 3 GG in ständiger Rechtsprechung in Anspruch genommen (BVerfGE 1, 208 [241]; 3, 383 [390 ff.]; 6, 84 [91]; 11, 266 [271]; 11, 351 [360]; 12, 10 [25]; 13, 1 [12]; vgl. auch BVerfGE 18, 172 [180]).

    Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, daß die Beschwerdeführer früher unmittelbar gegen das Wahlgesetz Verfassungsbeschwerde hätten einlegen können (BVerfGE 4, 7 [11]; 9, 338 [342]) oder daß eine Partei, der sie angehören oder nahestehen, in diesem Zusammenhang Rechtsbehelfe hätte ergreifen können (BVerfGE 11, 266 [271]).

    Deshalb enthält ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl stets zugleich auch eine Verletzung des Art. 3 GG (BVerfGE 1, 208 [242]; 4, 31 [39]; 6, 84 [91]; 11, 266 [271], 351 [360]; 12, 10 [25]; 13, 1 [12]; 24, 300 [340]; 28, 220 [225]).

    Für den Sachbereich der Wahlen ist nach der historischen Entwicklung zum Demokratisch- Egalitären hin, die im Grundgesetz für das Bundestagswahlrecht in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG und für das Wahlrecht in den Ländern, Kreisen und Gemeinden in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG ihren verfassungsrechtlich verbindlichen Ausdruck gefunden hat, davon auszugehen, daß jedermann sein aktives und passives Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise soll ausüben können (BVerfGE 11, 266 [272], 351 [360]; 12, 10 [25], 73 [77]; 13, 1 [12], 243 [246]; 16, 130 [138]; 28, 220 [225]).

  • BVerfG, 15.01.1985 - 2 BvR 1163/82  

    Spenden an kommunale Wählergruppen

    Für den Sachbereich der Wahlen ist nach der geschichtlichen Entwicklung, die für das Bundestagswahlrecht in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG und für das Wahlrecht in den Ländern, Kreisen und Gemeinden in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG ihren verfassungsrechtlich verbindlichen Ausdruck gefunden hat, davon auszugehen, daß jedermann seine staatsbürgerlichen Rechte in formal möglichst gleicher Weise soll ausüben können (BVerfGE 6, 84 [91]; 11, 266 [272]; 11, 351 [360 f.]; 12, 10 [25]; 12, 73 [77]; 13, 1 [12]; 13, 243 [246]; 16, 130 [138]; 28, 220 [225]).

    Die öffentliche Gewalt muß, wenn sie den Bereich der politischen Willensbildung bei Wahlen in einer Weise regelt, daß dadurch die Chancengleichheit der politischen Parteien und Wahlbewerber verändert werden kann, sich gegenwärtig halten, daß ihrem Ermessen in diesem Bereich besonders enge Grenzen gezogen sind (BVerfGE 8, 51 [64 f.]; 11, 266 [272]; 24, 300 [341]; 34, 160 [163]; 44, 125 [146]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, daß auf der kommunalen Ebene, für die Art. 28 Abs. 2 GG die seit dem Beginn des 19. Jahrhunderts gewachsene moderne Form der Selbstverwaltung garantiert, grundsätzlich die örtlich gebundenen Rathausparteien oder Wählervereinigungen den politischen Parteien rechtlich gleichgestellt sind und daß den sich diesen Gruppen zurechnenden Bürgern wie ihren Kandidaten grundsätzlich eine chancengleiche Teilnahme an den kommunalen Wahlen gewährt werden muß (BVerfGE 11, 266 [274 f., 276]; 11, 351 [361]; 12, 10 [25]; 13, 1 [16]).

    Sie sind politische Handlungseinheiten, deren die Demokratie bedarf, um die Wähler zu politisch aktionsfähigen Gruppen zusammenzuschließen und ihnen so einen wirksamen Einfluß auf das staatliche Geschehen zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 11, 266 [273]; 14, 121 [133]; 20, 56 [99, 101]; 41, 399 [416]; 44, 125 [145 f.]; 52, 63 [82 f.]).

    Die institutionelle Garantie der Selbstverwaltung in Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistet diesen vor allem an den besonderen Belangen der örtlichen Gemeinschaften orientierten Wählervereinigungen und den sie tragenden Bürgern eine chancengleiche Mitwirkung bei der politischen Willensbildung im kommunalen Bereich, die vom Gesetzgeber nicht beeinträchtigt werden darf (vgl. BVerfGE 11, 266 [274 f., 276]; 11, 351 [361]; 12, 10 [25]; 13, 1 [16]).

  • BVerfG, 22.05.1979 - 2 BvR 193/79  

    5%-Sperrklausel III

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können Wahlgesetze unter Berufung auf eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden (vgl. BVerfGE 1, 208 [237f]; 6, 121 [128]; 11, 266 [271f]; 47, 253 [269f]; 48, 64 [79f]).

    Ob und in welchem Ausmaß der Gleichheitssatz bei der Ordnung bestimmter Materien dem Gesetzgeber Differenzierungen erlaubt, richtet sich nach der Natur des jeweils in Frage stehenden Sachbereichs (BVerfGE 6, 84 [91]; 11, 266 [272]).

    a) Für den Sachbereich der Wahlen ist nach der geschichtlichen Entwicklung, die für das Bundestagswahlrecht in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG und für das Wahlrecht in den Ländern, Kreisen und Gemeinden in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG ihren verfassungsrechtlich verbindlichen Ausdruck gefunden hat, davon auszugehen, daß jedermann seine staatsbürgerlichen Rechte in formal möglichst gleicher Weise soll ausüben können (BVerfGE 6, 84 [91]; 11, 266 [272]; 11, 351 [360f]; 12, 10 [25]; 12, 73 [77]; 13, 1 [12]; 13, 243 [246]; 16, 130 [138]; 28, 220 [225]).

    Die öffentliche Gewalt muß, wenn sie den Bereich der politischen Willensbildung bei Wahlen in einer Weise regelt, daß dadurch die Chancengleichheit der politischen Parteien und Wählervereinigungen verändert werden kann, sich gegenwärtig halten, daß ihrem Ermessen in diesem Bereich besonders enge Grenzen gezogen sind und daß ihr grundsätzlich jede verschiedene Behandlung der Parteien und Wählergruppen verfassungskräftig versagt ist (vgl. BVerfGE 8, 51 [64f]; 14, 121 [133]; 24, 300 [341]; 34, 160 [163]; 44, 125 [146] sowie für Wählervereinigungen insbesondere BVerfGE 11, 266 [276]).

    So hat das Gericht bei dem Deutschen Bundestag und den Landtagen in erster Linie auf die Aufgaben der Gesetzgebung und der Regierungsbildung (vgl. BVerfGE 1, 208 [247 ff.]; 3, 383 [392 ff.]; 4, 31 [39f]; 4, 142 [143]; 4, 375 [380]; 5, 77 [83]; 6, 84 [90 ff.]; 6, 99 [103]; 14, 121 [135]; 24, 300 [341]; 34, 81 [99f]; 41, 399 [421]) und bei den Kommunalvertretungen auf deren Aufgabe, als Selbstverwaltungsorgan und alleiniger Träger der öffentlichen Verwaltung in ihrem Gebiet eigenverantwortlich über Gemeindeangelegenheiten Beschluß zu fassen und die notwendigen Wahlen (Bürgermeister, Gemeindedirektor, Ausschüsse) vorzunehmen (vgl. BVerfGE 6, 104 [115 ff.]; 6, 121 [130]; 11, 266 [277]; 13, 243 [247]; 47, 253 [277], abgestellt.

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