Rechtsprechung
   BVerfG, 12.11.1974 - 1 BvR 32/68   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Rückenteignung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Enteignung und Rückerwerbsrecht bei fehlgeschlagenem Enteignungszweck

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 38, 175
  • NJW 1975, 37
  • MDR 1975, 205
  • WM 1974, 1178
  • DB 1974, 2347
  • BauR 1975, 51



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Wird zitiert von ... (91)  

  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85  

    Boxberg

    Auch das kennzeichnet die Enteignung; denn die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sichert den konkreten Bestand in der Hand des einzelnen Eigentümers (vgl. BVerfGE 24, 367 [389]; 38, 175 [181]).

    Die dem Flurbereinigungsbeschluß zugrunde liegende und auch von den Gemeinden Boxberg und Assamstadt im Verfassungsbeschwerde-Verfahren vertretene Auffassung, eine Enteignung liege schon deshalb nicht vor, weil die Firma Daimler-Benz AG genügend Grundstücke im Flurbereinigungsgebiet besitze, um allen Teilnehmern eine gleichwertige Landabfindung zukommen zu lassen, läßt unberücksichtigt, daß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG den konkreten Bestand in der Hand des einzelnen Eigentümers sichert (BVerfGE 38, 175 [181]).

    Die verfassungsrechtlichen Enteignungsvoraussetzungen können dadurch nicht ersetzt werden (vgl. BVerfGE 38, 175 [185]; 56, 249 [260 f.]).

    Art. 14 Abs. 3 GG verlangt vielmehr einen qualifizierten Enteignungszweck - das Wohl der Allgemeinheit -, der seine konkrete Ausformung in gesetzlichen Vorschriften oder auf deren Grundlage gefunden haben muß (BVerfGE 24, 367 [403 f.]; 38, 175 [180]; 56, 249 [261 f.]).

    Schließlich ist unabdingbar, daß der Gemeinwohlbezug der werbenden Tätigkeit des Unternehmens kein bloßer tatsächlicher Reflex bleibt, sondern auf Dauer garantiert ist (vgl. BVerfGE 38, 175 [180]).

  • BVerfG, 10.03.1981 - 1 BvR 92/71  

    Gondelbahn

    Dem entspricht, wenn in den Gesetzen bestimmt wird, für welche Vorhaben unter welchen Voraussetzungen und für welche Zwecke eine Enteignung zulässig sein soll (BVerfGE 24, 367 [403 f.]; 38, 175 [180]).

    Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Enteignung und das Grundrecht des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG stehen in einem unlös baren Zusammenhang (BVerfGE 38, 175 [184]).

    Dann ist das Opfer, das die Verfassung von dem Einzelnen verlangt, gerechtfertigt (BVerfGE 38, 175 [179 f.]; 45, 297 [338]).

    Wird die Aufgabe nicht erfüllt, so ist das im Wege der Enteignung erlangte Objekt grundsätzlich wieder herauszugeben (BVerfGE 38, 175 [179 f.]).

    Es wurde bereits darauf hingewiesen, daß die Enteignung zur Vermehrung oder Bereicherung staatlichen oder kommunalen Vermögens unstatthaft ist (BVerfGE 38, 175 [180]).

  • BVerfG, 09.12.1997 - 1 BvR 1611/94  

    Rückübereignungsanspruch

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 38, 175 ) hat der von einer Enteignung betroffene Grundstückseigentümer einen Anspruch auf Rückübereignung (Rückenteignung) des enteigneten Objekts, wenn das Vorhaben, zu dessen Zweck enteignet wurde, nicht durchgeführt worden ist oder sich nachträglich herausstellt, daß das Objekt dafür nicht benötigt wird.

    a) Zwar folgt aus Art. 14 GG ein Rückerwerbsrecht des früheren Grundstückseigentümers, wenn der Zweck der Enteignung nicht verwirklicht wird (vgl. BVerfGE 38, 175).

    Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG steht in einem komplementären Verhältnis zur Enteignungsermächtigung in Art. 14 Abs. 3 GG (vgl. dazu und zum folgenden BVerfGE 38, 175 ).

    Dafür spricht auch, daß sich in der Bundesrepublik Deutschland die Erkenntnis von der Notwendigkeit, dem früheren Eigentümer beim Wegfall des Enteignungszwecks von Verfassungs wegen ein Rückerwerbsrecht zu gewähren, erst nach der erwähnten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 38, 175) allgemein durchgesetzt hat.

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