Rechtsprechung
   BVerfG, 12.09.1995 - 2 BvR 2475/94   

Mysteriöses Verschwinden

§§ 1 ff StrEG, Art. 3 GG, Willkür durch unhaltbare Rechtsanwendung

Volltextveröffentlichungen

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    Willkürliche Versagung einer Haftentschädigung

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1996, 1049



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Wird zitiert von ... (12)  

  • BGH, 23.10.2003 - III ZR 9/03  

    Amtshaftung - Unvollständige Tatsachenangaben für Haftbefehl

    Dringender Tatverdacht besteht, wenn die Wahrscheinlichkeit groß ist, daß der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist (BVerfG NJW 1996, 1049 f; BGH, NJW 1992, 1975 f; KK-Boujong, StPO, § 112 Rn. 3; Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. 4. Lieferung, § 112 Rn. 16 ff; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. 2003, § 112 Rn. 5).
  • KG, 10.10.2008 - 1 AR 1433/07  

    Ausschluss der Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen wegen grob

    Es reicht daher nicht aus, dass sich der Freigesprochene irgendwie verdächtig gemacht hat und die gesamte Verdachtslage die ergriffene Strafverfolgungsmaßnahme rechtfertigt (vgl. BVerfG NJW 1996, 1049; Senat, Beschluss vom 20. März 2000 - 4 Ws 41/00 -).

    Im Zweifelsfalle ist zu seinen Gunsten zu entscheiden (vgl. BVerfG, NJW 1996, 1049; Senat, Beschlüsse vom 9. März 1999 - 4 Ws 24/99 -, 20. Juni 2006 - 4 Ws 41/05 - und 18. April 2007 - 4 Ws 47/04 - KG, Beschluss vom 21. September 2006 - 5 Ws 524/06 - Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl., § 5 StrEG Rdn.7; Meyer, StrEG 7.Aufl., § 5 Rdn. 39; Schätzler/Kunz, StrEG 3. Aufl., § 5 Rdn. 43).

    Ein widerlegtes Alibi wird in diesem frühen Ermittlungsstadium wie z.B. auch belastende bzw. widersprüchliche oder auffällig lückenhafte Angaben des Beschuldigten (vgl. BVerfG, NJW 1996, 1049; Senat, Beschluss vom 9. Juli 2003 - 4 Ws 114/03 - KG, Beschluss vom 6. August 2003 - 5 Ws 267/03 - KG, Beschluss vom 28. März 2001 - 3 Ws 615/00 - Meyer, a.a.O., § 5 Rdn. 52 m.w.N.) als Verdachtsumstand gewertet und führt, wenn dem Beschuldigten entlastende Angaben möglich und zumutbar waren, wegen grob fahrlässigen Verhaltens zu einem Ausschluss der Entschädigung (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 1995 - 1 StR 765/94 - KG, Beschluss vom 7. Januar 2003 - 5 Ws 676/02 - OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2005, 255, 256; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1998, 341).

    Der Ausschluss der Entschädigung lässt sich auch nicht aus der zu § 5 StrEG, der im Gegensatz zu § 6 StrEG auch das vorprozessuale Verhalten des früheren Beschuldigten einschließt (vgl. BVerfG, NJW 1996, 1049; Schätzler/Kunz, a.a.O., § 6 Rdn. 5), nachrangigen, teilweise sich mit dieser überschneidenden Regelung (vgl. Schätzler/Kunz, a.a.O., § 5 Rdn. 8, § 6 Rdn. 4) aus § 6 Abs. 1 Nr. 1, 3. Alt. StrEG herleiten.

  • KG, 10.10.2008 - 4 Ws 78/08  

    Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen: Voraussetzungen eines

    Es reicht daher nicht aus, dass sich der Freigesprochene irgendwie verdächtig gemacht hat und die gesamte Verdachtslage die ergriffene Strafverfolgungsmaßnahme rechtfertigt (vgl. BVerfG NJW 1996, 1049; Senat, Beschluss vom 20. März 2000 - 4 Ws 41/00 -).

    Im Zweifelsfalle ist zu seinen Gunsten zu entscheiden (vgl. BVerfG, NJW 1996, 1049; Senat, Beschlüsse vom 9. März 1999 - 4 Ws 24/99 -, 20. Juni 2006 - 4 Ws 41/05 - und 18. April 2007 - 4 Ws 47/04 - KG, Beschluss vom 21. September 2006 - 5 Ws 524/06 - Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl., § 5 StrEG Rdn.7; Meyer, StrEG 7.Aufl., § 5 Rdn. 39; Schätzler/Kunz, StrEG 3. Aufl., § 5 Rdn. 43).

