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   BVerfG, 12.10.1988 - 1 BvR 818/88   

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https://dejure.org/1988,29
BVerfG, 12.10.1988 - 1 BvR 818/88 (https://dejure.org/1988,29)
BVerfG, Entscheidung vom 12.10.1988 - 1 BvR 818/88 (https://dejure.org/1988,29)
BVerfG, Entscheidung vom 12. Oktober 1988 - 1 BvR 818/88 (https://dejure.org/1988,29)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Sorgerechtsprozeß

  • openjur.de

    Sorgerechtsprozeß

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Herausgabe eines Pflegekindes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kind - Adoptivfamilie - Pflegefamilie - Psychische Beeinträchtigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 79, 51
  • NJW 1989, 519
  • MDR 1989, 140
  • FamRZ 1989, 31
 
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Wird zitiert von ... (342)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 332/86

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung des § 1632 Abs. 4 BGB

    Auszug aus BVerfG, 12.10.1988 - 1 BvR 818/88
    Ein Kind darf aus einer Pflegefamilie herausgenommen und in eine vorgesehene Adoptivfamilie übergeführt werden (Adoptionspflege), auch wenn psychische Beeinträchtigungen des Kindes als Folge der Trennung nicht schlechthin ausgeschlossen werden können (Fortentwicklung von BVerfGE 75, 201).

    Einen so hohen Grad der Gewißheit habe das Bundesverfassungsgericht nur dann verlangt, wenn mit dem Herausgabeverlangen lediglich ein Wechsel der Pflegeeltern bezweckt werde (vgl. BVerfGE 75, 201).

    Entgegen dieser Auffassung müsse nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. April 1987 (BVerfGE 75, 201) bei dem vorliegenden Sachverhalt die Gefährdung des Kindeswohls mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen sein.

    Dies gilt auch uneingeschränkt für Verfahren, die vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht werden (vgl. BVerfGE 75, 201 [215] m.w.N.).

    An die Verfassungsmäßigkeit eines solchen Eingriffs sind daher strenge Anforderungen zu stellen: Neben der Frage, ob die angegriffenen Entscheidungen Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen, können auch einzelne Auslegungsfehler nicht außer Betracht bleiben (vgl. BVerfGE 75, 201 [221 f.] m.w.N.).

    Dieser Idealzustand ist aber nicht immer gegeben; er liegt insbesondere dann nicht vor, wenn Kinder in einer Pflegefamilie aufwachsen (vgl. BVerfGE 75, 201 [219]), und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen sie ihre Eltern entbehren müssen.

    a) Wenn mit der Herausnahme des Kindes aus der bisherigen Pflegefamilie nicht die Zusammenführung der Ursprungsfamilie, sondern ein Wechsel der Pflegeeltern bezweckt wird, liegt nur dann keine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG vor, wenn mit hinreichender Sicherheit eine Gefährdung des Kindeswohles ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerfGE 75, 201).

  • BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 393/84

    Nichtladung von Zeugen trotz Beweisbeschluß und Zahlung des Vorschusses

    Auszug aus BVerfG, 12.10.1988 - 1 BvR 818/88
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG die Fachgerichte, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 69, 141 [143]).

    Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz dagegen, daß die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen (BVerfGE 69, 141 [143 f.]).

  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 284/84

    Verfassungsgerichtliche Kontrolle von Entscheidungen über den Verbleib eines

    Auszug aus BVerfG, 12.10.1988 - 1 BvR 818/88
    Dabei ist es mit dem Grundgesetz vereinbar, daß ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 Satz 1 BGB bei der Weggabe des Kindes in Familienpflege allein die Dauer des Pflegeverhältnisses zu einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB führen kann, wenn eine schwere und nachhaltige Schädigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens des Kindes bei seiner Herausnahme aus der Pflegefamilie zu erwarten ist (vgl. BVerfGE 68, 176).

    Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, daß bei einem länger andauernden Pflegeverhältnis und der daraus erwachsenen Bindung zwischen Pflegeeltern und Pflegekind auch die Pflegefamilie durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt ist, so daß Art. 6 Abs. 3 GG bei der Entscheidung über die Herausnahme des Kindes aus seiner "sozialen" Familie nicht gänzlich außer acht bleiben darf (vgl. BVerfGE 68, 176 [187]).

  • BVerfG, 05.11.1980 - 1 BvR 349/80

    Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur Anhörung des Kindes bei der

    Auszug aus BVerfG, 12.10.1988 - 1 BvR 818/88
    Auch aus der durch Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG auf die staatliche Gemeinschaft übertragenen Verpflichtung, die Pflege und Erziehung des Kindes zu überwachen, ergibt sich die verfassungsrechtliche Einwirkung auf das Prozeßrecht und seine Handhabung durch die Gerichte in Verfahren bei Entscheidungen, die für die Entwicklung eines Kindes, von existentieller Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 55, 171 [182]).
  • BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvR 399/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen

    Auszug aus BVerfG, 12.10.1988 - 1 BvR 818/88
    Deshalb müssen, damit das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, daß tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfGE 65, 293 [295 f.] m.w.N.).
  • Drs-Bund, 07.01.1975 - BT-Drs 7/3061
    Auszug aus BVerfG, 12.10.1988 - 1 BvR 818/88
    Die Eltern und das Kind sollen die Sicherheit erhalten, die für ein gedeihliches Familienleben erforderlich ist (vgl. die Amtliche Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BTDrucks. 7/3061, S. 1 f.).
  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

    Auszug aus BVerfG, 12.10.1988 - 1 BvR 818/88
    Das Kind ist ein Wesen mit eigener Menschenwürde und eigenem Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit im Sinne der Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG (BVerfGE 24, 119 [144]).
  • BVerfG, 24.03.1981 - 1 BvR 1516/78

    Verfassungsmäßigkeit von § 1705 S. 1 und § 1711 Abs. 1 S. 1 BGB

    Auszug aus BVerfG, 12.10.1988 - 1 BvR 818/88
    Die Erziehung und Betreuung eines minderjährigen Kindes durch Mutter und Vater innerhalb einer harmonischen Gemeinschaft gewährleistet dabei am ehesten, daß dieses Ziel erreicht wird (vgl. BVerfGE 56, 363 [384]).
  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 857/85

    Mutter der minderjährigen Asylbewerber - §§ 90 ff BVerfGG, Vertretung

    Auszug aus BVerfG, 12.10.1988 - 1 BvR 818/88
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde durch den gesetzlichen Vertreter nicht in Betracht, wenn ein Interessenkonflikt zwischen ihm und dem minderjährigen Kind nicht ausgeschlossen werden kann (BVerfGE 72, 122 [133]).
  • BVerfG, 17.02.1982 - 1 BvR 188/80

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 1666 Abs. 1 Satz 1, 1666a BGB

    Auszug aus BVerfG, 12.10.1988 - 1 BvR 818/88
    Für die leiblichen Eltern ist die Trennung von ihrem Kind der stärkste vorstellbare Eingriff in das Elternrecht, der nur bei strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. BVerfGE 60, 79).
  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91

    Osho

    Die Nichtberücksichtigung eines als sachdienlich und erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt aber dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. BVerfGE 69, 141 ; 79, 51 ).
  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

    Sie bedürfen des Schutzes und der Hilfe, um sich zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten innerhalb der sozialen Gemeinschaft zu entwickeln (vgl. BVerfGE 79, 51 [63]).
  • BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11

    Sukzessivadoption

    Der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG reicht insofern über das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG hinaus, als er auch Familiengemeinschaften im weiteren Sinne einbezieht (vgl. zur Pflegefamilie BVerfGE 68, 176 ; 79, 51 ; zur Stieffamilie BVerfGE 18, 97 ; 79, 256 ), die als "soziale Familien" vom Bestehen rechtlicher Elternschaft unabhängig sind (vgl. BVerfGE 68, 176 ; 79, 51 ; 80, 81 ; 99, 216 ; 108, 82 ).
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