    Ein widerlegtes Alibi wird in diesem frühen Ermittlungsstadium wie z.B. auch belastende bzw. widersprüchliche oder auffällig lückenhafte Angaben des Beschuldigten (vgl. BVerfG, NJW 1996, 1049; Senat, Beschluss vom 9. Juli 2003 - 4 Ws 114/03 - KG, Beschluss vom 6. August 2003 - 5 Ws 267/03 - KG, Beschluss vom 28. März 2001 - 3 Ws 615/00 - Meyer, a.a.O., § 5 Rdn. 52 m.w.N.) als Verdachtsumstand gewertet und führt, wenn dem Beschuldigten entlastende Angaben möglich und zumutbar waren, wegen grob fahrlässigen Verhaltens zu einem Ausschluss der Entschädigung (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 1995 - 1 StR 765/94 - KG, Beschluss vom 7. Januar 2003 - 5 Ws 676/02 - OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2005, 255, 256; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1998, 341).

    Der Ausschluss der Entschädigung lässt sich auch nicht aus der zu § 5 StrEG, der im Gegensatz zu § 6 StrEG auch das vorprozessuale Verhalten des früheren Beschuldigten einschließt (vgl. BVerfG, NJW 1996, 1049; Schätzler/Kunz, a.a.O., § 6 Rdn. 5), nachrangigen, teilweise sich mit dieser überschneidenden Regelung (vgl. Schätzler/Kunz, a.a.O., § 5 Rdn. 8, § 6 Rdn. 4) aus § 6 Abs. 1 Nr. 1, 3. Alt. StrEG herleiten.

mehr
  • BVerfG, 30.07.2004 - 2 BvR 993/02  

    Entschädigung für die verhängte Rechtsfolge übersteigende Untersuchungshaft

    Die für die Beurteilung maßgebenden Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. September 1995 - 2 BvR 2475/94 -, NJW 1996, S. 1049 f.).
  • BGH, 24.09.2009 - 3 StR 350/09  

    Unbegründete Revision der Staatsanwaltschaft.

    Zum Ausschluss der Entschädigung für eine freiheitsentziehende Maßnahme genügt es nicht, dass der Beschuldigte sich irgendwie verdächtig gemacht hat, vielmehr muss er durch eigenes Verhalten einen wesentlichen Ursachenbeitrag zur Begründung des - nach §§ 112 Abs. 1, 127 Abs. 2 StPO erforderlichen - dringenden Tatverdachts geleistet haben (BVerfG NJW 1996, 1049, 1050).
  • VerfGH Sachsen, 25.06.2009 - 45-IV-09  
    Danach stellt sich eine gerichtliche Entscheidung nur dann als willkürlich dar, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die festgestellte Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist, die gerichtliche Entscheidung mithin bei verständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und daher offensichtlich unhaltbar ist (vgl. Sächs- VerfGH, Beschluss vom 26. März 2009 ­ Vf. 115-IV-08; siehe auch BVerfG NJW 1996, 1049).
  • OLG Hamm, 26.09.2000 - 2 BL 165/00  

    Haftprüfung, wichtiger Grund, Stillstand der Ermittlungen, verzögerte

    Der Senat hat schon Zweifel, ob "dringender Tatverdacht" im Sinn von § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO für vollendete Betrugstaten gegeben ist (zum Begriff siehe BVerfG NJW 1996, 1049; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., 1999, § 112 Rn. 5; Burhoff Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 2. Aufl., 1999, Rn. 812, jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).
  • OLG Nürnberg, 15.11.2005 - 1 Ws 1152/05  
    Soweit der Vorsitzende mit dieser Begründung möglicherweise den Versagungsgrund des § 5 Abs. 2 S. 1 StrEG im Auge hat, ist darauf hinzuweisen, daß etwaige Verdachtsgründe einen unmittelbaren Bezug zum Tatvorwurf haben müssen (BVerfG, NJW 1996, 1049, 150; BGH, StV 1998, 29; OLG Frankfurt NStZ-RR 1999, 127; Senatzler/Kunz, a.a.O., § 5 Rn. 43), was hier offensichtlich nicht gegeben ist.
  • VerfGH Berlin, 07.12.2004 - VerfGH 197/04  

    Art 8 Abs 1 Verf BE, Art 9 Abs 2 Verf BE, Art 15 Abs 4 Verf BE, Art 80 Verf BE

    Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis in seiner Gesamtheit eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat (vgl. BVerfG, NJW 1996, 1049 f.).
  • KG, 20.06.2011 - 4 Ws 48/11  

    Schuldhafte Herbeiführung von Strafverfolgungsmaßnahmen durch Begehung von

    Es reicht daher nicht aus, dass sich der Betroffene irgendwie verdächtig gemacht hat und die gesamte Verdachtslage die ergriffene Strafverfolgungsmaßnahme rechtfertigt (vgl. BVerfG NJW 1996, 1049; Senat aaO.).
  • OLG Düsseldorf, 06.06.2012 - 1 Ws 111/12  
  • BGH, 24.09.2009 - 3 StR 350/09  
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